Leitsatz (amtlich)

Einem Bieter kann aus culpa in contrahendo ein Anspruch auf Erstattung der Kosten zustehen, wenn er sich ohne Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens nicht oder nicht wie geschehen an diesem beteiligt hätte. Die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt der Bieter. Dazu ist erforderlich, dass er auf einen erkannten Vergabemangel mit einer entsprechenden Rüge in einem Vergabenachprüfungsverfahren reagiert.

 

Verfahrensgang

LG Magdeburg (Urteil vom 02.06.2010; Aktenzeichen 36 O 25/10)

 

Tenor

Der Tenor des am 28.10.2010 verkündete Urteils (1 U 52/10) wird gem. § 321 ZPO wie folgt ergänzt:

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 15.000 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Hinsichtlich der Kosten verbleibt es beim Ausspruch im Urteil vom 28.10.2010.

 

Gründe

Der Senat hat im angefochtenen Urteil die Revision zugelassen, so dass die Voraussetzungen von § 711 ZPO vorliegen. Die Abwendungsbefugnis ist daher auf den rechtzeitigen Antrag (§ 321 Abs. 2 ZPO) des Beklagten auszusprechen (zur Anwendbarkeit von § 321 ZPO auf die Vollstreckungsabwendungsbefugnis: Zöller/Vollkommer ZPO, 28. Aufl., § 321 Rz. 3). Einer vorherigen mündlichen Verhandlung bedarf es nicht, weil die Parteien darauf verzichtet haben (§ 128 Abs. 2 ZPO). Die Beklagte hat den Verzicht ausdrücklich erklärt. Der Senat wertet den Inhalt des Schriftsatzes der Klägerin vom 25.11.2010 ebenfalls als konkludente Verzichtserklärung

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2643740

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