Entscheidungsstichwort (Thema)
Allgemeine Schulausbildung i.S.d. § 1603 BGB
Leitsatz (amtlich)
Bei der Schulausbildung mit Realschulabschluss handelt es sich um eine i.S.d. § 1603 BGB geforderte allgemeine Schulausbildung. Hierzu gehört auch die Erwachsenenschule B. in der Tages- und Abendform.
Normenkette
BGB §§ 1601, 1603
Verfahrensgang
AG Stendal (Urteil vom 13.10.2005; Aktenzeichen 5 F 350/05) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des AG - FamG - Stendal vom 13.10.2005 (Az.: 5 F 350/05) abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin in der Zeit vom 3.12.2004 bis zum 30.6.2005 monatlichen Kindesunterhalt von 125 EUR und vom 1.7.2005 bis einschließlich Juli 2006 monatlichen Kindesunterhalt von 132 EUR unter Anrechnung der vom Beklagten im Zeitraum von Dezember 2004 bis einschließlich Oktober 2005 geleisteter monatlicher Unterhaltszahlungen von 154,92 EUR zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz trägt die Klägerin zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision ist nicht zugelassen.
Der Streitwert beträgt 5.944,80 EUR.
Gründe
I. Die Parteien streiten um den Kindesunterhalt der volljährigen Klägerin. Das AG - FamG - hat mit angefochtenem Urteil vom 13.10.2005 die Klage in erster Linie mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin habe wegen der zögerlichen und nicht strebsamen Ausbildung während ihrer Minderjährigkeit keinen Anspruch auf Unterhalt für die Dauer ihrer Ausbildung mit dem Ziel des Erwerbs des Realschulabschlusses, wobei es die Frage offen gelassen hat, ob es sich bei der Ausbildung um eine allgemeine Schulausbildung handelt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil auf Bl. 43 bis 47 d.A. verwiesen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Klägerin mit ihrer Berufung.
Sie wendet sich gegen die gänzliche Versagung des Kindesunterhaltes und trägt ergänzend zu den Einkommensverhältnissen ihrer Mutter, bei der sie sich noch aufhält, vor. Nach teilweiser Rücknahme der Berufung beantragt die Klägerin, in Abänderung des Urteils des AG - FamG - Stendal vom 13.10.2005 den Beklagten zu verurteilen, an sie für den Zeitraum vom 3.12.2004 bis 30.6.2005 monatlichen Kindesunterhalt von 125 EUR und vom 1.7.2005 bis einschließlich Juli 2006 von monatlich 132 EUR zu zahlen.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung.
II. Die zulässige auf einen geringeren, als erstinstanzlich geforderten Unterhaltsbetrag beschränkte Berufung ist nach teilweiser Berufungsrücknahme begründet.
Der volljährigen Klägerin steht gem. §§ 1601, 1603 Abs. 2 BGB bis zur Beendigung der Ausbildung mit erstrebtem Realschulabschluss bei der Erwachsenenschule Bremen Unterhalt im austenorierten Umfang zu.
Denn bei der Ausbildung handelt es sich zunächst um eine allgemeine Schulausbildung, weshalb die volljährige Klägerin noch im gleichen Rang neben den sonstigen Unterhaltsberechtigten dem Beklagten gegenübersteht.
Bei der Schulausbildung mit Realschulabschluss handelt es sich zunächst in Anlehnung an die Entscheidung des BGH vom 10.5.2001 (vgl. BGH v. 10.5.2001 - XII ZR 108/99, MDR 2001, 1059 = BGHReport 2001, 602 = NJW 2001, 2633 [2634], [2635] = FamRZ 2001, 1068 [1069], [1070]) um eine i.S.d. § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB geforderte allgemeine Schulausbildung des Kindes, worauf das AG bereits in seiner Entscheidung zutreffend ohne nähere Begründung hingewiesen hat. Denn die Realschulausbildung, welche bei der Erwachsenenschule Bremen in der Tages- und Abendform stattfindet, ist eine vollzeitbeschäftigte Ausbildung. Dabei ist die Tagesform derart geregelt, dass die Ausbildung Montag bis Freitag von 8:10 Uhr bis 14:00 Uhr stattfindet mit einer regelmäßigen anzusetzenden Vor- und Nachbereitungszeit von weiteren 20 Stunden. Eine vollschichtige Inanspruchnahme der Klägerin ist daher gegeben. Diese Ausbildung dauert zudem nur 1 ½ Jahre und ist als angemessen zu beurteilen. Selbst die in einer Abendform angebotene Ausbildung erfüllt die Voraussetzungen einer vollschichtigen Ausbildung. So wird die Ausbildung von Montag bis Donnerstag von 17:45 Uhr bis 21:45 Uhr und am Freitag von 17:00 Uhr bis 21:00 Uhr, also mithin über 20 Wochenstunden, angeboten, die mit einer Vor- und Nachbereitungszeit ebenfalls die vollschichtige Erwerbstätigkeit erfüllt. Letztere Ausbildung dauert jedoch zwei Jahre und ist damit ein halbes Jahr länger als die von der Klägerin gewählte Form.
Voraussetzung ist für die von der Klägerin eingeschlagene Ausbildung ein Hauptschulabschluss, den sie bereits abgelegt hat. Dabei ist ferner unbeachtlich, dass dieser Abschluss vorliegt, denn es geht regelmäßig, wie die Vorschrift des § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB zeigt, um die Absolvierung der allgemeinen Schulausbildung, wenn auch eines weiterführenden allgemeinen Schulausbildungsabschlusses, der hier in Form des Realschulabschlusses erreicht werden soll (vgl. BGH v. 10.5.2001 - XII ZR 108/99, MD...