Leitsatz (amtlich)

Die Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 RVG-VV ist regelmäßig bereits dadurch verdient, dass ein Prozessbevollmächtigter auftragsgemäß im Beschwerdeverfahren tätig geworden ist. Dazu gehört grundsätzlich die Entgegennahme einer vom Gericht - auch formlos - mitgeteilten Beschwerdeschrift und dass grundsätzlich glaubhaft ist, dass der Anwalt auftragsgemäß anschließend pflichtgemäß geprüft hat, ob er etwas für seinen Mandanten zu veranlassen hat. Die Einreichung eines Schriftsatzes bei Gericht ist hingegen nicht erforderlich (im Anschluss an BGH NJW 2005, 2233).

 

Verfahrensgang

AG Salzwedel (Beschluss vom 03.07.2008; Aktenzeichen 50 F 184/07)

 

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des AG - Familiengerichts - Salzwedel vom 3.7.2008, Az: 50 F 184/07, abgeändert und die seitens der Antragstellerin dem Antragsgegner für die Beschwerdeinstanz zu erstattenden Rechtsanwaltsgebühren auf 949,14 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9.1.2008 festgesetzt.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

3. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 949,14 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Die gem. § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO i.V.m. § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des AG - Familiengerichts - Salzwedel vom 3.7.2007 (Bl. 57 ff. d.A.), aufgrund dessen sein Antrag, die ihm von der Antragstellerin für das Beschwerdeverfahren zu ersetzenden Rechtsanwaltskosten auf insgesamt 949,14 EUR nebst Zinsen festzusetzen, zurückgewiesen worden ist, hat auch in der Sache vollen Erfolg.

Denn der Antragsgegner hat einen Anspruch auf gerichtliche Festsetzung und Erstattung der von ihm begehrten 1,6-fachen Verfahrensgebühr gem. § 13 RVG i.V.m. Nr. 3200 RVG-VV nebst Post- und Telekommunikationspauschale nach Nr. 7002 RVG-VV sowie der hierauf entfallenden Mehrwertsteuer nach Nr. 7008 RVG-VV.

Die Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 RVG-VV ist regelmäßig bereits dadurch verdient, dass ein Prozessbevollmächtigter auftragsgemäß im Beschwerdeverfahren tätig geworden ist. Dazu genügt grundsätzlich die Entgegennahme einer vom Gericht - auch formlos - mitgeteilten Beschwerdeschrift und dass grundsätzlich glaubhaft ist, dass der Anwalt auftragsgemäß anschließend pflichtgemäß geprüft hat, ob er etwas für seinen Mandanten zu veranlassen hat. Die Einreichung eines Schriftsatzes bei Gericht ist hingegen nicht erforderlich (BGH NJW 2005, 2233 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).

Ausweislich der Verfügung des Richters des AG - Familiengerichts - Salzwedel vom 20.11.2007 veranlasste dieser am nämlichen Tage die Weiterleitung der von der Antragstellerin beim unzuständigen AG eingelegten sofortigen Beschwerde an das OLG Naumburg sowie die formlose Übermittlung der beglaubigten und einfachen Abschrift des bereits begründeten Beschwerdeschriftsatzes an den Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners. Dem Akteninhalt kann des Weiteren entnommen werden, dass der vom Antragsgegner beauftragte Prozessbevollmächtigte sodann vor dem Hintergrund des ihm nunmehr bekannt gewordenen, gegen seinen Mandanten gerichteten Beschwerdeverfahrens die Beschwerdeschrift rechtlich und inhaltlich geprüft hat - dies ergibt aus seiner später am 3.12.2007 verfassten und per Telefax beim Beschwerdegericht eingegangenen Beschwerdeerwiderung, so dass also auf jeden Fall infolge der anwaltlichen Prüfung die Verfahrensgebühr für die Beschwerdeinstanz auf Seiten des Antragsgegners entstanden ist.

Die 1,6fache Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 RVG-VV ist auch nicht deshalb nach Nr. 3201 RVG-VV auf den 1,1 fachen Satz zu reduzieren, weil das Beschwerdeverfahren infolge des am 27.11.2007 vom Senat im Beschwerdeverfahren gefassten zurückweisenden Senatsbeschlusse geendet wäre und demzufolge die erst am 3.12.2007 beim OLG eingegangene Beschwerdeerwiderung des Antragsgegners bereits nach Verfahrensbeendigung eingegangen wäre.

Denn der Senatsbeschluss vom 27.11.2007 wurde den Prozessbevollmächtigten beider Parteien erst am 4.12.2007 zugestellt, so dass der Prozessbevollmächtigte des Antragsgegners - ungeachtet der Frage, wann hier Rechtskraft eintrat - auf jeden Fall noch zum Zeitpunkt der Beschwerdeerwiderung am 3.12.2007 infolge der Unkenntnis des Senatsbeschlusses berechtigt war, schriftsätzlich auf die Beschwerde zu reagieren.

Demzufolge ist dem Antragsgegner von der Antragstellerin die volle 1,6 fache Verfahrensgebühr für die Beschwerdeinstanz zu erstatten, so dass hier auch auf das Rechtmittel des Antragsgegners hin eine vom angefochtenen Beschluss abweichende Festsetzung zu seinen Gunsten zu erfolgen hatte, deren Verzinsung nach § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO anzuordnen war.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens waren gem. § 91 Abs. 1 ZPO der unterlegenen Antragstellerin aufzuerlegen.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren war gemäß den §§ 2, 3 ZPO mit dem Betrag des Interesses des Antragsgegners an der gerichtlichen Fests...

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