Leitsatz (amtlich)

Das in der Satzung einer Partei vorgesehene Parteischiedsverfahren hat Vorrang vor dem Rechtsschutz durch staatliche Gerichte.

Auch danach beschränkt sich die Prüfungskompetenz der staatlichen Gerichte auf Willkür, Gesetz- oder Satzungswidrigkeit.

 

Verfahrensgang

LG Magdeburg (Beschluss vom 01.08.2014; Aktenzeichen 10 O 696/14)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des LG Magdeburg vom 1.8.2014 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Der Antragsteller ist Mitglied der Partei ... Er hält verschiedene innerparteiliche Vorschriften in Satzung, Wahlordnung und Geschäftsordnungen zur Geschlechterparität und zum Frauenstatut nach §§ 138, 134 BGB für nichtig. Da das angegangene Parteischiedsgericht seiner Auffassung nach nicht schnell genug entschied, hat der Antragsteller beim AG Magdeburg um Prozesskostenhilfe nachgesucht, um anschließend das jetzt noch aufrechterhaltende Feststellungsbegehren vor den ordentlichen Gerichten weiter zu verfolgen. Das AG hat den Streitwert der Sache mit 50.000 EUR angenommen und sich nach Anhörung des Antragstellers mit Beschluss vom 14.5.2014 unter Verweisung an das LG Magdeburg für sachlich unzuständig erklärt.

Das LG hat das Prozesskostenhilfegesuch durch Beschluss vom 1.8.2014 zurückgewiesen, weil der Antragsteller den innerparteilichen Rechtsweg nicht ausgeschöpft habe. Gegen diese, ihm am 6.8.2014 zugestellte Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit der am 20.8.2014 eingegangenen sofortigen Beschwerde.

II. Das gem. §§ 127 II 2, 3; 567 I Nr. 1; 569 I 1, 2, II ZPO zulässige und nach § 568 1 ZPO vom Einzelrichter des Beschwerdegerichts zu entscheidende Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. Dem Antragsteller wurde vom LG zutreffend die Gewährung von Prozesskostenhilfe versagt, weil seine beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. § 114 I 1 ZPO). Eine Klage gegen die Antragsgegnerin wäre gegenwärtig unzulässig und darüber hinaus auch unbegründet. Das vom Antragsteller gerügte verfahrensfehlerhafte Vorgehen des LG sieht der Senat nicht.

Die staatlichen Gerichte sind derzeit nicht entscheidungsbefugt. Das in der Satzung vorgesehene Parteischiedsverfahren vor den nach § 14 PartG gebildeten Schiedsgerichten hat Vorrang vor dem Rechtsschutz durch staatliche Gerichte. Wenn der Antragsteller meint, ein weiteres Zuwarten bis zur letztinstanzlichen Entscheidung der Schiedsgerichte sei ihm nicht zuzumuten, so mag das unter Umständen für Wahlanfechtungen gelten, bei denen Eile geboten ist. Greift der Antragsteller aber Bestimmungen der inneren Verfassung seiner Partei an, die grundlegende Ziele und Organisationsprinzipien betreffen, sind längere Zeiträume hinzunehmen, um den Schiedsgerichten die notwendige Zeit zur Prüfung der an sie herangetragenen Beanstandungen einzuräumen und den parteiinternen Rechtsweg nicht leer laufen zu lassen. Schließlich hat mittlerweile das Landesschiedsgericht entschieden und der Antragsteller kann nunmehr das Bundesschiedsgericht anrufen.

Darüber hinaus sind die vom Antragsteller ablehnten Vorschriften sicher wirksam. Da die Parteien über ihre inneren Angelegenheiten autonom entscheiden, beschränkt sich die Prüfungskompetenz der staatlichen Gerichte auf Willkür, Gesetz- oder Satzungswidrigkeit. All dies kann vor dem Hintergrund von Art. 3 II; 20 I GG und beispielsweise §§ 4 VI; 7 I; 8 1; 10 I 2 BGleiG nicht ernsthaft angenommen und der Antragsgegnerin keine demokratischen Grundsätzen widersprechende innere Ordnung nachgesagt werden, solange der Antragsteller nicht behauptet, es gäbe in den Gremien seiner Partei ohne Geschlechterparität und Frauenstatut keine Unterrepräsentanz von Frauen.

Da der Prozesskostenhilfeantrag zurückzuweisen ist, konnte auf eine Stellungnahme der Antragsgegnerin verzichtet werden. Ebenso wenig fehlte es dem LG an der Entscheidungskompetenz. Das LG mag an die Verweisung des AG nicht gebunden gewesen sein. Hat die Kammer jedoch über das Gesuch des Antragstellers entschieden, ohne dessen Zurückweisung auf die fehlende sachliche Zuständigkeit der LG zu stützen, teilte die Einzelrichterin die Auffassung des AG zum Wert der geltend zu machenden Ansprüche offenbar zumindest insoweit, als die Summe von 5.000 EUR überschritten wird (vgl. §§ 71 I; 23 1 Nr. 1 GVG). Dagegen ist mit Blick auf §§ 2; 3; 5 ZPO nichts zu erinnern.

III. Die Auslagenentscheidung folgt aus § 127 IV ZPO.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI7610450

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