Leitsatz (amtlich)
Weist das wiederholt in einen Unfall verwickelte Fahrzeug (beseitigte) Vorschäden auf, die den behaupteten Schadensbereich überlagern, muss der Geschädigte bei streitiger Ursächlichkeit des neuerlichen Unfallereignisses nicht nur den Umfang der Vorschäden, sondern auch die in der Vergangenheit zu deren Beseitigung erforderlichen und tatsächlich durchgeführten Reparaturmaßnahmen darlegen und nach § 286 ZPO beweisen.
Verfahrensgang
LG Magdeburg (Urteil vom 24.05.2016; Aktenzeichen 9 O 640/15) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 24.05.2016 (Az.: 9 O 640/15) wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
und beschlossen:
Der Gebührenstreitwert wird auf die Gebührenstufe bis 19.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Die Klägerin begehrt von den Beklagten Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfallereignisses vom 11.02.2015 gegen 11:15 Uhr in der E. -Straße in H. .
Der Zeuge T., der Lebensgefährte der Klägerin, befuhr mit dem nach dem Vortrag der Klägerin im Eigentum der Klägerin stehenden Audi Q7 die vorfahrtsberechtigte E. -Straße. Die Beklagte zu 1. fuhr mit ihrem bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversicherten Fahrzeug auf einer Einfahrt des Grundstücks auf der E. -Straße auf diese auf und es kam zur Kollision mit dem vorfahrtsberechtigten Fahrzeug, das von dem Zeugen T. geführt wurde.
Der Privatsachverständige M. H. ermittelte einen Reparaturschaden in Höhe von 15.415,02 Euro ohne Mehrwertsteuer. Zu Vorschäden heißt es in dem Gutachten:
"Eine in der jüngeren Vergangenheit linksseitig vorn eingetretene Beschädigung war sach- und fachgerecht behoben; weitere vorausgegangene Beschädigungen im Frontbereich sowie in den vorderen Seitenbereichen waren ordnungsgemäß instandgesetzt" ...
Der Privatsachverständige H. stellte die folgenden Beschädigungen fest, die er mit den erhaltenen Angaben zum Schadenshergang in Einklang bringen könne.
"Starker Anstoß auf die Fahrzeugfront rechts sowie auf das rechte Vorderrad; Frontstoßfänger-Verkleidung im rechtsseitigen Bereich stark verschrammt, eingedrückt bzw. durchgestaucht und mehrfach gebrochen; diverse Stoßfänger-An- und Einbauteile einschließlich lichttechnischer Bauteile beschädigt bzw. zerstört; Scheinwerfer-Einheit vorne rechts zerstört; Motorhaube im vorderen rechten Formgebungsbereich stark eingedrückt, insgesamt aufgestaucht und aus der ursprünglichen Anbaulage verschoben; rechter Vorderkotflügel eingedrückt, aufgestaucht und gegen die Beifahrertüre verschoben; Beschädigungen an der Vorderkante der Beifahrertüre; Frontscheibe und linker Vorderkotflügel aufgrund Kontaktnahme mit der verschobenen Motorhaube beschädigt; Frontmaske beschädigt; Spitze des rechten Rahmen-Längsträgers sowie Radhausspitze und Radhaus-Längsträger deformiert; Ladeluftkühler rechts, Luftfiltergehäuse sowie Vorratsbehälter der Scheiben- bzw. Scheinwerfer-Reinigungsanlage beschädigt; verschiedene Luftführungs- und Verkleidungsteile vorne rechts beschädigt bzw. zerstört; Anstoßspuren am rechten Vorderrad mit Schäden an der Leichtmetallfelge und an der Bereifung; augenscheinliche Veränderungen in der rechtsseitigen Vorderachsgeometrie mit Deformationen bzw. Beschädigungen in den relevanten Lenkungs- und Radführungsteilen; Anstoßspur an der Leichtmetallfelge des linken Vorderrades."
Der am Unfall beteiligte Audi Q7 der Klägerin hatte bereits zuvor unfallbedingt die folgenden Vorbeschädigungen erlitten:
Am 23.07.2012 wurde der Audi Q7 vorne rechts beschädigt. Es wurde ein Schaden in Höhe von 9.610,90 Euro gegenüber der A. -Autoversicherung fiktiv abgerechnet. Der Sachverständige H. stellte folgendes Schadensbild fest:
"Anstoß rechtsseitig auf die Fahrzeugfront und auf das rechte Vorderrad; Frontstoßfänger-Verkleidung samt verschiedener Ein- und Anbauteile im rechten Rundungs- bzw. Längsbereich verschrammt, eingedruckt bzw. durchgestaucht und gebrochen, rechte Hauptscheinwerfer beschädigt, Kotflügel vorn rechts verschrammt, stark eingedrückt und gegen die Beifahrertüre verschoben; Lackbeschädigungen im vorderen Falzbereich der Fahrertüre; Verformungen in der Längsträgerspitze sowie in den oberen Radhausblechen vorn rechts; Ladeluftkühler rechts sowie verschiedene Luftführungs- und Verkleidungsteile vorne rechts beschädigt; Anstoßspuren am rechten Vorderrad mit Schäden an der Leichtmetallfelge und an der Bereifung; augenscheinliche Veränderungen in der rechtsseitigen Vorderachsgeometrie mit Schäden an den entsprechenden Radführungs- und Lenkungsteilen."
Unter dem 13.08.2012 erstellte Sachverständige H. eine Bescheinigung, wonach das Fahrzeug am 09.08.2012 im reparierten Zustand vorgeführt wurde. Ferner heißt es in der Bescheinigung:
"Tiefgreifende Untersuchungen bezüglich des Reparaturumfangs und der Qualität der Reparatur wurden hierbei nicht durchgeführt. ..."
Am 14.08.2012 wurde gegenüber der L. ein weiterer Schaden vorne rechts an dem Fahr...