Leitsatz (amtlich)
Wenn eine Kunsthochschule eine von einem ehemaligen Studenten als Diplomarbeit angefertigte Skulptur mit Billigung des ehemaligen Studenten auf ihrem Gelände lagert, kommt ein Vertragsverhältnis zustande, spätestens wenn eine Einigung über eine Ausstellung der Skulptur erfolgt. Dieses Vertragsverhältnis ist rechtlich in erster Linie als Verwahrung einzuordnen, wobei der Kunsthochschule ergänzend die Befugnis eingeräumt wird, die Skulptur nach jeweiliger Absprache mit dem Künstler für Ausstellungszwecke zu nutzen. Die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Ursache einer Beschädigung der Skulptur liegt beim Verwahrer.
Verfahrensgang
LG Halle (Saale) (Beschluss vom 01.02.2005; Aktenzeichen 9 O 440/04) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Einzelrichters der 9. Zivilkammer des LG Halle vom 1.2.2005 teilweise geändert:
Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung bewilligt, soweit er die Erhebung der Klage gegen die Antragsgegnerin zu 1) beabsichtigt. Im Übrigen bleibt der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgewiesen.
Im Umfange der Prozesskostenhilfebewilligung wird dem Antragsteller für die Vertretung im erstinstanzlichen Verfahren Rechtsanwalt D., L., zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts beigeordnet.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Eine Gebühr für das Beschwerdeverfahren wird nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Der Antragsteller beabsichtigt, die Antragsgegner im Wege der Klage auf Schadensersatz i.H.v. 17.383,92 EUR in Anspruch zunehmen, weil eine von ihm gefertigte Skulptur im Besitz der Hochschule beschädigt worden sei.
Der Antragsteller war als Student bei der Antragsgegnerin zu 1) eingeschrieben. Seine Diplomarbeit im Fachbereich Kunst, in der Fachklasse Metall von Frau Professor O., bestand in der Anfertigung einer Stahlskulptur, die von dem Antragsteller den Titel "C." erhielt. Nach Abschluss der Diplomprüfung verblieb die Skulptur - ebenso wie die Kunstwerke anderer Studenten - in der Hochschule. In der Zeit von Mai bis November 1999 wurde sie, zusammen mit anderen Werken der Fachklasse Metall, in einer Ausstellung im Schlosspark zu M. gezeigt; der Antragsteller hatte hierzu sein Einverständnis erklärt. Eine weitere Ausstellung von Exponaten der Hochschule ..., darunter der Skulptur "C.", wurde von dem Kunstverein Wg. e.V. in der Zeit vom 25.06. bis 13.8.2000 veranstaltet. Inwiefern der Antragsteller auch von dieser Ausstellung Kenntnis hatte, ist zwischen den Parteien umstritten.
Nach seiner eigenen Darstellung bemerkte der Antragsteller erstmals anlässlich der Trauerfeier für seine verstorbene Lehrerin Frau Prof. O. im Frühjahr 2003, dass die in der Hochschule verbliebene Skulptur eine erhebliche Beschädigung, nämlich einen Knick nach außen, aufwies. Der Antragsteller geht davon aus, dass diese Beschädigung auf einen unsachgemäßen Transport der Skulptur durch die Hochschule zu bzw. von der Ausstellung in Wg. zurückzuführen ist. Seine Forderung, ihm für das beschädigte Kunstwerk Schadensersatz zu leisten, hat die Antragsgegnerin zu 1) mit Schreiben vom 19.7. sowie 7.9.2004 zurückgewiesen.
Für die beabsichtigte Klage auf Schadensersatz i.H.v. 17.383,92 EUR beantragt der Antragsteller die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Sein Antrag ist jedoch vom LG durch Beschluss vom 1.2.2005 mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt worden. Gegen die ihm am 21.2.2005 zugestellte Entscheidung hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 7.3.2005, der noch am selben Tage beim LG eingegangen ist, sofortige Beschwerde eingelegt und diese im Laufe des Beschwerdeverfahrens mit den Schriftsätzen vom 6.6. sowie 7.6.2005 weiter begründet. Das LG hat der Beschwerde in seinem Beschluss vom 23.3.2005 nicht abgeholfen und die Sache dem OLG zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die sofortige Beschwerde ist gem. § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt. Sie hat, was die beabsichtigte Klage gegen die Antragsgegnerin zu 1) betrifft, auch in der Sache Erfolg; hinsichtlich der unmittelbaren Inanspruchnahme des Landes (Antragsgegner zu 2)) ist die Beschwerde hingegen unbegründet.
Nach § 114 ZPO erhält eine Partei auf ihren Antrag Prozesskostenhilfe, wenn sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Seine Bedürftigkeit hat der Antragsteller durch die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und durch die nachgereichten Belege hinreichend glaubhaft gemacht. Darüber hinaus besteht, entgegen der Auffassung des LG, für eine Klage in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch hinreichende Erfolgsaussicht.
1. Dem Antragsteller steht - unter Zugrundelegung seines eigenen, insoweit schlüssigen Vortrages - gegen die Antragsgegn...