Leitsatz (amtlich)
Die nachträgliche Erteilung der geforderten Auskunft durch Vorlage geeigneter Belege mit der Rechtsmittelschrift vermag das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen für die Aufhebung der Prozesskostenhilfe nicht in Frage zu stellen, da die Aufhebung eine Sanktion für die fehlende Kooperationsbereitschaft der Partei darstellt.
(Hinweis: a.A. OLG Naumburg, Beschl. v. 13. 5.2002 – 8 WF 95/02)
Verfahrensgang
AG Magdeburg (Beschluss vom 10.10.2002; Aktenzeichen 212 F 1096/97) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des AG – FamG – Magdeburg vom 10.10.2002, Az.: 212 F 1096/97 S, wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Die gem. § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss der Rechtspflegerin des AG Magdeburg vom 10.10.2002 (Bl. 30 PKH-Heft des Antragsgegners), auf Grund dessen die ihm vom AG mit Beschluss vom 22.8.1997 (Bl. 18 Rs. d. A.) für das Scheidungsverbundverfahren bewilligte ratenfreie Prozesskostenhilfe aufgehoben worden ist, hat in der Sache keinen Erfolg.
Nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO hat sich eine Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, auf Verlangen des Gerichts darüber zu erklären, ob sich ihre persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse geändert haben. Gibt die Partei diese Erklärung nicht ab, dann kann das Gericht gem. § 124 Nr. 2, 2. Alt. ZPO die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben.
Der Antragsgegner ist durch die Rechtspflegerin des AG Magdeburg mit Verfügung vom 4.12.2001 (Bl. 25 PKH-Heft) erstmals, allerdings erfolglos, aufgefordert worden, mitzuteilen, ob sich seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse geändert haben. Mit Verfügung vom 12.3.2002 (Bl. 25 Rs. PKH-Heft) wurde der Antragsgegner an die Erledigung der ihm gesetzten gerichtlichen Verfügung erinnert. Da der Antragsgegner hierauf ebenfalls nicht reagierte, wurde ihm mit Verfügung vom 12.8.2002 (Bl. 29 PKH-Heft) unter Hinweis darauf, dass beabsichtigt sei, die ihm bewilligte Prozesskostenhilfe wegen mangelnder Mitwirkung zu „widerrufen” (vgl. Bl. 27 PKH-Heft), rechtliches Gehör gewährt. Diese Gelegenheit ließ der Antragsgegner gleichfalls ungenutzt verstreichen. Mithin hat der Antragsgegner die ihm wiederholt eingeräumte Möglichkeit, der gerichtlichen Verfügung zu genügen, ungenutzt gelassen.
Wenn infolgedessen das AG mit dem angefochtenen Beschluss vom 10.10.2002 die dem Antragsgegner für das Scheidungsverbundverfahren bewilligte Prozesskostenhilfe wegen dessen mangelnder Mitwirkung aufgehoben hat, so steht dies im Einklang mit § 124 Nr. 2, 2. Alt. ZPO und ist nicht zu beanstanden.
Eine andere rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes rechtfertigt sich auch nicht deshalb, weil der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren die geforderte Auskunft erteilt hat.
Die nachträgliche Erteilung der geforderten Auskunft durch Vorlage geeigneter Belege mit dem Eingang der Rechtsmittelschrift am 11.11.2002 vermag das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen für die Aufhebung der Prozesskostenhilfe nach der Vorschrift des § 124 Nr. 2, 2. Alt. ZPO, die gerade eine Sanktion für die fehlende Kooperationsbereitschaft der Partei darstellt (vgl. Bork in Stein/Jonas, ZPO, 21. Aufl., 1994, Bd. 2, § 124 Rz. 16), nicht in Frage zu stellen (OLG Brandenburg v. 3.12.1997 – 9 WF 152/97, Rpfleger 1998, 205; Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 60. Aufl. 2002, § 124 Rz. 39; OLG Koblenz v. 30.4.1997 – 13 WF 455/97, MDR 1997, 780 = Rpfleger 1997, 442; str.; a.A., je m.w.N., Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 24. Aufl. 2002, § 124 Rz. 3, und Philippi in Zöller, ZPO, 23. Aufl., 2002, § 124 Rz. 10a).
Dies gilt auch in Anbetracht des § 570 ZPO, wonach die Beschwerde grundsätzlich auch auf neues Vorbringen gestützt werden kann. Das neue Vorbringen in Form der nachgereichten Erklärung kann hier nicht mehr berücksichtigt werden, da es nicht dazu führt oder dazu führen kann, worauf es entscheidend ankommt, dass die zum Zeitpunkt der Beschlussfassung erfüllten gesetzlichen Voraussetzungen für die Aufhebung der Prozesskostenhilfe rückwirkend entfallen. Das hätte nur dann der Fall sein können, wenn der Antragsgegner, wozu er indes nichts vorträgt, ohne Schuld an der Abgabe der angeforderten Erklärung bis zum Zeitpunkt der Beschlussfassung gehindert gewesen wäre (OLG Koblenz v. 30.4.1997 – 13 WF 455/97, MDR 1997, 780 = Rpfleger 1997, 442; OLG Brandenburg v. 3.12.1997 – 9 WF 152/97, Rpfleger 1998, 205; a.A. OLG Karlsruhe v. 21.6.1996 – 2 WF 64/96, FamRZ 1997, 756; OLG Stuttgart v. NJW-RR 1997, 1026). Anderenfalls bliebe die gesetzliche Sanktion des § 124 Nr. 2 ZPO stets folgenlos, falls es sich um eine weiterhin bedürftige Partei handelt, die mithin stets ohne Bedenken die gerichtliche Aufforderung, sich über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse neu zu erklären, ignorieren könnte und erst im Beschwerde...