Normenkette

BGB §§ 252, 273-274, 320, 611 ff., § 675 pVV; ZPO § 519

 

Verfahrensgang

LG Dessau (Aktenzeichen 8 O 1885/97)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 27.3.1998 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des LG Dessau (8 O 1885/97) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagten verurteilt werden, als Gesamtschuldner 35.974,99 DM nebst 4 % p.a. Zinsen seit dem 15.8.1997 an die Kreissparkasse B. zu zahlen.

Die Beklagten tragen auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 54.000 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Beklagten dürfen die Sicherheit auch durch eine unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche selbstschuldnerische Bürgschaft einer inländischen Großbank, einer öffentlichen Sparkasse oder einer Volks- oder Raiffeisenbank erbringen.

Die Beschwer der Beklagten übersteigt 60.000 DM.

 

Tatbestand

Die Klägerin verlangt Zahlung von Franchisegebühren sowie die Bezahlung von Lieferungen und Leistungen; die Beklagten verlangen widerklagend die Rückzahlung bereits geleisteter Franchisegebühren.

Die Klägerin hatte unter der Bezeichnung „K. – Das total unmögliche Wirtshaus” ein „System-Konzept für Kommunikations-Gastronomie” entwickelt, das sie seit 1992 in eigenen Betrieben und im Wege des Franchising vermarktete. Über dieses Konzept verhält sich ein Prospekt (Kopie GA I 70 ff., 80), in dem es – drucktechnisch hervorgehoben – u.a. heißt:

„80 % aller Gaststätten und Speisewirtschaften weisen einen Netto-Jahresumsatz von unter 250.000 DM aus, nur 2 % der Betriebe überschreiten die Millionengrenze. Dazu gehört das K. 800 DM Umsatz pro Quadratmeter und Monat werden in den bestehenden Gaststätten K. erzielt.”

Dieser Prospekt lag auch den Beklagten vor. Mit schriftlichem Vertrag vom 18.1.1995 erwarb die „M. GbR”, die damals aus den Beklagten sowie dem dritten Gesellschafter T.H. bestand (GA I 126), von der Klägerin das Recht, in M., D.-Straße 221, eine Gaststätte unter dem Namen „K.” zu eröffnen und nach dem Konzept der Klägerin zu betreiben. § 2 des Vertrages regelte u.a. die Pflicht der Klägerin, den Beklagten „ihr gesamtes Know-how zum erfolgreichen Betreiben der Gaststätten K.” zur Verfügung zu stellen, eine Standort- und Objekteinschätzung vor Abschluss des Vertrages „nach bestem Wissen und Gewissen, jedoch ohne Gewähr” durchzuführen, die Beklagten oder bestimmte Angestellte (Geschäftsführer) einzuarbeiten, die Beklagten durch Vorschläge für Anzeigen und Aktionen zu unterstützen, Werbung im regionalen und überregionalen Bereich zu betreiben, Betriebsvergleiche zu erstellen, Marktentwicklungen und Tendenzen zu beobachten und den Beklagten mitzuteilen und den Betrieb der Beklagten monatlich in unregelmäßigen Abständen auf Schwachstellen untersuchen zu lassen. Die Beklagten verpflichteten sich u.a., die von der Klägerin entwickelten Schutzzeichen, Namen, Symbole, Ausstattung und sonstige zum System gehörende Kennzeichen zu nutzen und eine Beteiligung an konkurrierenden Unternehmen jeglicher Art ohne Zustimmung der Klägerin zu unterlassen. Sie hatten in den von der Klägerin abgeschlossenen Mietvertrag über die Gaststätte einzutreten. Für die Einrichtung der Gaststätte hatten sie 2.700 DM netto pro Quadratmeter zu zahlen; die Kücheneinrichtung – die auch von dritten Anbietern erworben werden konnte – kostete 60.000 DM. Ferner verpflichteten sich die Beklagten, der Klägerin „eine monatliche Gebühr i.H.v. 5 % des Gesamtumsatzes lt. D. – Auswertung zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer” zu entrichten (§ 4 Ziff. 2 des Vertrages). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Fotokopie des Vertrages GA I 8 ff. Bezug genommen. Beigefügt war eine schriftliche Belehrung über ein Widerrufsrecht, die der Beklagte zu 2) gesondert unterschrieb (GA I 18). Gemäß § 7 Ziff. 1 wurde der Vertrag auf die Dauer von 10 Jahren ab Vertragsschluss geschlossen.

Am 20.12.1995 eröffneten die Beklagten das Lokal in der D.-Straße 221. Im Januar, Februar und März 1996 erzielten sie Umsätze von 112.310,60 DM, 107.967 DM und 110.493,47 DM; diese Umsätze lagen über dem im Prospekt genannten Betrag von 800 DM pro Quadratmeter Gastraum (bei 116qm Gastraum: 92.800 DM). Am 20.3.1996 schlossen die Parteien einen im Wesentlichen gleich lautenden Vertrag hinsichtlich des Objektes M., J.-Straße 5 (GA I 30 ff.). Im April 1996 erzielten die Beklagten einen Umsatz von 92.579,43 DM. In den folgenden Monaten gingen die Umsätze deutlich zurück (vgl. die Aufstellung der Beklagten auf S. 8 der Klageerwiderung = GA I 66). Ein Umsatz von 92.800 DM wurde seither nicht wieder erreicht. Im „K.” in der J.-Straße lagen die Umsätze von Anfang an deutlich unter dem Betrag von (140qm × 800 =) 112.000 DM (vgl. die Aufstellung auf S. 9 der Klageerwiderung = GA I 67).

Erstmals im August 1997 wandten sich die Beklagten schriftlich an die Klägerin und rügten u.a., dass das „Konzept” als solches nicht mehr zu e...

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