Leitsatz (amtlich)
Mit seinem Herausgabeanspruch aus § 985 BGB ist der Eigentümer nach Treu und Glauben dann ausgeschlossen, wenn er in hohem Maße eigene Pflichten verletzt und die zum Anspruch führende Situation erst herbeigeführt hat.
Verfahrensgang
LG Halle (Saale) (Urteil vom 19.10.2004; Aktenzeichen 4 O 230/04) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilurteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des LG Halle vom 19.10.2004 - 4 O 230/04 - abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 25.000 EUR abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Revision ist nicht zugelassen.
und beschlossen:
Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf 440.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Wegen der dort getroffenen tatsächlichen Feststellungen wird zunächst auf die angefochtene Entscheidung verwiesen. Ergänzend ist festzuhalten:
Die hier streitigen Grundstücke waren im Grundbuch als "Eigentum des Volkes, Rechtsträger VEB Lackfabrik H.-N. " vermerkt [Bd. I Bl. 123-125 d.A.]. Dieser VEB ist juristisch nie entstanden [Bd. I Bl. 138/139 d.A.]. Vielmehr gehörte der Betrieb in N. zum VEB Druckfarben H. - A., dessen Rechtsnachfolgerin die D. GmbH war [Bd. I Bl. 91 f., 126-128 d.A.]. Am 12.8.1992 verkaufte der vollmachtlose Vertreter den Betriebsteil für die D. GmbH an den Beklagten zu 1., wobei er ebenfalls vollmachtlos für die Klägerin auftrat [Bd. I Bl. 10-23 d.A.], die am Vertrag beteiligt war. Sowohl die Klägerin als auch die D. GmbH haben den Grundstückskaufvertrag im September 1992 genehmigt [Bd. I Bl. 98, 99 d.A.]. Die Klägerin forderte später die vom Beklagten zu 1) garantierten Arbeitsplätze und Investitionen ein.
Die Bemühungen des Notars, von der Klägerin die Grundstücksverkehrsgenehmigung und die Ausräumung des vom Grundbuchamt mitgeteilten Eintragungshindernisses [Bd. I Bl. 102 d.A.] zu erreichen, blieben erfolglos [Bd. I Bl. 77-79 d.A.]. Im August 1996 teilte die Klägerin dem Beklagten zu 1) schließlich mit, der Grundstückskaufvertrag sei hinfällig, weil die Verkäuferin nicht Eigentümerin gewesen und eine Vermögenszuordnung auf den ehemaligen Treuhandbetrieb nicht möglich sei [Bd. I Bl. 87 d.A.]. Die Klägerin und die Verkäuferin schlossen am 4.11.1996 [Bd. I Bl. 139 d.A.] eine Vereinbarung [Bd. I Bl. 126-128 d.A.]. Um die Verwertung nicht betriebsnotwendiger Flurstücke zu ermöglichen, erklärte sich die D. GmbH mit der Zuordnung der Grundstücke auf die Klägerin einverstanden. Daraufhin erging am 7.1.1997 ein Vermögenszuordnungsbescheid der Klägerin, mit dem sie sich selbst begünstigte [Bd. I Bl. 24 d.A.] und in dessen Folge sie als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen wurde [Bd. I Bl. 25-29 d.A.]. Gegenüber dem Beklagten zu 1) bestand die Klägerin auf den Abschluss eines neuen Vertrages, worauf dieser sich unter Hinweis auf den bereits geschlossenen Vertrag nicht einließ.
Die Klägerin hat vorgetragen, die D. GmbH sei nie Eigentümerin der Grundstücke gewesen [Bd. I Bl. 137 d.A.]. Eine Vermögenszuordnung auf die Verkäuferin habe nicht erfolgen und somit auch die Grundstücksverkehrsgenehmigung mangels Eigentümerstellung der Verkäuferin nicht erteilt werden können. Einer förmlichen Versagung der Genehmigung habe es aus gleichen Gründen nicht bedurft. Mit der Vermögenszuordnung auf die Klägerin sei der schwebend unwirksame Kaufvertrag mit dem Beklagten endgültig unwirksam geworden [Bd. I Bl. 3, 4, 8, 137, 138/139, 140, 141 d.A.]. Ansprüche hieraus bestünden gegen die Klägerin nicht. Sie habe lediglich als Gesellschafterin und nicht als Verkäuferin mitgewirkt [Bd. I Bl. 138 d.A.].
Die Beklagten haben in erster Instanz immer wieder hervorgehoben, dass das Vorgehen der Klägerin treuwidrig und rechtsmissbräuchlich sei.
Die Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des LG Halle hat dem auf Herausgabe gerichteten Antrag und zum Teil dem gegen den Beklagten zu 1) gerichteten Auskunftsantrag durch Teilurteil vom 19.10.2004 [Bd. I Bl. 189-196 d.A.] stattgegeben. Hiergegen richten sich die Berufungen der Parteien.
Die Klägerin meint, sie habe gegen den Beklagten zu 1) einen (vom Zeitraum und Umfang her) weiter gehenden Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch. Im Übrigen verteidigt sie das Urteil des LG unter Wiederholung der erstinstanzlichen Argumentation und meint, die Beklagten würden die Personenverschiedenheit der Klägerin und der Verkäuferin verkennen. Der Beklagte zu 1) habe die Pflichten aus dem Vertrag (Kaufpreis, Vertragsstrafen) nicht eingehalten.
Die Klägerin beantragt nach Rücknahme ihrer gegen die Beklagte zu 2= gerichteten Berufung, unter Abänderung des Urteils des LG Halle den Beklagten zu 1) zu verurteilen, der Klägerin Auskunft über sämtliche von ihm seit dem 12.8.1992 in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der S. GmbH, der T. GmbH und d...