Leitsatz (amtlich)
Zur Methodik der Stichprobenziehung bei einer Sachgesamtheit.
Verfahrensgang
LG Halle (Saale) (Urteil vom 13.07.2001; Aktenzeichen 13 O 57/99) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels das am 13.6.2001 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des LG Halle teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt neu gefasst.
II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.845,48 Euro nebst 5 % Zinsen seit dem 23.12.1997 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Von den Kosten des ersten Rechtszuges haben die Klägerin 86 % und die Beklagte 14 % zu tragen.
Von den Kosten des Berufungsrechtszuges und Revisionsrechtszuges haben die Klägerin 84 % und die Beklagte 16 % zu tragen.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 10.000 Euro abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 11.600 Euro abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
und beschlossen:
V. Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird bis zum 30.5.2002 auf 31.749,64 Euro festgesetzt und für die Zeit danach auf 30.766,94 Euro.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Vergütung für den Druck von Broschüren und Einladungskarten.
Die Klägerin unterbreitete der Beklagten im August 1997 ein Angebot für den Druck von 10.000 Exemplaren einer Broschüre "Kommerz-Kunst-Kommunikation Mitteldeutsches Wirtschafts-Jahrbuch 1997/98". Eine ähnliche Broschüre hatte die Beklagte bereits im Jahr zuvor von der Klägerin drucken lassen. Auf der Basis einer unwidersprochen gebliebenen Auftragsbestätigung druckte die Klägerin 10.000 zzgl. 379 Exemplare für die Beklagte. Die Klägerin stellte hierfür, also für insgesamt 10.379 Exemplare, im Schreiben v. 29.9.1997 (Bl. I/13 f d.A.) Rechnung über 64.480,50 DM brutto. Die Beklagte beauftragte die Klägerin weiterhin mit dem Druck von Einladungskarten sowie Einlegeblättern. Die nicht streitgegenständlichen Einlegeblätter sind von der Beklagten nicht bemängelt und von ihr bezahlt worden (Bl. I/18 d.A.). Für die Festschriften zum Länder - Wirtschaftstag (in der Rechnung als Einladung bezeichnet) stellte die Klägerin im Schreiben v. 29.9.1997 (Bl. I/16 f d.A.) Rechnung über 4.516,05 DM brutto.
In dem Mitteldeutschen Wirtschaftsjahrbuch stellen sich Unternehmen zu einem großen Teil selbst dar, wofür sie abhängig von der Größe der Darstellung wie für Werbung zu bezahlen hatten. Ein Teil der Exemplare wurde auf dem am 27.9.1997 im Kongreß- und Kulturzentrum (KuK) in Halle/S. veranstalteten Landes-Wirtschaftsball Sachsen-Anhalt/Sachsen 1997 an die Gäste verteilt (Bl. IV/97 d.A.). Einen weiteren Teil benötigte die Beklagte als Belegexemplare für die für sich selbst werbenden Unternehmen.
Die erste Tranche der 10.000 Exemplare lieferte die Klägerin am 26.9.1997 an die Beklagte in das Kongreß- und Kulturzentrum. Die Beklagte bemängelte die Qualität der gelieferten Exemplare im Schreiben an die Klägerin v. 30.9.1997 (Bl. I/69 d.A.). Es kam daraufhin am 8.10.1997 zu einem Gespräch zwischen dem Geschäftsführer der Klägerin und der Beklagten, dessen Inhalt sich im Streit der Parteien befindet. Im weiteren Verlaufe lieferte die Klägerin sämtliche Exemplare an die Beklagte aus. Diese nahm keine der Teillieferungen i.S.d. Werkvertragsrechtes ab, sondern nahm sie nur unter Vorbehalt entgegen.
Die Klägerin hat behauptet, dass die gelieferten Druckwerke mangelfrei seien. Die Unternehmen, die sich in der Broschüre darstellten, müssten hierfür pro Seite etwa 3.500 DM bezahlen. Die Broschüre selbst habe keinen Verkaufswert. Broschüren dieser Art würden ausgelegt und könnten unentgeltlich mitgenommen werden.
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 68.996,55 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 23.12.1997 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat behauptet, dass ein Vertrag nur über 10.000 Broschüren zustandegekommen sei. Sie habe sich auf Wunsch der Klägerin nur bereit erklärt, die weiteren 379 Exemplare auf ihre Verwendbarkeit hin zu überprüfen.
Zwischen den Parteien habe die Abrede gegolten, dass für das streitgegenständliche Wirtschafts-Jahrbuch 1997/98 die Qualitätsstandards hätten eingehalten werden sollen, wie sie im Wirtschaftsjahrbuch 1996/97 verwirklicht worden seien. Bereits die am 26.9.1997 angelieferten Exemplare hätten Fehler aufgewiesen. Sie habe mit drei weiteren Mitarbeitern alle Exemplare durchgesehen, um diejenigen herauszusuchen, die nur geringfügige Mängel aufgewiesen hätten. In dem Gespräch am 8.10.1997 habe der Geschäftsführer der Klägerin zugesichert, dass die weiteren, noch bei der Klägerin lagernden Exemplare weniger bzw. keine Mängel mehr aufweisen würden. Aus diesem Grund habe sie sich entschlossen, weitere Teillieferungen entgegenzunehmen, die aber auch extra hätten du...