Leitsatz (amtlich)
Eine der Altersversorgung dienende Lebensversicherung kann auch als Sicherungsobjekt für einen Kredit genutzt werden, um damit die Prozesskosten zu bestreiten. Diese können auch dadurch bezahlt werden, dass vorübergehend Raten für die Versicherung nicht entrichtet werden.
Verfahrensgang
LG Magdeburg (Beschluss vom 29.11.2006; Aktenzeichen 11 O 2128/06) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des LG Magdeburg vom 29.11.2006 - 11 O 2128/06 (707), wird zurückgewiesen.
2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Die gemäß den §§ 127 Abs. 2 Satz 2, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht gem. § 569 ZPO i.V.m. § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO eingelegte sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 8.1.2007 (Bl. 58-60 PKH-Heft) gegen den ihm Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des LG Magdeburg vom 29.11.2006 (Bl. 51 f. PKH-Heft) bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Zu Recht hat das LG dem Antragsteller Prozesskostenhilfe sowohl gem. § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO mangels hinreichender Angaben zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen als auch namentlich deswegen versagt, weil ihm zugemutet werden könne, zwei Lebensversicherungen zu einem Rückkaufswert von 25.135 EUR und 6.044 EUR für die Kosten der Prozessführung einzusetzen.
Dem Antragsteller kann in der Tat keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden, weil er zum einen mangels widerspruchsfreier Angaben seine Bedürftigkeit i.S.d. § 114 ZPO nicht hinreichend dargetan hat (1) und zum anderen, unabhängig davon, nach § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO in zumutbarer Weise sein Vermögen in Form der beiden Lebensversicherungen für die anfallenden Prozesskosten einzusetzen hat (2).
1. Prozesskostenhilfe ist eine besondere Form der Sozialhilfe, die von der solidarisch verbundenen Allgemeinheit im Bereich der Rechtspflege der bedürftigen Partei zur Verfügung gestellt wird (vgl.: BGH, JAmt 2005, 323, 324). Von der bedürftigen Partei kann und muss folglich erwartet werden, dass sie aktiv am Verfahren über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe mitwirkt. Mit einer Bewilligung kann sie nur dann rechnen, wenn sie die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Prozesskostenhilfe in ausreichender Weise dargetan hat (BGH, FamRZ 2004, 99). Über Einkommen und Vermögen hat sich die Partei grundsätzlich auch ohne besondere Aufforderung zu erklären, da für die Prozesskostenhilfe beantragende Partei erkennbar ist, dass ihr nur bei tatsächlich bestehender Bedürftigkeit Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann.
Diesen Anforderungen ist der Antragsteller trotz ausdrücklicher gerichtlicher Vorhaltungen in erster Instanz nicht in ausreichendem Maße nachgekommen, sodass die zunächst auf § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO gestützte Ablehnung der Prozesskostenhilfe nicht zu beanstanden ist.
Zwar ist im Beschwerdeverfahren die Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen hinsichtlich der Abschnitte E und G ergänzt worden. Dennoch sind die Angaben des Antragstellers nach wie vor weder plausibel noch widerspruchsfrei. Denn Einnahmen i.H.v. angeblich 990,09 EUR monatlich stehen, unerklärlich, Ausgaben i.H.v. 1.326,20 EUR monatlich gegenüber (Bl. 61 PKH-Beiheft).
2. Unbeschadet dessen hat der Antragsteller auch in zumutbarer Weise gem. § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO sein vorhandenes Vermögen vorrangig zur Finanzierung der Prozesskosten einzusetzen.
Von daher müssten die beiden vorhandenen Lebensversicherungen einer Verwertung zugeführt werden, sei es im Wege der Beleihung oder mittels Realisierung des Rückkaufswertes, bevor die Solidarität der Allgemeinheit durch Gewährung von Prozesskostenhilfe in Anspruch genommen werden kann (allgemein dazu BVerwG v. 13.5.2004 - 5 C 3/03, NJW 2004, 3647, 3648; OLG Nürnberg, FamRZ 2006, 1284; OLG Brandenburg v. 5.1.2006 - 9 WF 358/05, OLGReport Brandenburg 2006, 256 = MDR 2006, 1174; OLG Stuttgart, FamRZ 2004, 1651; OLG Köln, FamRZ 2004, 382; KG v. 4.2.2003 - 17 WF 19/03, KGReport Berlin 2004, 171 = FamRZ 2003, 1394). Daran ändert auch nichts, dass dieses Kapital der Altersvorsorge dient, da auch ein solches Kapitalvermögen einzusetzen ist (OLG Frankfurt v. 27.5.2004 - 2 WF 34/04, FamRZ 2005, 466). Dabei hat eine Partei auch hinzunehmen, dass mit der vorzeitigen Realisierung ihres Versicherungsvermögens Verluste verbunden sind (BSG, FamRB 2005, 347). Eine alternative Vermögensbildung zu Lasten der Allgemeinheit kommt zumutbarerweise nicht in Betracht.
Im vorliegenden Fall reicht oder reichte es bereits aus, wenn der Antragsteller lediglich eine der bestehenden Lebensversicherungen in moderater Weise zur Finanzierung der Prozesskosten einsetzen würde. Zur Abdeckung der Prozesskosten von ca. 2.400 EUR bietet sich namentlich die Kapitallebensversicherung bei der V. Lebensversicherung a.G., Versicherungs-Nr. ..., mit einem - zwischenzeitlich noch gestiegenen - Rück...