Leitsatz (amtlich)
Über die Kosten des vereinfachten Verfahrens ist, wenn ein zulässiger Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens gestellt wird, erst im streitigen Verfahren zu entscheiden.
Verfahrensgang
AG Wittenberg (Aktenzeichen 4 FH 124/01) |
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der separate Beschluss des AG – FamG – Wittenberg vom 14.5.2001, Az.: 4 FH 124/01, über die Kosten des vereinfachten Verfahrens und den Streitwert einschließlich des ihm zu Grunde liegenden Verfahrens aufgehoben und die Sache zur Entscheidung über die Kosten des vereinfachten Verfahrens, wie auch über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das AG – FamG – Wittenberg zurückverwiesen.
2. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Gründe
I. Mit Formularantrag vom 2.3.2001 (Bl. 1 d.A.) beantragte die Kindesmutter als gesetzliche Vertreterin des Antragstellers gegenüber dem AG – FamG – Wittenberg, den von dem Antragsgegner an den Antragsteller zu leistenden Kindesunterhalt im vereinfachten Verfahren für die Zeit ab dem 1.3.2001 auf 100 % des Regelbetrages der geltenden Altersstufe nach der Regelbetrag-Verordnung festzusetzen.
Dem Antragsgegner wurden daraufhin durch das AG eine Abschrift des Antrages sowie ein so genannter Vordrucksatz „Einwendungen gegen den Antrag auf Festsetzung von Unterhalt” übersandt (Bl. 4–6 d.A.).
Am 30.4.2001 hat der Antragsgegner mittels amtlichen Formularvordrucks Einwendungen gegen den Antrag auf Festsetzung von Unterhalt erhoben (Bl. 7 d.A.) und unter Darlegung seiner – auch belegten – Einkommens – und Vermögensverhältnisse sich zugleich bereit erklärt, dem Antragsteller von dem im Festsetzungsantrag genannten Zeitpunkt an, dem 1.3.2001, einen Unterhalt i.H.v. monatlich 100 DM, den er ihm nach Anrechnung der anteiligen kindbezogenen Leistungen schulde, zu zahlen, und sich verpflichtet insoweit, den Unterhaltsanspruch für die Zukunft und, soweit noch nicht beglichen, für die Vergangenheit zu erfüllen.
Nach Mitteilung der Einwendungen an die Antragstellerin beantragte diese mit Schriftsatz vom 8.5.2001 (Bl. 26/27 d.A.), den Unterhalt i.H.d. anerkannten Umfangs festzusetzen und im Übrigen das streitige Verfahren durchzuführen.
Das AG erließ sodann durch die Rechtspflegerin am 14.5.2001 einen – durch einen eigenständigen Beschluss gleichen Datums (Bl. 29 d.A.) über die Kostentragungspflicht des Antragsgegners und den Streitwert ergänzten – Unterhaltsfestsetzungsbeschluss (Bl. 28 d.A.), in dem der von dem Antragsgegner zu leistende Unterhalt, entsprechend seinem Teilanerkenntnis, nach § 2 der Regelbetrag-Verordnung auf 100 DM monatlich für die 2. Altersstufe ab dem 1.3.2001 festgesetzt wurde.
Der Unterhaltsfestsetzungsbeschluss enthält auf der Rückseite (Bl. 28 Rs. d. A.) folgende Rechtsbehelfsbelehrung:
Rechtsbehelfsbelehrung
Soweit der Festsetzungsbeschluss auf einer Erklärung beruht, mit der sich der als Antragsgegner/Antragsgegnerin in Anspruch genommene Elternteil zur Zahlung des Unterhalts verpflichtet hat, führt das AG – FamG – über einen in dem Beschluss nicht festgesetzten Teil des im vereinfachten Verfahren geltend gemachten Anspruchs auf Antrag einer Partei das streitige Verfahren durch. Im Übrigen gilt folgendes: |
Mit der Beschwerde/Erinnerung, die binnen zwei Wochen seit der Zustellung dieses Beschlusses bei dem Gericht, das ihn erlassen hat, schriftlich oder mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden muss, kann geltend gemacht werden: |
Ab Rechtskraft dieses Beschlusses können die Parteien im Wege einer Klage auf Abänderung des Beschlusses verlangen, daß auf höheren Unterhalt oder Herabsetzung des Unterhalts erkannt wird. Die Klage ist auch zulässig, wenn mit ihr nur eine geringfügige Abänderung dieses Beschlusses verlangt wird. Zuständig für die Klage ist das Amtsgericht – Familiengericht –, in dessen Bezirk das Kind oder der Elternteil, der es gesetzlich vertritt, seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. |
– das vereinfachte Verfahren sei nicht zulässig; |
– der Zeitpunkt des Beginns der Unterhaltszahlung sei nicht richtig festgesetzt; |
– der Zeitraum oder die Höhe des Unterhalts sei nicht oder nicht dem Antrag entsprechend festgesetzt; |
– kindbezogene Leistungen seien nicht oder nicht richtig angerechnet; |
Auf eine Klage des unterhaltsverpflichteten Elternteils, die nicht innerhalb eines Monats nach Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses erhoben wird, kann der Unterhalt nur für die Zeit nach ihrer Erhebung herabgesetzt werden. Dies gilt nicht, wenn innerhalb der Monatsfrist eine Abänderungsklage des Kindes auf Erhöhung des Unterhalts anhängig geworden ist. Dann kann der unterhaltsverpflichtete Elternteil auch noch nach Ablauf der Monatsfrist mit Wirkung für die Vergangenheit auf Herabsetzung des Unterhalts klagen, solange das Verfahren über die Abänderungsklage des Kindes nicht beendet ist. |
– die Kosten seien zu Unrecht auferlegt oder nicht richtig festgesetzt; |
– Einwendungen seien zu Unrecht als unzulässig be... |