Verfahrensgang
LG Dessau (Entscheidung vom 02.02.2007; Aktenzeichen 3 O 116/05) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 2. Februar 2007 verkündete Urteil des Landgerichts Dessau, 3 O 116/05, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden bzw. des tatsächlich vollstreckten Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.
Die Revision wird nicht zugelassen. Die Beschwer übersteigt 20.000 EUR.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten restlichen Werklohn aus abgetretenem Recht der K. GmbH (HRB 5910 AG Dessau, künftig: die Zedentin ) aus dem Bauvorhaben "Schmutzwasserkanal H. , 1. BA: Erd-, Kanal- und Straßenbauarbeiten, Los 3 Hausanschlüsse und Hauptleitungen".
Zwischen der o. g. Zedentin und der Beklagten war am 5. Juli 2000 ein Bauvertrag als Einheitspreisvertrag mit einer Auftragssumme von knapp 630.000,00 DM geschlossen worden. Danach war eine förmliche Abnahme und eine gemeinsame Vornahme der Feststellungen zur Abrechnung vorgesehen (vgl. Ziffern 24 und 26 KEVM (B) ZVB, Anlage B 2). Zum Inhalt der Aufmaßunterlagen waren Mindestanforderungen vorgegeben, u.a. die genaue Bezeichnung der Bauleistung verbal und nach Ordnungszahl, das Datum der Feststellung und die Unterschriften der Mitwirkenden. Die Originale der Aufmaßblätter sollten der Beklagten übergeben werden.
Nach Abschluss der Arbeiten legte die Zedentin jeweils unter dem 1. September 2001 ihre Schlussrechnung für die Herstellung der Hausanschlüsse in Höhe von 143.449,95 DM brutto sowie ihre Schlussrechnung für die Herstellung der Hauptleitungen in Höhe von 786.517,89 DM brutto; diese Rechnungen stützten sich auf einseitige Aufmaße der Zedentin vom 20. August 2001, die in Kopie beigefügt waren. Die Beklagte wies auf angeblich unvollständige und widersprüchliche Angaben zu den Aufmaßen hin und teilte der Zedentin mit, welche Aufmaße und entsprechenden Abrechnungen sie anerkenne. Sie kürzte die Schlussrechnungsbeträge auf 140.064,14 DM brutto bzw. 651.417,37 DM, zahlte die anerkannten Beträge an die Klägerin und gab ihr im Übrigen Gelegenheit zur Überarbeitung der Schlussrechnungen und insbesondere zur Ergänzung der Angaben zum Aufmaß sowie zur Vorlage der Originale der Aufmaßblätter. Die Zedentin kam dieser Aufforderung nur z.T. nach und erstellte überarbeitete Schlussrechnungen jeweils unter dem 3. Dezember 2001 in Höhe von nunmehr 145.856,18 DM brutto bzw. 786.986,35 DM brutto, mithin in einer die anerkannten Beträge um 141.361,02 DM brutto (= 72.276,74 EUR) übersteigenden Höhe. Zwischen den Prozessparteien ist streitig, ob der Beklagten die letztgenannten Schlussrechnungen zugegangen sind.
Mit Antrag vom 15. Dezember 2004 machte die Klägerin im Mahnverfahren 3 B 1150/04 Amtsgericht Köthen einen Anspruch "aus den Schlussrechnungen vom 1. September 2001" in Höhe von 77.525,17 EUR geltend. Der Mahnbescheid wurde am 21. April 2005 erlassen und am 28. April 2005 der Beklagten zugestellt.
Nach teilweiser Klagerücknahme hat die Klägerin in erster Instanz beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 72.194,19 EUR nebst Zinsen zu verurteilen. Die Beklagte hat sich gegen die Klage verteidigt, u.a. mit der Auffassung, dass die Forderungsabtretung nicht wirksam gewesen sei, mit der Einrede der Verjährung sowie mit der Einrede des Ausschlusses von Nachforderungen nach einer als Schlusszahlung anzusehenden Zahlung der Beklagten. Die Beklagte hat daneben im Einzelnen bestritten, dass die Nachforderungen der Klägerin begründet seien, z.T. unter Hinweis auf eine fehlende Annahme von Nachtragsangeboten sowie z.T. auf den fehlenden Nachweis der abgerechneten Mengen und Massen.
Das Landgericht hat den Parteien, insbesondere der Klägerin, im Verlaufe des Rechtsstreits mehrere Hinweise zur Notwendigkeit der Ergänzung ihres Sachvorbringens erteilt (vgl. Hinweise vom 26. April 2006, Sitzungsprotokoll, GA Bd. I Bl. 50; vom 9. Juni 2006, Beschluss, GA Bd. I Bl. 58, sowie vom 6. Juli 2006, Verfügung, GA Bd. I Bl. 84 f.). Es hat Beweis erhoben zur Leistungserbringung und Abrechnung von Teilleistungen sowie zur Beauftragung einzelner Nachträge durch die Vernehmung der Zeugen H. Hr. und A. R. . Wegen des Inhalts der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 13. Dezember 2006 (GA Bd. I Bl. 135 ff.) Bezug genommen.
Das Landgericht hat im Ergebnis seiner Beweiswürdigung die Klage abgewiesen. Es ist davon ausgegangen, dass die Abtretung der Werklohnforderung an die Klägerin wirksam gewesen sei, dass etwaige Ansprüche auf restlichen Werklohn jedenfalls nicht verjährt und nicht nach § 16 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B 2000 ausgeschlossen seien; es hat folgerichtig die Begründetheit der Einzelforderungen geprüft. Das Landgericht hat einzelne angebliche Mehrleistungen als nicht schlüssig vorgetragen bzw. als nicht nachgewiesen angesehen sowie hinsichtl...