Verfahrensgang
AG Halberstadt (Urteil vom 09.11.2000; Aktenzeichen 8 F 330/98) |
Tenor
I. Die Anschlussberufung des Beklagten gegen das am 09. November 2000 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengerichts – Halberstadt wird als unzulässig verworfen, soweit sich das Rechtsmittel gegen die Feststellung richtet, dass der Beklagte der Vater der Klägerin ist (Ziffer 1. des Tenors des Urteils des Familiengerichts).
II. Im übrigen wird das Urteil des Familiengerichts auf die Berufung der Klägerin und die unselbständige Anschlussberufung des Beklagten aufgehoben und der Rechtsstreit zur weiteren Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Familiengericht zurückverwiesen.
III. Der Gebührenstreitwert für den Berufungsrechtszug beträgt DM 17.757,–.
Tatbestand
Von der Darstellung des
Tatbestands
wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
1. Soweit sich die – unselbständige – Anschlussberufung des Beklagten gegen die Feststellung richtet, dass er der Vater der Klägerin ist, ist sie unzulässig.
Ein Berufungsbeklagter kann sich nur innerhalb der Anträge des Berufungsklägers dessen Berufung anschließen (§ 521 Abs. 1, § 522 Abs. 1 ZPO). Die Klägerin hat zwar am Dienstag, den 19. Dezember 2000, gegen das Urteil des Familiengerichts – zulässigerweise – unbeschränkt Berufung eingelegt (§§ 511 ff., § 621 Abs. 1 Nr. 4 und 10 ZPO, § 119 Abs. 1 Nr. 1 GVG; vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 22. Aufl., § 640 Rdn. 55, § 640 i Rdn. 12). Sie hat ihr Rechtsmittel aber mit der am 17. Januar 2001 eingereichten Berufungsbegründungsschrift wirksam auf die Anfechtung der Entscheidung über den Unterhaltsanspruch beschränkt (§ 519 Abs. 1, 2, 3 Nr. 1 ZPO; vgl. BGH, FamRZ 1971, 637, 638). Innerhalb der Berufungsbegründungsfrist, die am Freitag, den 19. Januar 2001 ablief (§ 519 Abs. 2 Satz 1 ZPO), hat die Klägerin ihre Berufung nicht mehr auf die Anfechtung der Vaterschaftsfeststellung erstreckt, obgleich dies zulässig gewesen wäre (vgl. Zöller/Philippi, a. a. O.). Damit hat sie zum Ausdruck gebracht, dass sie das Urteil des Familiengerichts hinsichtlich der Vaterschaftsfeststellung hinnimmt. Nach dem Ablauf der Berufungsbegründungsfrist (19. Januar 2001) war ihr mithin eine Berufungserweiterung versagt (vgl. BGH, FamRZ 1986, 254, 256 m. w. N.). Deshalb war der Beklagte gehindert, die Vaterschaftsfeststellung am 08. Mai 2001 mit der unselbständigen Anschlussberufung anzugreifen.
Vor der Einlegung der unselbständigen Anschlussberufung hatte der Beklagte zwar seinerseits – zulässig – unbeschränkte Berufung gegen das ihm am 23. November 2000 zugestellte Urteil des Familiengerichts eingelegt (§§ 511 ff. BGB, § 621 Abs. 1 Nr. 4 und 10 ZPO, § 119 Abs. 1 Nr. 1 GVG). Dieses Rechtsmittel hat er aber mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2000 zurückgenommen. Am Mittwoch, den 27. Dezember 2000, ist die Frist für die Einlegung einer erneuten Berufung des Beklagten abgelaufen (§ 222 Abs. 2, § 515 ZPO).
Damit ist die Vaterschaftsfeststellung für beide Parteien mit Ablauf der Frist für die Begründung der Berufung der Klägerin (19. Januar 2001) unanfechtbar, d. h. rechtskräftig, geworden (§ 519 Abs. 2, § 621 Abs. 1 Nr. 10 ZPO).
2. Die – unselbständige – Anschlussberufung des Beklagten ist zulässig, soweit sie sich gegen den der Klägerin zuerkannten Unterhaltsanspruch richtet (§ 521 Abs. 1 ZPO). Denn insoweit hat die Klägerin gegen das Urteil des Familiengerichts Berufung eingelegt (§§ 511 ff. ZPO) und ihr Rechtsmittel aufrechterhalten (vgl. § 522 Abs. 1 ZPO). Auf die zulässigen Rechtsmittel ist die angefochtene Entscheidung über den Unterhaltsanspruch der Klägerin (Ziffer 2 des Tenors des Urteils des Familiengerichts) aufzuheben und die Sache an das Familiengericht zurückzuverweisen, da das Verfahren des Familiengerichts an Mängeln leidet (§ 539 ZPO) und eine eigene Sachentscheidung des Senats (§ 540 ZPO) nicht angebracht ist:
a) Die Klägerin hat die Vaterschaftsfeststellungs- und Unterhaltsklage am 14. Oktober 1998 – d. h. nach dem 30. Juni 1998 – eingereicht. Sie hat beantragt, die Vaterschaft des Beklagten festzustellen und den Beklagten für die Zeit vom 01. Juli 1992 bis 30. Juni 2001 zu – statischem – Unterhalt in DM-Beträgen (§ 1612 BGB) sowie für die Zeit ab 01. Juli 2001 zu – dynamischem – Unterhalt nach der Regelbetrags-Verordnung in Höhe von „100 % des Regelbetrags (Ost) abzüglich des jeweiligen hälftigen Kindergeldes” (vgl. §§ 1612 a, 1612 b BGB n. F.) zu verurteilen. Das Familiengericht hat die Unterhaltsklage für die Zeit bis 13. Oktober 1998 – unter anderem mit Blick auf § 1600 d Abs. 4 BGB – als unbegründet abgewiesen und im übrigen den Klageanträgen entsprochen.
Soweit die Klägerin Unterhalt in – statischen – DM-Beträgen begehrt hat, durfte das Familiengericht nicht über die Begründetheit der Unterhaltsklage entscheiden:
aa) Da die Vaterschaftsfeststellungs- und Unterhaltsklage erst nach dem 30. Juni 1998 anhängig geworden ist, hatte das Familiengericht das seit 01. Juli 1998 geltende – neue – Verfahrensrecht an...