Verfahrensgang
LG Magdeburg (Entscheidung vom 22.02.2012; Aktenzeichen 5 O 595/07) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 22.02.2012 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte bleibt verurteilt, an die Klägerin 348.509,12 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 7.467,50 € seit dem 16.01.2006 und auf weitere 341.041,62 € seit dem 04.04.2007 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten der ersten Instanz tragen die Klägerin 48 % und die Beklagte 52 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beiden Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung der Gegenpartei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beschwer der Klägerin übersteigt 20.000 €.
...
Gründe
A.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Zahlung von Architektenhonorar.
Die Beklagte beauftragte die Klägerin mit Vertrag vom 28.06.2000 mit Architektur- und Ingenieurleistungen für den Umbau des Rathauses in A. samt Innenhofgestaltung. Nach Abschluss der Architektenleistung hat die Klägerin der Beklagten unter dem 25.09.2006 eine Schlussrechnung erteilt, die mit einer offenen Restforderung von 403.545,08 € endete. Die Schlussrechnung vom 25. September 2006 ging der Beklagten am 01.10.2006 mit einer Fristsetzung zur Zahlung bis zum 31.10.2006 zu. Mit anwaltlichem Schreiben vom 06.12.2006 hat die Klägerin die Beklagte erneut zur Zahlung aufgefordert. Am 23.02.2007 erteilte die Klägerin unter dem Datum "25.09.2006/23.02.2007" eine von ihr als solche bezeichnete "Honorarschlussrechnung - Neuberechnung", die bei einem Gesamthonorar von 1.369.100,50 € abzüglich geleisteter Abschlagszahlungen und angerechneter Schadenspositionen als offenen Forderungsbetrag noch einen Rest von 357.075,55 € aufwies.
Auf Grundlage dieser Schlussrechnung erhob die Klägerin am 26.03.2007 Klage auf Zahlung von 393.130,88 € nebst Zinsen. Diese Hauptforderung setzte sich zusammen aus dem Schlussrechnungsbetrag von 357.075,55 € und mehreren gesonderten Forderungen aus weiteren Rechnungen für Zusatzleistungen über insgesamt 34.053,83 €. Die Klage wurde der Beklagten am 03.04.2007 zugestellt.
Nach Durchführung einer Beweisaufnahme durch die Kammer und Einholung eines Sachverständigengutachtens vom 15.04.2011 über die Höhe des angemessenen Honorars berechnete die Klägerin ihre Honorarforderung neu und erteilte am 19.05.2011 eine neue Schlussrechnung über einen Restbetrag von nunmehr 672.313,79 €. Auf dieser Grundlage erhöhte die Klägerin ihre Klage mit Schriftsatz vom 07.06.2011, zugestellt am 19.06.2001, um 281.183,92 € auf 672.313,30 € nebst Zinsen und außergerichtlicher Kosten.
Die Beklagte bestritt die Höhe der Honorarforderung, rechnete hilfsweise mit Gegenansprüchen auf und erhob hinsichtlich der Klageerweiterung die Einrede der Verjährung.
Wegen der weiteren Einzelheiten, einschließlich der erstinstanzlichen Anträge der Parteien und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung vom 22.02.2012 Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 629.693,04 € nebst Zinsen verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Auf Grundlage des eingeholten Gutachtens hat die Kammer ein Resthonorar von 664.712,44 € als berechtigt angesehen. Da die Klägerin aber, so die Kammer, wegen einer Hilfsaufrechnung gegenüber den Schadensersatzforderungen der Beklagten mit einem Teilbetrag von 34.053,83 € aus der Schlussrechnung vom 19.05.2011 letztlich nur einen Betrag von 638.259,47 € als Klageforderung geltend gemacht habe, sei von dieser geringeren Summe auszugehen. Hiervon hat das Landgericht zur Aufrechnung gestellte Schadensersatzansprüche der Beklagten in Höhe von 16.033,93 € in Abzug gebracht und einen weiteren Vergütungsanspruch der Klägerin wegen eines Zusatzauftrages in Höhe restlicher 7.467,50 € (Lichtplanung) addiert. So kam die Kammer zu der zugesprochenen Gesamtsumme von 629.693,04 €.
Das Landgericht hat die Ansicht vertreten, die Mehrforderung aus der neuen Schlussrechnung vom 19.05.2011 sei nicht verjährt. Die Verjährung beginne erst mit der Erstellung dieser neuen Schlussrechnung, da die Klageforderung zuletzt auf dieser Schlussrechnung vom 19.05.2011 beruhe. Die Existenz der alten Schlussrechnung stehe dem nicht entgegen. So werde auch bei einer Klage auf Vorschusszahlung eines bestimmten Betrages zur Mängelbeseitigung die Verjährung bezüglich eines noch nicht mit der Klage geltend gemachten höheren Betrages aufgrund der erst deutlich später endgültig bekannt gewordenen und sachlich zutreffenden Beseitigungskosten gehemmt, obwohl die Verjährung der ursprünglich eingeklagten Forderung ohne Hemmung gem. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB im Zeitpunkt de...