Leitsatz (amtlich)

In- und ausländische Sondermünzen, die zwar als Zahlungsmittel dienen können, jedoch vorrangig zur Geldanlage dienen, fallen nicht unter die Vorschrift des § 935 Abs. 2 BGB.

 

Verfahrensgang

LG Magdeburg (Urteil vom 14.06.2011; Aktenzeichen 11 O 2007/09)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 14.06.2013; Aktenzeichen V ZR 108/12)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 14.6.2011 verkündete Teilurteil der Einzelrichterin der 11. Zivilkammer des LG Magdeburg teil-weise abgeändert.

Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, dem Kläger über das Teilurteil vom 14.6.2011 hinaus auch Auskunft zu erteilen, für welche Beträge er die folgenden, dem Kläger in der Nacht vom 31.12.2008 auf den 1.1.2009 gestohlenen Gegenstände verkauft hat:

10 Goldmünzen "Weimar" ½ oz.,

6 Goldmünzen "Krügerrand" 1 oz.,

592 Silbermünzen "Wiener Philharmoniker" 1 oz..

Die Berufung des Klägers wird verworfen, soweit sie sich gegen die Abweisung der gegen die Beklagte zu 2) erhobenen Klage richtet.

Die Anschlussberufung des Beklagten zu 1) wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Die im Berufungsverfahren angefallenen Gerichtskosten tragen der Kläger zu 88 % sowie der Beklagte zu 1) zu 12 %. Der Kläger trägt die im Berufungs-verfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2). Der Beklagte zu 1) trägt die im Berufungsverfahren entstandenen außergericht-lichen Kosten des Klägers zu 12 %. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das am 14.6.2011 verkündete Teilurteil des LG Magdeburg ist in Ziff. 1 des Tenors ohne Sicherheitsleis-tung vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten zu 1) bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung seitens des Klägers aus dem Teilurteil des Land-gerichts Magdeburg durch Sicherheitsleistung i.H.v. 600 EUR abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Ebenso bleibt ihm nachgelassen, die Zwangsvoll-streckung seitens des Klägers aus diesem Urteil durch Sicherheitsleistung i.H.v. 1.100 EUR abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Zwangsvoll-streckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Dem Kläger bleibt nachgelas-sen, die Zwangsvollstreckung seitens der Beklagten zu 2) aus diesem Urteil durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund dieses Urteils für sie vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zu 2) vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision des Beklagten zu 1) gegen dieses Urteil wird zugelassen, so-weit er zur Auskunftserteilung hinsichtlich des Veräußerungserlöses für die "Krügerrand"-Goldmünzen, der 100-Euro-Goldmünzen "Weimar" sowie der 1,50 EUR-Silbermünzen "Wiener Philharmoniker" verurteilt worden ist.

 

Gründe

I. Dem Kläger sind in der Nacht vom 31.12.2008 auf den 1.1.2009 von den Zeugen Hey-mann und G. Gold- und Silberbarren, südafrikanische Goldmünzen ("Krüger-rand"), deutsche Goldmünzen ("Weimar") mit dem Nominalwert 100 EUR sowie österreichische Silbermünzen ("Wiener Philharmoniker") mit dem Nominalwert 1,50 EUR gestohlen wor-den; diese haben die Tat gestanden und sind (u.a.) hierfür durch das LG Chem-nitz rechtskräftig verurteilt worden. Der Beklagte zu 1) handelt mit Edelmetallen. Er hat am 5.1.2009 von den Zeugen H. und G. die in der als Anlage K 1 vorge-legten Ankaufsquittung näher bezeichneten Gold- und Silberbarren und Gold- und Silber-münzen zu den dort genannten Preisen erworben und zwischenzeitlich weiterveräußert. Der Kläger hat behauptet, hierbei handele es sich um Diebesgut aus dem Einbruch bei ihm. Nach Genehmigung des Weiterverkaufs durch den Kläger ist die Klage als Stufen-klage zunächst auf die Erteilung einer Auskunft über den Verkaufserlös und sodann auf Auskehr des Erlöses gerichtet; hilfsweise begehrt der Kläger die Zahlung eines Mindest-betrags.

Die Beklagte zu 2) möchte der Kläger als Übernehmerin des Handelsgeschäfts des Be-klagten zu 1) in Anspruch nehmen. Die Beklagte zu 2) ist Inhaberin der Gesellschafts-anteile der Fa. Edelmetallhaus Magdeburg GmbH, welche unter derselben Geschäftsanschrift wie der Beklagte zu 1) mit Edelmetallen handelt. Der Kläger hat zudem den Ausdruck eines Internetauftritts vorgelegt, in welchem die Beklagte zu 2) als Inhaberin eines als "Edelmetallhaus Magdeburg" bezeichneten Unternehmens aufgeführt ist. Er meint, die Geschäftstätigkeit der Beklagten zu 2) auf demselben Geschäftsfeld und unter der gleichen Geschäftsanschrift wie der Beklagte zu 1) sei auf den Übergang der Kundenbeziehungen auf deren Unternehmen gerichtet.

Der Beklagte zu 1) hat die Identität zwischen dem Diebesgut und den ihm verkauften Edelmetallen und Münzen mit Nichtwissen bestritten und eingewandt, er sei zur Aus-kunftserteilung nicht in der Lage, da Edelmetalle, wie sie dem Kläger gestohlen worden seien, als Massenware in seinem Geschäftsbetrieb nicht individuell erfasst würden und nach der Vereinnahmung nicht mehr iden...

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