Verfahrensgang
LG Dessau (Urteil vom 09.11.1999; Aktenzeichen 4 O 1374/99) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 09. November 1999 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Dessau teilweise abgeändert und folgendermaßen neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass der Beklagten ein gegen den Kläger gerichteter Anspruch auf Erwerb des im Grundbuch von T., Blatt … unter der laufenden Nummer 30 des Bestandsverzeichnisses eingetragenen Grundstückes Gemarkung T. Flur 1 Flurstück 325/1 nicht zusteht.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des ersten Rechtszuges tragen die Parteien je zur Hälfte; die Kosten des Berufungsrechtszuges trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beschwer der Beklagten und der Streitwert für den Berufungsrechtszug betragen 18.000,00 DM.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Frage, ob die Freigabe von Gebäudeeigentum aus der Gesamtvollstreckungsmasse zulässig ist, wenn der Grundstückseigentümer gemäß § 82 Abs. 1 Nr. 2 SachenRBerG einen Anspruch auf den Erwerb der Fläche, auf der das Gebäude errichtet wurde, gegen die Masse geltend macht und ob ggfls. eine solche Freigabe dazu führt, dass der Anspruch aus § 82 Abs. 1 Nr. 2 SachenRBerG nicht mehr gegen den Gesamtvollstreckungsverwalter zu richten ist.
Der Kläger wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Halle-Saalkreis vom 02. November 1993, berichtigt durch Beschluss vom 28. Januar 1994, zum Gesamtvollstreckungsverwalter über das Vermögen der LPG (T) „Neues Leben” mit Sitz in K. (im Folgenden: Gemeinschuldnerin) bestellt. Die Beklagte ist am 05. August 1997 auf Grund des Vermögenszuordnungsbescheides vom 18. Juni 1996 und des Ersuchens des Präsidenten der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben vom 27. März 1997 als Eigentümerin des im Grundbuch von T. Blatt … unter der laufenden Nummer 30 des Bestandsverzeichnisses eingetragenen Grundstückes Gemarkung T. Flur 1 Flurstück 325/1 eingetragen worden. Der auf diesem Flurstück erbaute Rinderoffenstall ist als Gebäudeeigentum der Gemeinschuldnerin in das Gebäudegrundbuch von T. Blatt … eingetragen. Der Stall ist baufällig. Mit Schreiben vom 28. April 1998 zeigte die Beklagte dem Kläger ihr Eigentum an dem Grundstück an und verlangte von ihm den Ankauf desselben gemäß § 61 Abs. 2 SachenRBerG. Unter dem 15. Juni 1998 erklärte der Kläger gegenüber dem Liquidator der Gemeinschuldnerin, dass er – neben drei anderen Gebäuden – den Rinderoffenstall freigebe. Dies teilte er der Beklagten mit, die ihn mit Schreiben vom 26. Januar 1999 unter Hinweis auf § 82 Abs. 3 SachenRBerG aufforderte, das Gebäude bis zum 31. März 1999 abzureissen. Am 21. Dezember 1999 wurde gemäß § 92 Abs. 5 SachenRBerG in die Zweite Abteilung des Grundbuches von T. Blatt … unter der laufenden Nummer 2 das streitgegenständliche Grundstück betreffend eingetragen, dass zugunsten der Beklagten ein Vermittlungsverfahren nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz eröffnet ist.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, dass der Beklagten weder ein gegen ihn gerichteter Anspruch auf Kauf des im Grundbuch von T. Blatt … unter der laufenden Nummer 30 des Bestandsverzeichnisses eingetragenen Grundstückes Gemarkung T. Flur 1 Flurstück 325/1 zusteht noch ein Anspruch auf Abriss oder auf Ersatz der Kosten für den Abriss des auf dem Grundstück befindlichen Gebäudes.
Nach der mündlichen Verhandlung hat er seine Klage insoweit zurückgenommen, als er die Feststellung begehrt hatte, dass der Beklagten ein Anspruch auf Abriss oder auf Ersatz der Kosten für den Abriss des auf dem Grundstück befindlichen Gebäudes nicht zusteht.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat erklärt, dass sie der Klagrücknahme nicht zustimme.
Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 09. November 1999 abgewiesen und ist in der Begründung der Beklagten gefolgt. Für die Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe verwiesen.
Gegen das ihm am 16. November 1999 zugestellte Urteil hat der Kläger am 13. Dezember 1999 Berufung eingelegt und diese mit einem am 13. Januar 2000 eingegangenen Schriftsatz begründet.
Er beantragt,
die angefochtene Entscheidung abzuändern und festzustellen, dass der Beklagten ein gegen ihn gerichteter Anspruch auf Erwerb des im Grundbuch von T. Blatt … unter der laufenden Nummer 30 des Bestandsverzeichnisses eingetragenen Grundstückes Gemarkung T. Flur 1 Flurstück 325/1 nicht zusteht.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig und begründet. Das für die Erhebung der negativen Feststellungsklage erforderliche besondere Interesse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO folgt daraus, dass die Beklagte sich ernstlich des zum Gegenstand der Klage gemachten Anspruchs gegen den Kläger berühmt.
Der Beklagten steht ein Anspruch auf Erwerb des im Grundbuch von T. Blatt … unter der laufenden Nummer 30 des Bestandsverzeichnisses eingetragenen Grundstückes Flur 1 Flurstück 325/1 gemäß § 82 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. §§ 7 Abs. 2 Nr. 2, 9 Abs. 1 Nr. 1 SachenRBerG gegen den Kl...