Verfahrensgang
LG Dessau (Entscheidung vom 05.03.2007; Aktenzeichen 4 O 925/06) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 05. März 2007 verkündete Teil-Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Dessau - Einzelrichter - abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft über sämtliche Schenkungen zu erteilen, welche die am 19. Oktober 2003 verstorbene E. B. innerhalb von 10 Jahren vor dem Erbfall - allein oder gemeinsam mit ihrem vorverstorbenen Ehemann F. B. - an den Beklagten geleistet hat, insbesondere
über die Beiträge, die sie an den Beklagten von ihrem Konto, die zwei Jahre vor ihrem Tod noch einen Betrag von ca. 59.000 EUR enthalten haben, als Schenkungen geleistet hat,welchen Teil des Schließungssaldos in Höhe von 23.402,69 EUR des am 19. September 1997 aufgelösten Kontos bei der Kreissparkasse K. mit der Nummer 64156060 sie den Beklagten als Schenkung zugewandt hat,welchen Teil des Schließungssaldos in Höhe von 4.536,76 DM des am 18. Dezember 1997 aufgelösten Kontos bei der Kreissparkasse K. mit der Nummer 64158218 sie den Beklagten als Schenkung zugewendet hat,welchen Teil des Übertragungssaldos in Höhe von 9.000,25 EUR des am 05. Mai 1995 auf den Beklagten umgeschriebenen Kontos bei der Kreissparkasse K. mit der Nummer 62414310 sie den Beklagten als Schenkung zugewendet hat,sowie über alle von der Erblasserin schenkungsweise an den Beklagten geleisteten Zahlungen zum Kauf eines Audi A 4,über alle Schenkungen, die der Beklagte im Zusammenhang mit der Umzäunung eines Grundstücks etwa im Jahre 2001 in Höhe von 10.000 DM von der Erblasserin erhalten hat,über alle Schenkungen, die der Beklagte zur Finanzierung seines Imbisses die "F. " in K. erhalten hat und die ungefähr einen Gesamtbetrag von 10.000 DM ausmachen,ferner dem Kläger darüber Auskunft zu erteilen, welche Nebenabsprachen zwischen dem Beklagten, der Erblasserin und ihrem Ehemann F. B. im Hinblick auf den Grundstücksüberlassungsvertrag vom 14. September 1988 bestanden haben,insbesondere welche Nutzungsrechte der Beklagte der Erblasserin und ihrem Ehemann am Haus eingeräumt hatte, in welchem Räumlichkeiten er ihnen ein Wohnungsrecht eingeräumt hat, welche Räumlichkeiten die Erblasserin und ihr Ehemann in welchem Zustand und in welchem Umfang bewohnt haben, welche Versorgungsleistungen der Beklagte der Erblasserin und ihrem Ehemann zugesagt hat und welche in der Zeit von dem 14. September 1988 bis zum 19. Oktober 2003 geleistet wurden.
Der Klageantrag zu 1) wird im übrigen abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die erstinstanzliche Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Der Kläger trägt ¾, der Beklagte ¼ der Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: bis zu 4.000,-- EUR.
Gründe
A.
Die Parteien streiten um die Verpflichtung des Beklagten, Rechnung zu legen und Auskunft zu erteilen.
Die Eheleute F. und E. B. (im folgenden: Erblasserin) hatten insgesamt 8 Kinder. Zwei dieser Kinder, D. und H. , sind vorverstorben.
Mit gemeinschaftlichem Testament vom 20. Januar 1997 setzten sich die Erblasser und ihr Ehemann F. B. gegenseitig zu Erben ein. Als Schlusserben des Letztversterbenden wurden zu je ein Drittel der Kläger, der Beklagte und Frau W. S. eingesetzt. Der Kläger ist ein Sohn der Eheleute, Frau S. eine Tochter und der Beklagte ein Enkel.
Am 09. Oktober 1997 verstarb F. B. .
Die Erblasserin räumte dem Beklagten am 05. September 1997, und am 03. Juli 2000 jeweils eine Vollmacht ein, die zur Verfügung über zwei von ihr geführte Konten bei der Kreissparkasse K. berechtigten. Außerdem erhielt der Beklagte auch Vollmacht über ein weiteres Sparkonto der Erblasserin.
Am 19. Oktober 2003 verstarb die Erblasserin.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass der Beklagte verpflichtet sei, bezüglich der von ihm vorgenommenen Verfügungen über die genannten Konten Rechnung zu legen und Auskunft zu erteilen. Diese Verpflichtung bestehe gegenüber der Erbengemeinschaft. Er macht den Anspruch insoweit im Wege der Prozessstandschaft für die Erbengemeinschaft geltend.
Außerdem macht der Kläger in eigenem Namen Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend. Er hält den Beklagten in diesem Zusammenhang für verpflichtet, Auskunft über die von der Erblasserin innerhalb von 10 Jahren vor dem Erbfall vorgenommenen Schenkungen zu erteilen.
Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass das gemeinschaftliche Testament vom 20. Januar 1997 unwirksam sei. Die Auskunftserteilung sei darüber hinaus sehr aufwendig und ihm deshalb im Ergebnis nicht zuzumuten.
Das Landgericht hat der Stufenklage mit Teilurteil vom 03. März 2007 im Hinblick auf die Auskunftserteilung in vollem Umfang stattgegeben.
Zur Begründung ist ausgeführt, dass der Kläger als Miterbe gemäß §§ 2038, 2027, 2028 BGB vom Beklagten verlangen könne, dass er ihm die nötigen Informationen verschafft, damit er sich über Bestand und Wert des Nachlasses in Kenntnis setzen könne. Der Anspruch folge zudem aus den §§ 681, 666...