Leitsatz (amtlich)
Der Gebäudeversicherer kann nach einem Brand leistungsfrei werden, wenn ein versichertes Jagdschlösschen zwar bereits bei Vertragsschluss leer stand, der Versicherungsnehmer jedoch vorsätzlich verabsäumt hat, dem Versicherer anschließend hervorgerufene Vandalismus- und Verwahrlosungsschäden - Zerstören von Fensterscheiben, zeitweises Offenstehen des Gebäudes und Eindringen unbefugter Dritter - nach § 27 Nr. 2c) VGB 2008 anzuzeigen.
Verfahrensgang
LG Halle (Saale) (Urteil vom 06.03.2015; Aktenzeichen 5 O 58/14) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 06.3.2015 verkündete Urteil des LG Halle, Az.: 5 O 58/14, wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten der Berufungsinstanz trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist - ebenso wie das angefochtene Urteil des LG Halle vom 06.3.2015 - ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
und beschlossen:
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.001,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Klägerin macht nach einem Brand in einem Jagdschloss im Wege der Teilklage Ansprüche aus einer Gebäudeversicherung gegen den Beklagten geltend.
Die Klägerin unterhielt bei dem Beklagten seit März 2008 unter Geltung der VGB 2008 (Bl. 18 ff. Bd. I d.A.) für ein in der Nähe von D., K. Dorf 1, gelegenes Jagdschloss eine verbundene Wohngebäude-Versicherung zum gleitenden Neuwert, wobei in einer Anlage zum Versicherungsschein vom 15.3.2008 (Bl. 10 Bd. I d.A.) die Gebäudenutzung mit Wohnhaus und das Risiko mit Wochenend-, Ferienhaus bezeichnet werden.
Bei diesem, von der Klägerin nach der Wende erworbenen und abgeschieden in einem Waldgebiet der ... gelegenen Wochenend-, Ferienhaus handelt es sich um ein 1904 erbautes Jagdschlösschen, welches sich mit weiteren 17 Nebengebäuden auf einem über 30.000 qm großen, während DDR-Zeiten als Ferienlager genutzten Areal, befand. Das Hauptgebäude dieses Jagdschlosses, welches schon seit mehreren Jahren, ebenso wie die übrigen Nebengebäude, leer stand, wurde am 03.7.2012 durch einen Brand vollständig zerstört.
Bereits zuvor am 09.7.2011 war es in dem Hauptgebäude zu einem ersten Brand mit allerdings überschaubaren Sachschaden gekommen, den die Klägerin dem Beklagten mit einer im Oktober 2011 verfassten Schadensanzeige (Bl. 96 bis 98 Bd. I d.A.) mitgeteilt hatte und darin u. a, angab, dass das Gebäude zur Schadenszeit nicht bewohnt gewesen sei. Da die Klägerin jedoch einer von dem Beklagten mit Schreiben vom 24.11.2011 (Bl. 99 Bd. I d.A.) geäußerten Bitte, eine genaue Schadensschilderung einzureichen, nicht nachkam, fand eine Regulierung dieses Brandschadens nicht statt.
Sowohl das Brandereignis vom 09.6.2011 als auch der streitgegenständliche Brand vom 03.7.2012 gehen auf vorsätzliche Brandstiftungen zurück, wobei es der zuständigen Staatsanwaltschaft Dessau-Roßlau ausweislich der beiden, diesem Verfahren beigezogenen Ermittlungsakten (292 UJs 3247/13 und 292 UJs 2586/12) bisher nicht gelungen ist, einen Täter zu ermitteln.
Die Klägerin hat behauptet, der Beklagte bzw. dessen bei Abschluss des Versicherungsvertrages involvierten Vertretern J. und K. sei Zustand, Lage als auch der Leerstand des Gebäudes von Anbeginn bekannt gewesen. Schäden am Jagdschloss durch Verwahrlosung oder Vandalismus seien hingegen bei Abschluss des Versicherungsvertrages noch nicht zu verzeichnen gewesen. Ihr Sohn habe zu dieser Zeit das Gebäude umfangreich saniert und dort auch die Wochenenden verbracht. Erst anschließend sei es vermehrt zu einem widerrechtlichen Betreten des Grundstücks sowie Diebstählen von Baumaterial durch unbekannte Dritte gekommen. Selbst nach dem ersten Brand vom 3.6.2011 sei das Jagdschloss keineswegs offen gewesen, sondern Fenster und Türen seien durch Bretter gesichert worden. Vandalismusschäden hätten sich ausschließlich auf die weiteren, auf dem Grundstück befindlichen Nebengebäude bezogen. Vor diesem Hintergrund habe eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung nicht vorgelegen, weshalb der Beklagte für den Brand vom 3.7.2011 einstandspflichtig sei.
Die Klägerin hat im Wege der Teilklage beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 5.001,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Auffassung gewesen und vertritt dies weiterhin, wegen einer für die Klägerin anzeigepflichtigen Gefahrerhöhung nach § 27 Nr. 5 der zugrundeliegenden VGB 2008 leistungsfrei geworden zu sein. Gefahr erhöhend sei zwar nicht der bloße Leerstand des Jagdschlosses zu werten, da ein solcher bereits bei Versicherungsantrag vorgelegen habe, jedoch sei das versicherte Objekt anschließend völlig verwahrlost und die Klägerin habe selbst nach dem Brand vom 9.6.2011 keine genügenden Sicherungsmaßnahmen gegen ein unerlaubtes Eindringen Dritter ergriffenen.
Das LG hat die Klägerin persönlich angehört (Bl. 92 bis 93 Bd. II d.A.) sowie Beweis durch Einvernahme mehrerer Zeugen (Bl. 137 bis 148 Bd. II d.A.) erhoben. Mit Urteil vom 06.3.2015 hat es d...