Verfahrensgang
LG Halle (Saale) (Urteil vom 15.03.1999; Aktenzeichen 8 O 492/98) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerinnen wird das am 15.03.1999 verkündete Urteil des Landgerichts Halle, Az.: 8 O 492/98, abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerinnen zur gesamten Hand 31.103,44 DM nebst 10 % Zinsen aus 22.000,00 DM seit dem 20.07.1998 sowie aus jeweils weiteren 3.034,48 DM seit dem 06.08.1998, 04.09.1998 und 06.10.1998 sowie nebst 4 % Zinsen aus 22.000,00 DM in der Zeit vom 04.07. bis 19.07.1998 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerinnen zur gesamten Hand bzw. an deren Rechtsnachfolger einen monatlichen Mietzins von 22.000,00 DM netto – ohne Mehrwertsteuer – für die Dauer des am 20.12.1995 geschlossenen Mietvertrages über die im Hause L. Straße 104 in H. gelegenen Räumlichkeiten im Erdgeschoss ca. 180 qm, im ersten Obergeschoss ca. 55 qm, im zweiten Obergeschoss ca. 40 qm, im dritten Obergeschoss ca. 140 qm und im Kellergeschoss ca. 68 qm zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weiter gehende Berufung der Klägerinnen wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch die Klägerinnen durch Sicherheitsleistung in Höhe von 58.000,00 DM abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerinnen Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Beschwer der Beklagten übersteigt 60.000 DM.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Auslegung einer Nachtragsvereinbarung zu einem Geschäftsraum-Mietvertrag über die Höhe des Mietzinses.
Die Kläger schlossen am 20.12.1995 mit der Beklagten einen schriftlichen Mietvertrag über Geschäftsräume zum Betrieb eines Schnellrestaurants mit Straßenverkauf; zur Sicherung der Straßenverkaufsmöglichkeit wurde der Beklagte in § 1 letzter Abs. des Vertrages ein Rücktrittsrecht für den Fall der Nichtgenehmigung des Einbaus einer Schaufensteröffnung eingeräumt. Hinsichtlich des Mietzinses ist in § 2 Abs. 1 und 2 des Vertrages vereinbart:
”Der monatliche Mietzins beträgt DM 25.000,00 … zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer …, sofern der Vermieter zur Mehrwertsteuer optiert hat. (Hervorhebung durch den Senat)
”Für den ersten Monat der Mietzeit (Umbauzeit) beträgt der Mietzins DM 10.000,00 ….”
Den nachfolgenden Absätzen des § 2 des Mietvertrages ist u.a. zu entnehmen, dass der Mietzins alle verbrauchsunabhängigen Nebenkosten enthalten soll und dass die Beklagte sich hinsichtlich der verbrauchsabhängigen Nebenkosten um Abschluss direkter Verträge mit den Ver- und Entsorgern bemühen soll. Der Mietzins ist monatlich im Voraus bis zum dritten Werktag eines jeden Monats zu zahlen. Das Mietverhältnis sollte nach § 3 Abs. 1 des Mietvertrages am 01.09.1996 beginnen. Wegen des weiteren Inhalts des Vertrages wird auf Anlage K 1 (Bl. 8 bis 13 GA) Bezug genommen.
Im Juni 1996 zeigte die Beklagte den Klägerinnen gegenüber an, dass sie einer Änderung des Mietvertrages in § 1 letzter Abs. im Hinblick auf die vom Amt für Denkmalpflege erhobenen Forderungen zur Verringerung der geplanten Schaufensteröffnung nicht zustimmen werde. Zudem wies sie darauf hin, dass der vertraglich vereinbarte Mietbeginn angesichts noch nicht begonnener Umbaumaßnahmen gefährdet sei. Die Beklagte forderte die Klägerinnen für den Fall der vorübergehenden Unmöglichkeit der Durchführung der Umbaumaßnahmen zu Nachverhandlungen über den Inhalt des Mietvertrages auf. Die Klägerin zu 1. schlug im Anschluss an eine gemeinsame Besprechung am 12.06.1996 vor, den Mietbeginn in zeitlicher Abhängigkeit von der Erteilung der Baugenehmigung für die Umbauarbeiten festzulegen. Hinsichtlich des Mietzinses heißt es in dem Schreiben der Klägerin zu 1. vom 13.06.1996:
”Der Mietzins wird um 10% reduziert und beträgt im ersten Monat der Mietzeit 9.000,– DM, in der Folgezeit jeweils 22.500,– DM monatlich.
Auf den Inhalt des Schriftwechsels zwischen den Parteien des Rechtsstreits im Juni 1996 (vgl. Bl. 14 bis 24 der Akte 8 O 388/97 LG Halle / 4 U 13/98 OLG Naumburg – im Folgenden: BeiA) wird insoweit Bezug genommen.
Unter dem 19.06.1996 unterzeichneten die Parteien des Mietvertrages eine Nachtragsvereinbarung (vgl. Bl. 14 GA). Darin akzeptiert die Beklagte – entgegen ihrer vorherigen schriftlichen Ankündigung – die Verringerung der Breite der Schaufensteröffnung entsprechend der Vorgaben der Denkmalbehörde. Bezüglich der Vereinbarung zur Höhe des Mietzinses heißt es in dem Nachtrag:
”§ 2, 1. Absatz wird wie folgt geändert:
Der monatliche Mietzins beträgt DM 22.000,– ….”
” 2. Absatz wird wie folgt geändert:
Der Mietzins für die ersten beiden Monate der Mietzeit beträgt monatlich DM 9.000,– ….”
Des Weiteren erklären die Parteien des Mietvertrages Einvernehmen darüber, dass das Mietverhältnis frühestens am 01.01.1997 beginnen werde, und zwar abhängig vom Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung für die vor Übergabe des Mietobjektes von den Klägerinnen vorzunehmenden...