Entscheidungsstichwort (Thema)
Widerspruchsklage gegen einen Teilungsplan bei nicht voll valutierenden Grundschulden
Leitsatz (amtlich)
Für die Verteilung des Versteiguerungserlöses kommt es im Verhältnis des Eigentümers zum Grundschuldgläubiger bei verjährten Ansprüchen maßgeblich auf die Zweckbestimmungserklärung an; dies gilt auch für verjährte Zinsanteile von Annuitätendarlehen.
Normenkette
BGB § 216 Abs. 2-3; ZPO § 878; ZVG § 115 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Hanau (Urteil vom 09.11.2012; Aktenzeichen 1 O 619/09) |
BGH (Aktenzeichen IX ZR 54/14) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG Hanau vom 9.11.2012 (1 O 619/09) abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin wendet sich im Wege der Widerspruchsklage gegen einen im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens verkündeten Teilungsplan.
Die Klägerin war Eigentümerin eines im Grundbuch von Stadt1 eingetragenen Grundstücks, welches in Abteilung III unter den lfd. Nr. 1, 2, 3 und 4 mit Grundschulden in Höhe eines Gesamtbetrages von 400.000 DM (= 204.516,74 EUR) zzgl. dinglicher Zinsen zur Sicherung eines an ihren Ehemann gewährten Darlehens zugunsten der A AG und deren Rechtsnachfolgerin, der B AG, belastet war. Wegen des Wortlauts der Zweckerklärung zur Grundschuld vom 19.5.1995 wird auf Anlage K 8 (Bl. 121 d.A.) verwiesen.
Das Darlehen valutierte im September 1998 i.H.v. 504.600 DM. Am 21.12.2004 kündigte die B AG das Darlehen wegen Zahlungsrückständen und stellte es zur Rückzahlung fällig; sie kündigte auch die für die Besicherung des Darlehens gestellte Grundschuld nebst Nebenleistungen. Wegen des Inhalts des Kündigungsschreibens vom 21.12.2004 wird auf Bl. 41 d.A., wegen der Forderungsaufstellung vom selben Tag, die mit einem Gesamtbetrag von 432.646,18 EUR abschloss, wird auf Bl. 42 d.A. = Bl. 123 d.A. Bezug genommen.
In der Folgezeit übertrug die B AG das Darlehen mit den Sicherheiten auf die C GmbH (im Folgenden: Gläubigerin). Diese betrieb die Zwangsvollstreckung aus der Grundschuld durch Versteigerung.
Mit Beschluss des AG Hanau vom 8.2.2008 wurde der Grundbesitz der Klägerin der Beklagten als Meistbietende mit einem Bargebot von 329.871 EUR zugeschlagen; das in Abteilung III Nr. 1 eingetragene Recht blieb dabei bestehen (Anlage K 3, Bl. 107/108 d.A.).
Am 1.4.2009 gab die Gläubigerin eine Erklärung ab, mit der sie bestätigt hat, vom Ersteher gem. § 144 Abs. 1 ZVG um sämtliche Ansprüche aus dem Meistgebot befriedigt worden zu sein (Anlage K 4, Bl. 109 d.A.).
Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 4.5.2009 (Anlage K 6, Bl. 118/119 d.A.) hat die Klägerin Widerspruch gegen den zu verkündenden Teilungsplan erhoben mit der Begründung, der Gläubigerin stünden aus dem Versteigerungserlös unter Berücksichtigung des zu ihren Gunsten bestehenbleibenden Rechts (Abt. III Nr. 1 i.H.v. 51.129,19 EUR) und zudem einer Zinsforderung i.H.v. insgesamt 51.952,86 EUR (Gesamtsumme: 103.082,05 EUR), die von der offenstehenden Hauptforderung i.H.v. 190.231,52 EUR in Abzug zu bringen seien, noch allenfalls 87.149,47 EUR zu. Sie hat beantragt, den überschießenden Restbetrag aus der Versteigerung ihr (der Klägerin) zuzuteilen. Am 8.5.2009 wurde der Verteilungsplan, wie aus Bl. 115 - 117 d.A. ersichtlich, erstellt. Die Niederschrift über den Verteilungstermin vom selben Tag enthält die Feststellung über den Widerspruch.
Im vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin die Rechtsauffassung vertreten, der Versteigerungserlös habe in Höhe eines (Teil-)Betrages von 250.844,16 EUR ihr zugeteilt werden müssen, weil die über den Gesamtbetrag von 190.231,52 EUR hinausgehenden Forderungen der Gläubigerin verjährt seien.
Hinsichtlich des weiter gehenden Sachverhalts wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Das LG hat der Klage teilweise stattgegeben. Es hat den Widerspruch der Klägerin gegen den Teilungsplan des AG Hanau vom 8.5.2009 (42 K 127/04) in Höhe eines Betrages von 55.550,50 EUR, der an die Klägerin auszuzahlen sei, für begründet erklärt und insoweit die Anfertigung eines neuen Teilungsplans und ein anderweitiges Verteilungsverfahren angeordnet. Im Übrigen hat es den Widerspruch für unbegründet erklärt und die weiter gehende Klage abgewiesen.
Zur Begründung hat das LG ausgeführt, der Klägerin stehe in Höhe eines Betrages von 55.550,50 EUR - im Verhältnis zu der im Teilungsplan berücksichtigten Gläubigerin - ein besseres Recht am Versteigerungserlös zu. Von einer Änderung des Teilungsplans sei abgesehe...