Leitsatz (amtlich)

Gegen eine einstweilige Anordnung zur Einstellung der Zwangsvollstreckung nach §§ 769, 323 ZPO ist ein Rechtsmittel nicht statthaft.

Offen kann bleiben, ob ein außerordentliches Rechtsmittel zulässig ist (ablehnend mittlerweile BGH v. 23.7.2003 - XII ZB 91/03, BGHReport 2003, 1367 = MDR 2003, 1432 = FamRZ 2003, 1550).

 

Verfahrensgang

AG Wernigerode (Beschluss vom 05.10.2005; Aktenzeichen 11 F 1348/05)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des AG Wernigerode vom 5.10.2005 - 11 F 1348/05, wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

2. Der Beschwerdewert für die außergerichtlichen Kosten wird auf 900 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den die Zwangsvollstreckung aus einer zu ihren Gunsten errichteten Jugendamtsurkunde einstweilen ohne Sicherheitsleistung einstellenden Beschluss des AG Wernigerode vom 5.10.2005 (Bl. 53 = Bl. 54/55 d.A.) - die Nichtabhilfe-Entscheidung des AG datiert vom 22.12.2005 (Bl. 72 d.A.) - ist nicht statthaft und deshalb gem. § 572 Abs. 2 ZPO unzulässig.

Nach gefestigter Rechtsprechung der Instanzgerichte und vorherrschender Ansicht in der Literatur (Zöller/Herget, ZPO, 25. Aufl. 2005, § 769 Rz. 13, m.w.N.) ist gegen eine einstweilige Anordnung zur Einstellung der Zwangsvollstreckung nach Maßgabe des § 769 ZPO i.V.m. § 323 ZPO ein Rechtsmittel nicht statthaft, wie sich aus der sachlich gebotenen analogen Anwendung des § 707 Abs. 2 S. 2 ZPO ergibt.

Anhaltspunkte für eine bislang (abl. mittlerweile: BGH v. 23.7.2003 - XII ZB 91/03, BGHReport 2003, 1367 = MDR 2003, 1432 = FamRZ 2003, 1550 [1551]) ausnahmsweise praeter legem in der Rechtsprechung für statthaft erachtete Beschwerde wegen sog. greifbarer Gesetzeswidrigkeit einer an sich nicht anfechtbaren Entscheidung in Fällen krassen Unrechts, wenn die angefochtene Entscheidung jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist (so noch BGH v. 4.3.1993 - V ZB 5/93, BRAK 1993, 180 = MDR 1993, 1249 = NJW 1993, 1865; v. 16.9.1993 - IX ZB 45/93, NJW-RR 1994, 62), sind weder dargetan noch ersichtlich.

Die nicht statthafte Beschwerde war daher gem. § 572 Abs. 2 S. 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen.

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Der lediglich für die außergerichtlichen Kosten maßgebliche Beschwerdewert - für die Gerichtskosten gilt die Festgebühr nach Nr. 1811 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG - war, entsprechend der im Vergleich zur Hauptsache relativ geringen Bedeutung des einstweiligen Anordnungsverfahrens, nach billigem Ermessen auf rund 1/5 des Streitwertes der Hauptsache zu veranschlagen und zweckmäßigkeitshalber von Amts wegen festzusetzen (§ 23 Abs. 2 S. 1 und 2 sowie Abs. 3 S. 2 RVG i.V.m. den §§ 42 Abs. 1 und 5, 47 Abs. 1 und 2, 48 Abs. 1 S. 1 GKG sowie § 3 ZPO).

III. Der Klarstellung halber sei mitgeteilt, dass über die des Weiteren eingelegte Beschwerde der Beklagten vom 22.12.2005 (Bl. 73-78 d.A.) gegen den ihr Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des AG vom 3.11.2005 (Bl. 61-63 d.A.) vorerst das AG nach Maßgabe des § 572 Abs. 1 S. 1 ZPO zu befinden haben wird und nur, falls der Beschwerde nicht in erster Instanz abgeholfen wird, eine Zuständigkeit des OLG als Beschwerdegericht gegeben sein kann.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1508789

FamRZ 2006, 1289

OLGR-Ost 2006, 681

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