Verfahrensgang
AG Naumburg (Urteil vom 30.07.1999; Aktenzeichen Lw 31/98) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten (Widerklägerin) gegen das am 30. Juli 1999 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Landwirtschaftsgerichts – Naumburg wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Widerklägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von DM 3.500,– abwenden, wenn nicht die Widerbeklagten vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leisten.
Die Beschwer der Widerklägerin übersteigt DM 60.000,–.
Tatbestand
Die Beklagte (und Widerklägerin) macht einen Räumungs- und Herausgabeanspruch aus einem Landpachtvertrag geltend.
Sie war zunächst einer Klage der Kläger (= Widerbeklagten) ausgesetzt, mit der diese die Feststellung begehrten, daß das zwischen ihnen und der Widerklägerin bestehendes Pachtverhältnis durch eine Kündigungserklärung der Widerklägerin vom 27. Februar 1997 nicht aufgelöst worden sei, sondern fortbestehe. Diese beim Landwirtschaftsgericht am 30. November 1998 eingereichte Klage wurde der Widerklägerin nicht zugestellt; sie ging ihr ausweislich der Erwiderung der Widerbeklagten vom 25. Januar 1999 zu diesem Zeitpunkt zu (Bl. 30 d.A.). Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 17. Juni 1999 erklärten die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich der Klage übereinstimmend für erledigt und stellten widerstreitende Kostenanträge (Bl. 81 d.A.), nachdem die Widerklägerin mit Schriftsatz vom 09. Februar 1999 die vorliegende Widerklage eingereicht hatte, mit der sie die Herausgabe der – in der Urteilsformel aufgeführten – Pachtgrundstücke begehrt. Auch die Widerklage wurde nicht zugestellt, sondern ging den Widerbeklagten am 19. März 1999 zu, wie aus dem Schriftsatz der Widerbeklagten mit diesem Datum hervorgeht (Bl. 42 d.A.).
Die Widerklägerin erwarb das Eigentum an dem landwirtschaftlichen Betrieb, zu dem die streitgegenständlichen Grundstücke gehören, auf Grund notarieller Vereinbarungen vom 20. Juni und 04. Juli 1996 von L. und J. F.. Die Widerbeklagten hatten den Formular-Landpachtvertrag am 15. Juni 1993 mit der GbR der Voreigentümer geschlossen. Zu diesem Zeitpunkt waren die Widerbeklagten Pächter des Betriebs und der dazugehörenden Grundstücke. Die Widerbeklagten hatten den Formular-Landpachtvertrag am 15. Juni 1993 mit den Voreigentümern geschlossen. Danach begann die Pachtzeit der Widerbeklagten am 01. Oktober 1993 und sollte nach zwölf Jahren am 30. September 2005 enden. Der von den Widerbeklagten zu zahlende jährliche Pachtzins betrug DM 11.000,– zzgl. Ust. Weiter war in dem Landpachtvertrag bestimmt:
„§ 15 Unterverpachtung
Der Pächter darf nur mit schriftlicher Erlaubnis des Verpächters die Nutzung der Pachtsache einem anderen überlassen, insbesondere das Grundstück unterverpachten. Das gleiche gilt, wenn der Pächter die Pachtsache ganz oder teilweise einem landwirtschaftlichen Zusammenschluß zum Zwecke der gemeinsamen Nutzung überlassen will. …
§ 17 Fristlose Kündigung …
Der Verpächter kann den Pachtvertrag insbesondere fristlos kündigen, wenn der Pächter trotz schriftlicher Abmahnung und angemessen gesetzter Frist … einen vertragswidrigen Gebrauch der Pachtsache (z.B. unzulässige Unterverpachtung) fortsetzt.
Ferner kann der Verpächter fristlos kündigen, wenn der Pächter mit der jeweils fälligen Pachtzinszahlung oder eines nicht unerheblichen Teiles trotz erfolgter Mahnung länger als zwei Monate in Verzug ist.”
Mit Schreiben vom 27. Februar 1997 erklärte die Widerklägerin die Kündigung des Pachtverhältnisses zum 01. März 1997, da ihre Grundstücke – wie die Widerbeklagten einräumen – seit dem Abschluß des Landpachtvertrags vom 15. Juni 1993 im Wege eines Pflugtausches Dritten überlassen waren (Bl. 3, 50, 77, 94 d.A.). Ferner heißt es in dem Kündigungsschreiben:
„Sollten Sie an einem weiteren Pachtverhältnis interessiert sein, bitte ich um Kontaktaufnahme innerhalb einer Woche nach Zustellung dieses Schreibens” (Bl. 18 d.A.).
Die Widerklägerin übersandte den Widerbeklagten einen von ihr unterzeichneten Entwurf eines Landpachtvertrags, der ihre – der Widerklägerin – Zustimmung zum Pflugtausch vorsah (Bl. 19 ff. d.A.). Mit Schreiben vom 09. März 1998 teilte die Widerklägerin den Widerbeklagten allerdings mit:
„Nach nunmehr einjähriger versuchter Einigung … erfüllen Sie bis zum heutigen Tage nicht die Vorschriften im Pachtvertrag. Daher muß ich mich um die weitere Bewirtschaftung meiner Fläche selbst bemühen, da ich mich von Ihnen nur hingehalten fühle … Es besteht auch kein Pachtangebot … mehr … Bitte senden Sie mir meinen Ihnen angebotenen Pachtvertrag ununterschrieben zurück” (Bl. 22 d.A.).
Mit weiteren Schreiben vom 16. und 30. März sowie vom 30. Juli und 21. September 1998 verlangte die Widerklägerin unter Berufung auf die von ihr erklärte Kündigung vom 27. Februar 1997 die Herausgabe der streitgegenständlichen Pachtgrundstücke (Bl. 24 f., 27 f. d.A.).
Die Widerklägerin hat eingeräumt, daß ihre Kündigungserklärung vom 27. Februar 1997 verfrüht gewesen ist, weil sie das Eigentu...