Leitsatz
Dem Antragsgegner war für das Ehescheidungsverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt worden. Ihm wurde die Zahlung monatlicher Raten i.H.v. 60,00 EUR auferlegt. In Kenntnis des bevorstehenden Ehescheidungsverfahrens hatte er die Verbindlichkeiten des Grundstücks vollständig übernommen, da er beabsichtigte, den hälftigen Eigentumsanteil seiner Ehefrau zu übernehmen. Ferner hatte er einen Verbraucherkredit aufgenommen.
Gegen die ihm auferlegte Ratenzahlung legte der Antragsgegner sofortige Beschwerde ein, die keinen Erfolg hatte.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG folgte der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts hinsichtlich der dem Antragsgegner auferlegten Ratenzahlung. Die als sozialhilferechtliche Regelung zu fassende Prozesskostenhilfe sehe keine Unterstützung vor, wenn in Kenntnis des herannahenden Scheidungsverbundverfahrens zum Zwecke des späteren hälftigen Grundstückserwerbs vom getrenntlebenden Ehegatten bereits die umfassenden Verbindlichkeiten des Grundstücks übernommen würden. Auch die Aufnahme eines privaten Verbraucherdarlehens und sich hieraus ergebende Tilgungsraten kurz vor der Stellung des Ehescheidungsantrages seien nicht anrechenbar.
Die dem Antragsgegner erstinstanzlich auferlegte Ratenzahlung sei zu Recht erfolgt.
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