Entscheidungsstichwort (Thema)
Landpachtvertrag
Leitsatz (amtlich)
Ob der Erblasser und alle seine Erben wußten, dass sie mit ihrem Verhalten konkludent, die in Streit stehenden Landpachtverträge genhemigten ist nicht subjektiv aus der Sicht der Erklärenden, sondern objektiv aus der Sicht des Erklärungsempfängers zu beurteilen.
Normenkette
BGB § 585 Abs. 1
Verfahrensgang
AG Magdeburg (Urteil vom 25.04.2000; Aktenzeichen 12 Lw 17/99) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 25. April 2000 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Landwirtschaftsgerichts – Magdeburg abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Anschlußberufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beschwer des Klägers übersteigt DM 60.000,– nicht.
Tatbestand
Der Kläger verlangt die Herausgabe der im Tenor der angefochtenen Entscheidung aufgeführten landwirtschaftlichen Grundstücke sowie Schadenersatz.
Die Rechtsvorgängerin der Beklagten pachtete die beiden Grundstücke – das Flurstück Nr. 22/38 und das Flurstück Nr. 22/39 – auf Grund vertraglicher Vereinbarungen von einem Herrn D. D., der im Namen seines Vaters B. D. auftrat. Zu dem Flurstück Nr. 22/38 hat die Beklagte einen entsprechenden schriftlichen Pachtvertrag vorgelegt, der als Pächterin die „in Gründung” befindliche Beklagte und einen jährlichen Pachtzins von DM 1.495,84 ausweist (Bl. 31 ff. d.A.). Die Pachtzeit sollte zwölf Jahre betragen und vom 01. Oktober 1992 bis zum 30. September 2003 dauern. Das Pachtjahr lief jeweils vom 01. Oktober bis zum 30. September eines Kalenderjahres. Der Pachtzins war jeweils vor Beginn eines Pachtjahrs, d.h. am 30. September des betreffenden Kalenderjahres, zu entrichten (Bl. 31 d.A.).
Am 09. September 1992 wurde die Beklagte in das Genossenschaftsregister eingetragen (Bl. 78 d.A.). Am 01. Oktober 1992 nahm sie die Grundstücke in Besitz. Die ersten Pachtzinszahlungen erfolgten auf das Konto von B. D. (Bl. 84, 86 d.A.). Am 26. November 1992 starb B. D. und wurde von D. D., W. D., Dr. U. D., E. R. geb. D. und B. St. geb. D. beerbt (Bl. 11 f. d.A.). Daraufhin wurden die Pachtzinsen fristgemäß auf ein Sonderkonto gezahlt, das die Ehefrau des Miterben D. D., die Zeugin M. D., führte; von diesem Konto verteilte die Zeugin die Pachtzinsen jeweils an die Miterben (Bl. 84, 86 d.A.).
Mit einer notariellen Vereinbarung vom 30. März 1998 veräußerte die Erbengemeinschaft die Grundstücke an den Kläger (Bl. 11 ff. d.A.). Dieser forderte die Beklagte am 29. Mai 1998 zur Herausgabe der Grundstücke bis zum 19. Juni d.J. auf, da D. D. keine Vollmacht zum Abschluß der Pachtvereinbarungen gehabt habe (Bl. 14 f. d.A.). Am 11. Februar 1999 wurde das Eigentum auf den Kläger umgeschrieben (Bl. 2, 40 d.A.).
Mit seiner am 29. April 1999 erhobenen Klage hat der Kläger die Herausgabe der Grundstücke sowie – für die Zeit vom 30. September 1998 bis 1999 – eine Nutzungsentschädigung von DM 3.962,93 und den Ersatz entgangenen Gewinns von DM 8.806,50 nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit verlangt (d.s. DM 12.769,43 seit 29. April 1999; Bl. 5 f., 17 d.A.).
Das Landwirtschaftsgericht hat der Herausgabeklage in vollem Umfang und der Zahlungsklage in Höhe von DM 8.806,50 nebst anteiligen Zinsen stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der diese ihren erstinstanzlichen Klagabweisungsantrag weiterverfolgt, und die Anschlußberufung des Klä-gers, mit der eine Verurteilung der Beklagten zum Ersatz eines weitergehenden entgangenen Gewinns von DM 14.568,25 erstrebt wird.
Von der Darstellung des weiteren Tatbestands wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
I.
Die – zulässige – Berufung ist begründet. Dem Kläger steht weder ein Herausgabeanspruch (§ 596 Abs. 1, § 985 BGB) noch ein Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung sowie auf Ersatz entgangenen Gewinns (§ 597 BGB; §§ 987, 989, 990 BGB) zu, da die Beklagte auf Grund der Pachtvereinbarungen zum Besitz der streitbefangenen Grundstücke berechtigt war und ist (§ 585 Abs. 1, § 986 BGB), so daß sie dem Kläger den Besitz nicht pflichtwidrig vorenthalten hat.
Die Beklagte besitzt die Grundstücke auf Grund wirksamer Landpachtverträge (§ 585 Abs. 1 BGB), die ihre Rechtsvorgängerin mit D. D. geschlossen hat.
1. Bei dem Abschluß der Verträge ist D. D. als Vertreter seines Vaters B. D. aufgetreten (§ 164 Abs. 1 BGB). Ob D. D. auf Grund einer Vollmacht seines Vaters (§ 167 BGB) oder als vollmachtloser Vertreter (§ 177 BGB) gehandelt hat, kann dahingestellt bleiben, weil B. D. das Handeln seines Sohnes jedenfalls genehmigt hat (§ 177 Abs. 1 BGB). Dies ergibt sich aus der Tatsache, daß er der Beklagten bei Pachtbeginn am 01. Oktober 1992 den Besitz der streitbefangenen Grundstücke überlassen und daß er den im voraus zu entrichtenden Pachtzins angenommen hat. Dieses Verhalten ist als beredtes Schweigen zu werten, das eine konkludente Genehmigung der Landpachtverträge zum Gegenstand hat. Entsprec...