Leitsatz (amtlich)
Die Gebühr nach § 34 GKG ist eine Sühne für ein schuldhaftes, prozesswidriges Verhalten einer Partei oder ihres Vertreters.
Daraus folgt, dass gegen die Partei, die das Verfahren zwar verzögert – hier durch Stellung eines Verbundantrages erst in der Sitzung –, sich dabei aber prozessordnungsgemäß verhält, da solche Anträge bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung zulässig sind, die Verhängung der Gebühr unzulässig ist (vgl. auch Völker, MDR 2001, 1325).
Verfahrensgang
AG Weißenfels (Aktenzeichen 5 F 20/02) |
Tenor
Der Beschluss des AG Weißenfels vom 10.9.2002 in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 8.10.2002 wird aufgehoben.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
In einem Ehescheidungsverfahren zwischen den Parteien hat das AG Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt. Am Tag vor der mündlichen Verhandlung hat der Antragsgegner angekündigt, Ehegattenunterhalt in Form der Stufenklage zu beantragen. Die entsprechenden Anträge hat er dann in der am darauf folgenden Tag stattgefundenen Sitzung gestellt. Das AG hat auf Grund der hierdurch notwendig gewordenen erneuten mündlichen Verhandlung und der damit verbundenen Verzögerung des Verfahrens gegen den Antragsgegner gem. § 34 Abs. 1 GKG eine Verzögerungsgebühr verhängt. Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde ist zulässig und begründet.
Gemäß § 34 Abs. 1 GKG ist unter bestimmten Voraussetzungen die Verhängung einer Verzögerungsgebühr dann zulässig, wenn durch Verschulden einer Partei eine Verzögerung des Rechtsstreits verursacht worden ist. Diese Regelung findet Anwendung auf alle Verfahren, die der ZPO unterliegen, so auch hier bei der Geltendmachung von Ehegattenunterhalt im Rahmen eines Verbundverfahrens (vgl. Hartmann, KostenG, 28. Aufl., § 34 GKG Rz. 1). Hierbei ist zu beachten, dass die Gebühr nach § 34 Abs. 1 GKG einen strafähnlichen Rechtsnachteil begründet und eine Sühne für ein schuldhaftes, prozesswidriges Verhalten einer Partei oder ihres Vertreters darstellt (vgl. Hartmann, KostenG, 28. Aufl., § 34 GKG Rz. 1). Daraus folgt, dass sie in den Fällen, in denen die Partei oder ihr Vertreter zwar das Verfahren verzögert, so hier durch die Stellung des Antrages auf Ehegattenunterhalt erst im letzten Termin zur mündlichen Verhandlung, sich aber dabei prozessordnungsmäßig verhält, die Verhängung der Gebühr nicht zulässig ist (OLG Düsseldorf v. 17.7.1995 – 2 WF 156/95, OLGReport Düsseldorf 1995, 227 = MDR 1995, 1172). Aus § 623 Abs. 2 ZPO folgt, dass die Anhängigmachung einer Folgesache im Termin zur Verhandlung über den Scheidungsrechtsstreit zwar möglicherweise das Verfahren verzögert, dieses Vorgehen gleichwohl von der ZPO gestattet wird. Deshalb ist in dem Verhalten des Antragsgegners hier kein prozesswidriges Verhalten zu sehen, welches die Verhängung einer Verzögerungsgebühr nach § 34 GKG rechtfertigen könnte (vgl. auch Völker, MDR 2001, 1325 ff.).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 34 Abs. 2, 5 Abs. 6 GKG.
Dr. Friederici Bisping Wiedenlübbert
Fundstellen
Haufe-Index 1108904 |
BRAGOreport 2003, 143 |