Verfahrensgang
LG Stendal (Urteil vom 21.03.1995; Aktenzeichen 23 O 60/95) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 21. März 1995 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Stendal wird zurückgewiesen.
Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an den Beklagten 199.598,85 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Dezember 1998 zu zahlen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsrechtszuges.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 230.000,00 DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Wert der Beschwer des Klägers übersteigt 60.000,00 DM.
und beschlossen:
Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird bis zum 18. Juni 1995 auf 83.540,29 DM, vom 19. Juni 1995 bis zum 16. September 1998 auf 77.657,15 DM und für den Zeitraum ab dem 17. September 1998 auf 277.356,00 DM festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger verlangt die Bezahlung eines Architektenhonorars, der Beklagte macht – teilweise im Wege der Aufrechnung und im übrigen durch Widerklage – als Gegenforderungen Schadensersatzansprüche aus einem zwischen den Parteien am 9. Oktober 1990 geschlossenen Architektenvertrag betreffend den Umbau des Hotels und Restaurants „L. Hof” in L. geltend. Der Kläger hatte sich zur Erbringung der Grundleistungen nach § 15 Abs. 2 Ziffer 2 – 9 HOAI verpflichtet und ihm wurde die Projektsteuerung gemäß § 31 HOAI übertragen. Für die Grundleistungen sollte der Beklagte den sich aus der HOAI ergebenden Mindestsatz zahlen. In § 5 des Vertrags vereinbarten die Parteien darüber hinaus, dass es bei Umbauleistungen zu einer Erhöhung des Honorarsatzes um die Hälfte des in § 24 HOAI festgelegten Honorarrahmens zuzüglich des gesetzlich bestimmten Mindestsatzes kommen sollte. Die Verjährungsfrist für die Haftung des Klägers aus Gewährleistung betrug fünf Jahre. Darüber hinaus galten nach § 14 des Architektenvertrages die Allgemeinen Vertragsbestimmungen zum Architektenvertrag (AVA). Danach war in Nr. 6 der AVA eine Aufrechnung gegen die Honorarforderung des Auftragnehmers nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. In Nr. 5.2. heißt es hinsichtlich der Honorarzahlung:
„Das Honorar für die Grundleistungen 1-8 wird fällig, wenn sie vom AN ordnungsgemäß erbracht sind und eine prüffähige Schlussrechnung für diese Leistungen überreicht worden ist. Das Honorar für die Grundleistung 9 wird fällig, wenn diese Leistung ordnungsgemäß erbracht und hierüber Schlussrechnung gestellt worden ist”.
In Nr. 10.2 AVA heißt es für den Beginn der Verjährung:
- „Ist dem AN das gesamte Leistungsbild des § 15 HOAI übertragen worden, so beginnt die Verjährung der Gewährleistungsrechte mit der Abnahme des Architektenwerks (vollständige Erfüllung des Leistungsbilds Objektüberwachung, Übergabe des Objekts einschließlich der Auflistung der Gewährleistungsfristen und des Kostenkontrollnachweises)
- Die Verjährung der Gewährleistungsrechte aus dem Leistungsbild Objektbetreuung und Dokumentation beginnt mit der Vollendung dieses Leistungsbildes, längstens jedoch 5 Jahre nach Abnahme der Bauleistungen.”
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die eingereichten Ablichtungen des Architektenvertrags und der AVA Bezug genommen (Bd. I, Bl. 17 ff).
In der Folgezeit erbrachte der Kläger – jedenfalls teilweise – die ihm übertragenen Leistungen, wobei deren Umfang und Fehlerfreiheit zwischen den Parteien streitig ist. Das Bauvorhaben wurde im August 1991 fertiggestellt. Wegen aufgetretener Mängel verweigerte der Beklagte gegenüber dem ausführenden Bauunternehmer die Bezahlung der Schlussrechnung. Zur Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen gegenüber dem Bauunternehmer übersandte der Kläger dem Beklagten am 8. September 1993 eine Abschlussdokumentation über das Bauvorhaben. Das Objekt wurde im Auftrag des Beklagten und einer Versicherungsgesellschaft von zwei Sachverständigen begutachtet, die diverse Mängel feststellten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Privatgutachten des Dipl.-Ing. W. vom 13. Mai 1994 (Bd. I Bl. 43 ff) und des Dipl. Ing. S. vom 3. November 1993 (Bd. I Bl. 82 ff) verwiesen.
Nachdem der Kläger in 1990/91 für seine Leistungen auf drei Teilrechnungen insgesamt 59.192,60 DM erhalten hatte, forderte er den Beklagten mit der Schlussrechnung vom 19. November 1993 zur Zahlung weiterer 83.540,29 DM auf. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die eingereichte Ablichtung der Schlussrechnung (Bd. I Bl. 31 – 42) Bezug genommen. Trotz Mahnung vom 18. Januar und 4. Februar 1994 erfolgten keine Zahlungen.
Mit Abtretungsvereinbarungen vom 12. April 1994 und 14. Oktober 1995 traten der Beklagte und seine Ehefrau Schadensersatzforderungen gegen den Kläger wegen „fehlerhafter Planung bzw. Bauleistung am Objekt D. straße 62 in L.” an Herrn M. B. ab, der die Abtretung annahm. Weiter heißt es in beiden handschriftlichen Vereinbarungen, wegen deren weiterer Einzelheiten auf die zu den Akten gereichten Ablichtungen (Bd. II, Bl. ...