Leitsatz (amtlich)
1. Einem Antragsteller, der nachvollziehbar darlegt, dass er Erbe bestimmter Personen ist, kann nach dem Ermessen des Grundbuchamts gemäß § 12a Abs. 1 Satz 3 GBO Auskunft aus dem Eigentümerverzeichnis für eine bestimmte Gemarkung zu erteilen sein, ob jene Personen dort eingetragen sind.
2. Kein Anspruch besteht darauf, alle Grundbuchblätter eines Amtsgerichtsbezirks darauf durchzusehen, ob bestimmte Vorfahren des Antragstellers zu einem früheren Zeitpunkt als Eigentümer eingetragen gewesen sind.
Verfahrensgang
AG Bernburg (Beschluss vom 28.09.2020; Aktenzeichen 8 AR 26/20) |
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Bernburg - Grundbuchamt - vom 28. September 2020 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 5.000,00 EUR.
Gründe
I. Der Beteiligte hat mit Email vom 27. Juli 2020 bei dem Amtsgericht Bernburg, Grundbuchamt, im Hinblick auf ein Flurneuordnungsverfahren um Hilfe bei der Aufklärung der Eigentumsverhältnisse zu weiteren Grundstücken der Familie im Zuständigkeitsbereich dieses Amtsgerichts gebeten. So habe sein Uropa neben einem Wohnhaus in B. in der DDR noch weiteren Grundbesitz ererbt. Hierfür hat der Beteiligte um Recherche gebeten, welche Grundbucheinträge sich zu bestimmten Verwandten (Uropa Adolf Gustav M., Großtante Anni Emmi H. (geb. M.), Opa Kurt Adolf M., Ururopa Andreas M., Ururoma Dorothee M. und Uroma Emma M.), gegebenenfalls auch mit abweichenden Schreibweisen des Namens "M." im dortigen Zuständigkeitsbereich fänden. Mit Email vom 6. August 2020 hat das Grundbuchamt, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, mitgeteilt, dass kein Grundbesitz auf den Namen "M.", auch nicht mit anderer Schreibweise, habe festgestellt werden können.
Mit Email vom 2. September 2020 hat der Beteiligte darum gebeten, ihm sämtliche Grundbucheinträge zu seinen Verwandten mitzuteilen. Ihm gehe es nicht nur um aktuelle Einträge, sondern darum, die Historie und Umschreibungen nachzuvollziehen. Ihn interessiere, auf wen das Wohnhaus in B. umgeschrieben worden sei. Vermutlich sei Großtante Anni eingetragen worden und danach Opa Kurt. Als Adresse komme eine Bahnhofstraße in Betracht. Gegebenenfalls sei das Haus auf die Eheleute T. umgeschrieben worden. Hierauf hat das Grundbuchamt, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, mit Email vom 3. September 2020 mitgeteilt, dass zu sämtlichen, von dem Beteiligten genannten Daten kein Eigentum zu verzeichnen sei. Das Grundbuchamt könne keine Historie zu den Eigentümern erstellen. Das berechtigte Interesse gemäß § 12 GBO liege nicht vor. Mit Email vom gleichen Tage hat der Beteiligte auf seinem Anliegen bestanden und ergänzend ausgeführt, dass er nur wissen wolle, von wann bis wann sein Uropa und seine Großtante eingetragen gewesen seien. Sein Uropa sei Bürgermeister von B. gewesen und sein Opa sei in dem Haus geboren. Am gleichen Tage hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle per Email mit dem Hinweis erwidert, dass mit diesen Angaben keine weiteren Recherchen gemacht werden könnten, Flur und Flurstück in B. sei zu benennen. Die Straßenbezeichnung "Bahnhofstraße" sei nicht ausreichend. Der Beteiligte hat am 3. September 2020 per Email mitgeteilt, dass er Flur und Flurstück nicht benennen könne, und um rechtsmittelfähigen Bescheid gebeten.
Das Grundbuchamt, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, hat mit Beschluss vom 8. September 2020 den Antrag des Beteiligten auf weitergehende Grundbuchrecherche zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass ein berechtigtes Interesse gemäß § 12 GBO fehle. Der Beteiligte habe keine Unterlagen vorgelegt, die darlegten, dass er Erbe der genannten Personen sei oder dass eine Mitwirkung bei einem Flurneuordnungsverfahren erforderlich sei. Hiergegen hat der Beteiligte mit Schreiben vom 14. August 2020 Erinnerung eingelegt und zur Begründung ausgeführt, dass er sehr wohl Angaben zu seiner Erbfolge gemacht habe. In der Sache bitte er darum, die Grundbücher auch auf frühere Einträge zugunsten seiner Vorfahren zu durchsuchen.
Mit Beschluss vom 28. September 2020 hat das Grundbuchamt, Rechtspflegerin, die Erinnerung zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass sie sich der Auffassung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle anschließe, wonach kein rechtliches Interesse an der Grundbucheinsicht gemäß § 12 GBO für einen historischen Rückblick bestehe. Das Vorbringen des Beteiligten lasse nur ein historisches bzw. wirtschaftliches Interesse erkennen, was nicht genüge für eine Verpflichtung des Grundbuchamtes zur Durchführung von Recherchemaßnahmen. Auch sei weder eine Erbenstellung des Beteiligten erkennbar noch die Notwendigkeit von Ermittlungen für ein Flurbereinigungsverfahren. Das nicht konkretisierte Eigeninteresse des Beteiligten müsse hinter den Interessen der eingetragenen Eigentümer zurücktreten. Das Grundbuchamt müsse auch nur begrenzt und im Zusammenhang mit bereits bestehenden Eintragungen Recherchen durchführen.
Mit der hiergegen gerich...