Normenkette

LwAnpG §§ 28, 44

 

Verfahrensgang

AG Naumburg (Aktenzeichen 2 Lw 16/96)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin und die Anschlussbeschwerde der Antragstellerinnen wird der Beschluss des AG – Landwirtschaftsgerichts – Naumburg v. 21.10.1999 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Antagstellerinnen Auskunft zu erteilen durch Übergabe von Fotokopien einer Gesamtvermögenseinzelpersonifizierung zum 30.4.1991, gestützt auf die Auflösungsbilanz der LPG (P) K., die sämtliche Namen der früheren Mitglieder der LPG (P) K. und die jew. Rückforderungsansprüche betreffend Inventarbeiträge, Ansprüche aus Bodenverzinsung sowie Inventarverzinsung und Wertschöpfung aus Arbeit beinhaltet, unter Angabe der jew. eingebrachten Grundfläche, der Bodenpunkte, der einzelnen Arbeitsjahre sowie unter der weiteren Angabe der Gesamtansprüche nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 LwAnpG und den Gesamtarbeitsjahren.

Im Übrigen wird der Auskunftsantrag der Antragstellerinnen abgewiesen.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsgegnerin und die Antragstellerinnen je zur Hälfte. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerinnen wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Antragstellerinnen machen als Erben ihres Vaters Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG) geltend.

Der Vater der Antragstellerinnen, R.G.L., trat am 10.10.1961 in die LPG „Bergauf” G. ein, in die er 24,6 ha landwirtschaftliche Nutzfläche einbrachte und für die er einen Inventarbeitrag von insgesamt 30.040 DM leistete. Rechtsnachfolgerin dieser LPG war u.a. die LPG (P) K., der der Vater der Antragstellerinnen angehörte, bis diese mit Beschluss vom 30.4.1991 geteilt wurde. Im Rahmen der Teilung der LPG (P) K. wurde er Mitglied der übernehmenden Antragsgegnerin, die aus dem Zusammenschluss eines Teils der LPG (P) K. mit der LPG (T) „Bergauf” G. und aus der gleichzeitigen Umwandlung in die Agrargenossenschaft mit Wirkung ab 1.5.1991 entstanden ist. Am 18.12.1991 wurde die Antragsgegnerin in das Genossenschaftsregister eingetragen. Den Umwandlungsbeschluss v. 30.4.1991 hat der Vater der Antragstellerinnen mitgetragen. Er blieb Mitglied der Antragsgegnerin bis zu seinem Tode am 8.12.1992.

Die Antragstellerinnen haben im vorliegenden Verfahren einen bezifferten Anspruch auf bare Zuzahlung i.H.v. 162.156 DM geltend gemacht. Nachdem die Antragsgegnerin die Höhe des Anspruchs bestritten und die Dürftigkeit des Eigenkapitals eingewandt hat, haben die Antragstellerinnen ihren Zahlungsantrag zurückgestellt und im Wege des Stufenantrags zunächst ein Auskunftsbegehren geltend gemacht, von dessen Ergebnis der später zu stellende Zahlungsantrag abhängen soll.

Die Antragstellerinnen haben beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Antragstellerinnen Auskunft zu erteilen durch Übergabe von Fotokopien einer Gesamtvermögenseinzelpersonifizierung zum 30.6.1991, welche sämtliche Namen der früheren Mitglieder der LPG (T) „Bergauf” G. und deren jew. Rückforderungsansprüche betreffend Inventarbeiträge, Ansprüche aus Bodenverzinsung sowie Inventarverzinsung und Wertschöpfung aus Arbeit beinhaltet unter der Angabe der jew. eingebrachten Grundfläche, der Bodenpunkte, der einzelnen Arbeitsjahre sowie unter der weiteren Angabe der Gesamtansprüche nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 LwAnpG und den Gesamtarbeitsjahren.

Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen.

Sie hat die Ansicht vertreten, die Antragstellerinnen seien daran gehindert, einen Anspruch auf bare Zuzahlung geltend zu machen, da sowohl der Erblasser als auch die Antragstellerinnen Mitglieder der Antragsgegnerin geworden seien. Die Inventarbeiträge, so hat sie behauptet, seien im Wesentlichen zurückgezahlt worden.

Außerdem hat sich die Antragsgegnerin darauf berufen, dass das Eigenkapital zur Deckung des geltend gemachten Gesamtanspruchs nicht ausreiche, so dass es zwangsläufig zu Kürzungen etwaiger Abfindungsansprüche kommen müsse. Die Antragsgegnerin hat bereits in erster Instanz Unterlagen in großem Umfang vorgelegt und gemeint, den Auskunftsanspruch der Antragstellerinnen hierdurch erfüllt zu haben.

Das Landwirtschaftsgericht hat dem Auskunftsbegehren der Antragstellerinnen durch Teilbeschluss vom 21.10.1999 stattgegeben.

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin. Sie vertritt nach wie vor die Auffassung, bereits in erster Instanz alle erforderlichen Unterlagen übergeben zu haben, die sie im Beschwerdeverfahren teilweise noch einmal vorlegt. Die von ihr ebenfalls vorgelegten Bilanzen der LPG (T) „Bergauf”' G. erläutert sie insbesondere im Hinblick auf darin enthaltene Rückstellungen, um die das Eigenkapital ihrer Ansicht nach zu mindern sei.

Die Antragsgegnerin beantragt, den angefochtenen Teilbeschluss des AG aufzuheben und den Antrag der Antragstellerinnen zurückzuweisen.

Die Antragstellerinnen beantragen, die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie halten die vorgelegten L...

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