Entscheidungsstichwort (Thema)

Prozesskostenhilfe: Keine Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei Kreditaufnahme in Kenntnis des bevorstehenden Ehescheidungsverfahrens

 

Leitsatz (amtlich)

Die Prozesskostenhilfe sieht eine Unterstützung nicht vor, wenn in Kenntnis des herannahenden Scheidungsverbundverfahrens zum Zwecke des späteren hälftigen Grundstückserwerbs vom getrenntlebenden Ehegatten die umfassenden Grundstücksverbindlichkeiten übernommen werden.

 

Normenkette

ZPO § 115

 

Verfahrensgang

AG Burg (Beschluss vom 17.09.2008; Aktenzeichen 5 F 335/08)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des AG - FamG - Burg vom 17.9.2008 (Az.: 5 F 335/08) wird mangels hinreichender Erfolgsaussicht zurückgewiesen.

 

Gründe

Denn der Antragsgegner hat zumindest die vom AG ausgewiesene Monatsrate von lediglich 60 EUR zu entrichten. Denn die als sozialhilferechtliche Regelung zu fassende Prozesskostenhilfe sieht eine Unterstützung nicht vor, wenn in Kenntnis des herannahenden Scheidungsverbundverfahrens zum Zwecke des späteren hälftigen Grundstückserwerbs vom getrenntlebenden Ehegatten bereits die umfassenden Verbindlichkeiten des Grundstücks übernommen werden. Auch ist die Aufnahme eines privaten konsumtiven Darlehens und die sich daraus resultierenden Tilgungsraten kurz vor der Stellung des Scheidungsantrags nicht anrechenbar. Die diesbezügliche Nichtberücksichtigung dieser Aufwendungen übersteigen die Fahrtkosten erheblich, so dass eine Reduzierung der monatlichen Raten im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe ausscheidet.

Der Antragsgegner hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§§ 127 Abs. 4 ZPO, Nr. 1811 des Kostenverzeichnisses nach Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG).

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 ZPO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2121154

OLGR-Ost 2009, 462

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