Leitsatz (amtlich)
Die Unzulässigkeit der Widerspruchsklage gegen den Teilungsplan nach § 115 I ZVG i.V.m. § 878 I 1 ZPO hindert den widersprechenden Gläubiger nicht, zumindest im Wege der Klageänderung zur Bereicherungsklage (§ 878 II ZPO) überzugehen.
Verfahrensgang
LG Magdeburg (Urteil vom 18.12.2014; Aktenzeichen 11 O 385/14) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 18.12.2014 verkündete Urteil des LG Magdeburg, Az. 11 O 385/14, teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin weitere 5.871,47 Euro nebst 4 % Zinsen seit dem 24.1.2013 zu zahlen.
Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten beider Rechtszüge.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der jeweiligen Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Die Klägerin verfolgte zunächst mit der Widerspruchsklage gegen die Beklagte Ansprüche aus einer Forderungsanmeldung vom 25.10.2011 (Anlage K 1, Bl. 9 I d.A.) und wandte sich gegen den Teilungsplan, den das AG - Versteigerungsgericht - Wernigerode am 13.2.2014 "in Ergänzung/Abänderung" vorangehender Teilungspläne aufgestellt hatte (Bl. 157 f., 160 ff. IV der beigezogenen Akten des AG Wernigerode zum Az. 12 K 47/2008 - im Folgenden "BA"), soweit darin in den Abschnitten Ca und Cb bei der Feststellung der Teilungsmasse und bei der Zuteilung jeweils Grundsteuerforderungsanmeldungen der Klägerin in Höhe von insgesamt 94.578,30 Euro keine Berücksichtigung finden. Die E. AG sowie die G. AG waren jeweils hälftige Miteigentümer an den Grundstücken der Gemarkung B., Flur ... Flurstück ... 2, Grundbuch Blatt Nr ..., sowie Gemarkung B., Flur ..., Flurstück ... 3, Grundbuch Blatt ..., lfd. Nrn. 3 und 5. Die Beklagte ist in dem Zwangsversteigerungsverfahren Gläubigerin des Grundbuchrechts aus Abt. III Nr. 1 und zugleich Ersteherin.
Die Klägerin hatte für den Zeitraum vom 01.4.2006 bis zum 09.11.2011 für die benannten Grundstücke Grundsteuer in Höhe von insgesamt 94.578,30 Euro festgesetzt. Für den Zeitraum vom 10.11.2011 bis 29.8.2012 war Grundsteuer in Höhe von 16.545,00 Euro festgesetzt worden.
Über das Vermögen der E. AG wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Tag der ersten Beschlagnahme datiert auf den 30.6.2008. Die zuvor aufgeführten Miteigentumsanteile an den vorerwähnten Grundstücken wurden im Wege der Zwangsversteigerung verwertet. Die Klägerin hatte am 25.10.2011 rückständige Grundsteuerbeträge ab dem 01.4.2006 in Höhe von 94.578,30 Euro im Rahmen des Zwangsversteigerungsverfahrens angemeldet (vgl. Anlage K 1, Bl. 9 I d.A.) und hierfür den Rang gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG beansprucht und am 21.8.2012 eine weitere Grundsteuerforderung in Höhe von 16.545,00 Euro betreffend den Zeitraum vom 10.11.2011 bis 29.8.2012 angemeldet (vgl. Anlage K 3, Bl. 11 I d.A.), auch insoweit unter Beanspruchung der Rangklasse nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG. Diese Anmeldungen wurden vom AG zunächst berücksichtigt (vgl. Beschluss vom 13.12.2011, Bl. 228 I BA) und in die Mitteilung nach § 41 Abs. 2 ZVG aufgenommen (Bl. 22 f. II BA). Die Miteigentumsanteile an den Grundstücken wurden im Rahmen der Zwangsversteigerung am 13.9.2012 der Beklagten zugeschlagen aufgrund eines Bargebotes in Höhe von 982.900,00 Euro. Das Versteigerungsgericht erstellte in der Folge mehrere Teilungspläne, so einen vom 24.1.2013 (Bl. 139 ff. III BA) und vom 18.7.2013 (Bl. 14 ff. IV BA). Ein weiterer Teilungsplan wurde am 13.2.2014 aufgestellt (Bl. 160 ff. IV BA), und zwar
"in Ergänzung/Abänderung der Teilungspläne vom 24.1. und 18.7.2013".
Im Abschnitt Ca des Teilungsplans vom 13.2.2014 nahm das Versteigerungsgericht bei der Feststellung der Schuldenmasse zwar die angemeldeten Grundsteueransprüche über 16.545,00 Euro auf und berücksichtigte diese bei den Zuteilungen aus der baren Teilungsmasse (vgl. Abschnitt Cb des Teilungsplans). Hingegen fanden die mit der Anlage K 1 (Bl. 9 I d.A.) angemeldeten Grundsteuerforderungen in Höhe von 94.578,30 Euro keine Berücksichtigung. Neben den Grundsteueransprüchen der Klägerin (über 16.545,00 Euro) wurden auch Schmutzwasserbeitragsansprüche des Trink- & Abwasserzweckverbandes B. & Umgebung (TAZV) als Ansprüche nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG in einem Umfang von 164.138,63 Euro in die Feststellungen der Schuldenmasse aufgenommen und bei den Zuteilungen berücksichtigt. Mit Beschluss vom 20.3.2014 (Anlage B 8, Bl. 67 f. I d.A.) ordnete das Versteigerungsgericht die Ausführung der Erlösverteilung nach Maßgabe der Abschnitte Ca und Cb des Teilungsplans vom 13.2.2014 an. Der Widerspruch der Klägerin gegen den Teilungsplan hindere, so das Versteigerungsgericht, diese Anordnung nicht, nachdem es die Klägerin versäumt habe, rechtzeitig im Sinne der §§ 115 Abs. 1 ZVG, 878 Abs. 1 Satz 1 ZPO Widerspruchsklage zu erheben. Gegen diesen Beschluss legte die Klägerin sofortig...