Leitsatz (amtlich)
1. Bei einer Klage auf Herausgabe eines Sicherungsgutes (hier: ein zur Sicherheit übereigneter Hoflader) zum Zwecke seiner Verwertung bestimmt sich der Kostenstreitwert nach § 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 6 ZPO nach dem Verkehrswert der Sache (in Abgrenzung zu BGH, Bes. vom 12.22.1959 - VII ZR 215/58, Rpfleger 1959, 186).
2. Der Verkehrswert kann regelmäßig ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen geschätzt werden.
Verfahrensgang
LG Halle (Saale) (Beschluss vom 16.03.2010; Aktenzeichen 5 O 730/09) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des LG Halle vom 26.8.2009 in der Fassung des Beschlusses vom 16.3.2010 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Kostenwert des Verfahrens in erster Instanz wird auf eine Gebührenstufe zwischen mehr als 13.000 EUR und bis zu 16.000 EUR festgesetzt.
Die Beschwerde der Beklagten wird zurückgewiesen.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Auslagen der Beteiligten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Die Klägerin hat im vorliegenden Rechtsstreit von der Beklagten die Herausgabe eines ihr zu Sicherungszwecken übereigneten Hofladers mit der ausdrücklichen Ankündigung seiner Verwertung durch einen Verkauf verlangt. Sie hat den Verkehrswert des Hofladers auf 16.000 EUR geschätzt. Die Beklagte hat sich im Rahmen ihrer Klageerwiderung u.a. auch gegen die Höhe dieser Schätzung gewandt, zunächst ohne Angabe eines eigenen Schätzwertes. Der Rechtsstreit ist einvernehmlich durch Abschluss eines schriftlichen Vergleichs beendet worden. Danach hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs zu tragen.
Mit Beschluss vom 26.8.2009 hat das LG den Streitwert für die Gebührenberechnung (Kostenwert) auf 5.000 EUR festgesetzt und zur Begründung sinngemäß ausgeführt, dass die Festsetzung "mangels anderer Anhaltspunkte" auf einer freien Schätzung des Gerichts beruhe.
Gegen diese Wertfestsetzung haben sich beide Parteien des Rechtsstreits gewandt. Die Klägerin begehrt eine Heraufsetzung des Kostenwerts auf 16.000 EUR, die Beklagte eine Verminderung auf 2.300 EUR.
Das LG hat im Rahmen seines Abhilfeverfahrens den Kostenwert des Rechtsstreits und des Vergleichs mit Beschluss vom 16.3.2010 auf 3.987,39 EUR festgesetzt. Dabei hat das Gericht maßgeblich auf den Wert der zu sichernden Restforderung abgestellt und hierzu die Auffassung vertreten, dass das Sicherungseigentum wirtschaftlich einem Pfandrecht näher stehe, weshalb in entsprechender Anwendung des § 6 ZPO der Wert der gesicherten Forderung zur Wertfestsetzung heranzuziehen sei. Im Übrigen hat das LG die Sache dem OLG Naumburg zur Entscheidung über beide Rechtsmittel vorgelegt.
Der Senat hat mit Verfügung vom 10.6.2010 rechtliche Hinweise erteilt und den Parteien Gelegenheit zur jeweiligen abschließenden Stellungnahme im Beschwerdeverfahren eingeräumt. Hiervon haben die Klägerin am 6.7.2010 und die Beklagte am 30.7.2010 Gebrauch gemacht.
II. Die Beschwerden der Klägerin und der Beklagten sind jeweils zulässig, insbesondere wahren beide Rechtsmittel die in §§ 68 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. 63 Abs. 3 Satz 2 GKG bestimmte Beschwerdefrist und überschreiten die Mindestbeschwer nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG. Die Beschwerde der Klägerin hat in vollem Umfange Erfolg, die Beschwerde der Beklagten ist danach unbegründet.
1. Der Kostenwert des Rechtsstreits und des Vergleichs ist am Verkehrswert des Hofladers zu orientieren.
Das LG ist zu Recht davon ausgegangen, dass für die Festsetzung des Kostenwertes die Vorschriften der §§ 39 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 6 ZPO heranzuziehen sind. Nach § 6 ZPO unterscheidet sich der Maßstab der Wertfestsetzung danach, ob das Begehren des Antragstellers primär auf die bewegliche Sache selbst gerichtet ist - dann ist der volle Verkehrswert der Sache maßgeblich - oder ob der in der Sache verkörperte Wert lediglich im Hinblick auf die Sicherung einer Forderung relevant ist - diesen Falls beschränkt sich das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers auf die Höhe der zu sichernden Forderung jedenfalls dann, wenn sie - wie hier - geringer ist als der behauptete Verkehrswert der Sache.
Anders, als das LG meint, ist die hier vorliegende Klage auf Herausgabe des Sicherungsgutes zum Zwecke seiner Verwertung eindeutig auf die bewegliche Sache selbst und auf die Ausübung von Eigentumsrechten gerichtet. Die Darlehensforderung soll nicht mehr nur abgesichert werden, sondern sie soll unter Verwertung des Sicherungsgutes getilgt werden. Dies unterscheidet die vorliegende Konstellation auch von derjenigen, wie sie u.a. dem Beschluss des BGH v. 12.2.1959 (VII ZR 215/58, Rpfleger 1959, 186) oder dem Beschluss des OLG Düsseldorf vom 10.11.1993 (11 W 50/93, OLGR 1994, 27) jeweils zugrunde lag; dort ging es stets um die Frage des Bestehens, Fortbestehens oder des Nichtbestehens des Sicherungseigentums als Sicherheitsleistung.
2. Für die Wertermittlung ist auf den Nettowert des Hofladers zum Zeitpunkt der Klageerhebung im Januar 2009 abzustellen (§ 40 GKG)...