Verfahrensgang

LG Halle (Saale) (Urteil vom 14.12.2007; Aktenzeichen 4 O 486/06)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 26.02.2010; Aktenzeichen V ZR 98/09)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 14.12.2007 verkündete Einzelrichterurteil der 4. Zivilkammer des LG Halle wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch

Sicherheitsleistung i.H.v. 6.000 EUR abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

und beschlossen:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 24.783,57 EUR.

 

Gründe

I. Die Klägerin wendet sich mit der Berufung gegen die Abweisung ihrer auf Schadensersatz gerichteten Klage aus einem mit der Beklagten am 1.7.2002 geschlossenen notariellem Kaufvertrag über eine in der K. Straße 19 in N. belegenen Liegenschaft. Der vereinbarte Kaufpreis betrug 173.840 EUR, dessen Fälligkeit von der vorherigen Eintragung einer Auflassungsvormerkung und bestimmter Genehmigungen und Verzichtserklärungen abhängig war, was nicht vor dem 15.9.2002 eintreten sollte. Im November 2002 bat die Beklagte um einen Zahlungsaufschub. Mit Schreiben vom 9.4.2003 wies die Klägerin die Beklagte darauf hin, dass der beurkundende Notar mit Schreiben vom 5.9.2002 mitgeteilt habe, dass Kaufpreisfälligkeit und insoweit bereits Verzug vorliege. Sie wies darauf hin, dass sie von ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch machen wolle, wenn nicht innerhalb von 10 Tagen der Kaufpreis überwiesen werde. Am 27.5.2003 gab die Beklagte das Grundstück zurück und erklärte mit Schreiben vom gleichen Tage, dass sie keine Einwände gegen die Rückabwicklung des Kaufvertrages erhebe.

Die Klägerin hat zunächst die Auffassung vertreten, dass sie mit Schreiben vom 9.4.2003 den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt habe. Erst im Sommer 2006 sei es ihr gelungen, das Hausgrundstück zu einem Preis von 175.000 EUR an Dritte zu veräußern. Sie verlange nunmehr die anteiligen Kosten für Grundsteuer, Haftpflicht- und Gebäudeversicherung sowie den ihr entstandenen Zinsschaden (4 % aus 173.830 EUR vom 11.4.2003 bis zum 26.9.2006). Nach Abzug von Pachteinnahmen betrage ihre Forderung noch 24.783,57 EUR.

Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, dass die Klägerin sich zwar durch Rücktritt vom Kaufvertrag lösen können, weil sie den Kaufpreis unstreitig nicht gezahlt habe. Sie bestreite jedoch den behaupteten Schaden.

Mit Urteil vom 11.7.2007 (Gesch. Nr.: 12 U 157/06) hat der Senat der Beklagten Wiedereinsetzung hinsichtlich der Versäumung der Einspruchsfrist gegen einen Vollstreckungsbescheid des AG Aschersleben vom 5.5.2006 gewährt, das Einzelrichterurteil der 4. Zivilkammer des LG Halle vom 6.10.2006 aufgehoben und die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Berufungsverfahrens an das LG zurückverwiesen. Das LG hat sodann die Klage als unbegründet abgewiesen und hierzu ausgeführt, dass dahinstehen könne, ob die Klägerin einen wirksamen Rücktritt von dem Grundstückskaufvertrag erklärt habe. Denn ihr Schreiben vom 9.4.2003 enthalte lediglich eine mit einer Rücktrittsandrohung verbundene Mahnung, aber keine einseitige gestaltende Rücktrittserklärung. Auch das Anwaltsschreiben vom 7.5.2003 enthalte nur ihre Auffassung, bereits mit dem Schreiben vom 9.4.2003 der Rücktritt erklärt zu haben. Aber selbst wenn zugunsten der Klägerin einen Schadensersatzanspruch unterstellt würde, wäre dieser nicht begründet, da ein solcher seit dem 31.12.2006 verjährt sei. Die Verjährungsfrist habe mit dem Schluss des Jahre zu laufen begonnen, in dem der Anspruch entstanden sei und die Klägerin Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen erlangt habe, somit seit dem 31.12.2003. Eine Verjährungshemmung durch Zustellung des Mahnbescheides am 18.4.2006 unter der (ehemaligen) Wohnanschrift der Beklagten in der G. Straße 23, könne nicht festgestellt werden, da die Voraussetzungen für eine Ersatzzustellung durch Einlegen in den Wohnungsbriefkasten nicht vorgelegen hätten. Denn die Beklagte habe sich zu diesem Zeitpunkt bei der Meldebehörde bereits umgemeldet gehabt und für den Zeitraum vom 28.11.2005 bis zum 31.5.2006 einen Nachsendeauftrag erteilt, also in der G. Straße 23 keine Wohnung mehr unterhalten. Im Übrigen sei seit dem Zugang des letzten vorgerichtlichen Anwaltsschreibens der Beklagten vom 26.1.2005 bis zur vermeintlichen Zustellung des Mahnbescheides ein Zeitraum von ca. 1 ½ Jahren vergangen, weshalb die Beklagte nicht mehr mit der Einleitung gerichtlicher Schritte habe rechnen müssen. Vielmehr hätte die Klägerin durch eine Anfrage beim Einwohnermeldeamt die aktuelle Adresse der Beklagten erfragen müssen. Auch eine Verjährungshemmung durch höhere Gewalt - wegen einer falschen Sachbehandlung durch das Mahngericht - sei nicht zu erkennen, da die fehlgeschlagene Zustellung ursächlich auf die unterlassene Anfrage der Klägerin beim Einwohnermeldeamt zurückgehe. Auch eine Verjährungshemmung nach § 204 Nr. 1 BGB liege nicht vor, da...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge