Leitsatz (amtlich)
Ist der Schuldner zur Auskunft verpflichtet, bedarf die Auskunft gemäß § 260 Abs. 1 einer eigenen, grundsätzlich schriftlich verkörperten Erklärung des Schuldners, die jedoch nicht die gesetzliche Schriftform nach § 126 BGB erfüllen, insbesondere nicht vom Schuldner unterschrieben sein muss und auch durch einen Boten, z.B. einen Rechtsanwalt, an den Gläubiger übermittelt werden darf, sofern die Auskunft als Wissenserklärung dem Schuldner eindeutig zuzuordnen ist.
Verfahrensgang
AG Dessau-Roßlau (Entscheidung vom 26.04.2012; Aktenzeichen 3 F 658/10 ZV 2) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Dessau-Roßlau vom 26.04.2012 (Az.: 3 F 658/10) abgeändert und der Antrag vom 22.03.2012 zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen (§§ 120 Abs. 1 FamFG, 574 ZPO).
Der Wert der sofortigen Beschwerde wird auf bis zu 2.000,- € festgesetzt.
Gründe
Die gemäß § 793 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.
Der angefochtene Beschluss ist auf Grund des in der Beschwerde getätigten Vorbringens, dass die Aufstellung vom 10.04.2012 vollständig und insbesondere der Antragsgegner über keine weiteren Einkünfte verfügt und diese vollständig sei, dahin abzuändern, dass der Vollstreckungsantrag zurückzuweisen ist.
Nach §§ 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO, 120 Abs. 1 FamFG ist für den Fall, dass eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden kann, auf Antrag zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise durch Zwangshaft anzuhalten sei, wenn die Handlung ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt.
Vorliegend ist nunmehr die Auskunft erteilt und die Belege, soweit sie hinreichend zu konkretisieren sind, vorgelegt worden.
Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts bedarf eine Auskunft nach § 260 Abs. 1 BGB einer eigenen und schriftlichen verkörperten Erklärung des Auskunftsschuldners, die jedoch nicht die gesetzliche Schriftform nach § 126 BGB erfüllen muss und auch durch einen Boten, z. B. einen Rechtsanwalt, an den Gläubiger übermittelt werden darf (BGH FamRZ 2008, 600). Dementsprechend ist die Auskunft nicht durch eine Unterschrift des Auskunftsschuldners abzuschließen.
Die Auskunft vom 10.04.2012 ist auch durch den Verfahrensbevollmächtigten des Auskunftsschuldners als Bote abgegeben worden, da die Auskunft nur vom Verfahrensbevollmächtigten für den Auskunftsschuldner überreicht wurde, nachdem die Auflistung vom Auskunftsschuldner eigens gefertigt wurde. Damit ist die Wissenserklärung eindeutig dem Antragsgegner zuzuordnen und kann der Versicherung an Eides statt unterliegen (BGH aaO.).
Da die titulierte Auskunft vom 13.02.2012 weitere umfassende zu beantwortenden Fragen enthielt, welche aber erst mit der Erklärung der Beschwerde, dass keine weiteren Einkünfte erzielt wurden und dadurch die Auskunft erst vollständig geworden ist, nunmehr umfassend erteilt ist, folgt die Kostenentscheidung letztlich nach den §§ 113 Abs. 1 FamFG, Nr. 1912 des Kostenverzeichnisses nach Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 FamGKG, 891 Satz 3, 97 Abs. 2 ZPO.
Den Geschäftswert bemisst der Senat am Interesse des Antragstellers an dem Abänderungsinteresse auf Grund einer vollständigen und umfassenden Auskunftskenntnis von bis zu 2.000,- €.
Fundstellen
Haufe-Index 3741425 |
FamFR 2012, 570 |
RENOpraxis 2013, 34 |