Entscheidungsstichwort (Thema)
Versorgungsausgleich: Übertragungsform angleichungsdynamischer Versorgungsanrechte
Leitsatz (amtlich)
Es sind nur die angleichungsdynamischen Rentenanwartschaften in den stets nach § 1587b Abs. 5 BGB begrenzten öffentlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen.
Normenkette
BGB § 1587b Abs. 5; VAHRG § 1 Abs. 3
Verfahrensgang
AG Magdeburg (Urteil vom 17.03.2008; Aktenzeichen 241 F 652/07) |
Tenor
1. Auf die befristete Beschwerde des Antragstellers wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das Urteil des AG Magdeburg vom 17.3.2008 - 241 F 652/07 S, hinsichtlich der Regelung zum Versorgungsausgleich in Ziff. 2 Satz 1 der Entscheidungsformel wie folgt abgeändert:
Zu Lasten der Altersversorgung des Antragstellers bei der Ärzteversorgung Sachen-Anhalt, Mitgliedsnummer:..., werden auf dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, Vers.-Nr.:..., angleichungsdynamische Rentenanwartschaften i.H.v. 35,05 EUR monatlich, bezogen auf den 31.5.2007 als Ende der Ehezeit, begründet.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Wert von 1.000 EUR.
Gründe
I. Durch Urteil vom 17.3.2008 (Bl. 27-32 d.A.) hat das AG Magdeburg die Ehe der Parteien geschieden und zugleich den Versorgungsausgleich dergestalt geregelt, dass - unter Verweis auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich im Übrigen - von dem Versicherungskonto des Ehemannes (Antragstellers) bei der Ärzteversorgung Sachsen-Anhalt angleichungsdynamische Rentenanwartschaften i.H.v. monatlich 35,05 EUR auf das Versicherungskonto der Ehefrau (Antragsgegnerin) bei der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragen worden sind.
Gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich richtet sich die sog. Berufung des Antragstellers (Bl. 60/61 UA-VA), der meint, das AG habe verkannt, dass die seitens beider Parteien bestehenden Anrechte bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder nichtangleichungsdynamische Anwartschaften darstellten, hinsichtlich deren rechnerisch ein Ausgleichsbetrag von 31,72 EUR ermittelt worden sei. Darüber hinaus müssten zu Lasten seiner Ärzteversorgung Rentenanwartschaften von monatlich 7,16 EUR auf dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin begründet werden.
II. Die Beschwerde ist zulässig (1), jedoch in der Sache, abgesehen von der notwendigen Modifikation der Form des Versorgungsausgleichs, im Wesentlichen unbegründet (2).
1. Die gemäß den §§ 629a Abs. 2 Satz 1, 621e Abs. 1 ZPO i.V.m. § 621 Abs. 1 Nr. 6 ZPO statthafte befristete Beschwerde des Ehemannes, als welche bei zweckentsprechender Auslegung analog § 133 BGB die von ihm eingelegte Berufung zu gelten hat, ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist auch im Übrigen zulässig.
Denn auf eine - hier wohl nicht gegebene - Mindestbeschwer kommt es, im Gegensatz zur Berufung, bei der befristeten Beschwerde nicht an, wie schon aus der fehlenden Bezugnahme auf § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO in § 621e Abs. 3 Satz 2 ZPO erhellt (vgl.: OLG Bamberg FamRZ 1998, 305; Philippi, in Zöller, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 621e Rz. 22).
2. Das Rechtsmittel hat in der Sache indes nur geringfügig Erfolg.
Korrekturbedürftig war lediglich die Übertragungsform der angleichungsdynamischen Versorgungsanrechte, die nicht, wie im insoweit zu Recht monierten Urteil geschehen, nach § 1587b Abs. 1 BGB hätten übertragen werden dürfen, sondern, mangels Anwendbarkeit des § 1587b Abs. 1 und 2 BGB, im Wege des analogen Quasi-Splittings nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 bis 3 VAHRG zu Lasten der - nicht zur gesetzlichen Rentenversicherung gem. § 1587a Abs. 2 Nr. 2 BGB zählenden und daher nicht § 1587b Abs. 1 oder 2 BGB unterfallenden - Ärzteversorgung des Antragstellers entsprechend § 1587b Abs. 2 BGB auf dem Rentenversicherungskonto der Antragsgegnerin hätten begründet werden müssen und nunmehr, der gebotenen Korrektur halber, auch begründet worden sind.
Zu Recht hat das AG im Übrigen, ohne dies in den Entscheidungsgründen des Näheren auszuführen, wegen des ehezeitlichen Erwerbs angleichungsdynamischer Anrechte beider Parteien nach den §§ 1 Abs. 1 und 2 Nr. 1, 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. b VAÜG den Versorgungsausgleich gem. § 3 Abs. 1 Nr. 4 VAÜG getrennt für die angleichungsdynamischen und anderen Anrechte berechnet und ist insoweit zu dem nicht zu beanstandenden Ergebnis gelangt, dass nur hinsichtlich der angleichungsdynamischen Anrechte ein gem. § 1587b Abs. 5 BGB i.V.m. § 76 Abs. 2 Satz 3 SGB VI und § 264a Abs. 3 SGB VI durch den gesetzlichen Höchstbetrag beschränkter Versorgungsausgleich i.H.v. noch 35,05 EUR monatlich zugunsten der Ehefrau hat stattfinden können. Zur Begründung und Berechnung im Einzelnen kann insoweit auf die zutreffenden Ausführungen in der Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund für die Ehefrau vom 24.9.2007 (S. 1 unten, S. 2 oben des Schreibens = Bl. 42 UA-VA) Bezug genommen werden.
Der Verweis auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich im Übrigen ist hinsichtlich des noch der Ehefrau zustehenden...