Entscheidungsstichwort (Thema)

Forderung aus Leasingvertrag

 

Verfahrensgang

LG Dessau (Urteil vom 12.06.1998; Aktenzeichen 6 O 476/97)

 

Tenor

Das Teilversäumnis- und Schlussurteil des Senats vom 12.06.1998 (6 U 1107/97) wird aufgehoben.

Die Berufung der Klägerin gegen das durch Zustellung verkündete Teilversäumnis- und Schlußurteil des Landgerichts Dessau (6 O 476/97) wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten, die durch die Säumnis der Beklagten entstanden sind.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer der Klägerin übersteigt nicht 60.000 DM.

 

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

 

Entscheidungsgründe

Aufgrund des Einspruchs der Beklagten gegen das Teilversäumnis- und Schlußurteil des Senates vom 12.06.1998 ist der Prozeß in die Lage vor deren Säumnis zurückversetzt worden (§ 342 ZPO). Der Einspruch ist zulässig; er ist statthaft, form- und fristgemäß iSd §§ 338 ff ZPO eingelegt worden. Er ist auch begründet, denn die Berufung der Klägerin ist zwar zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 511, 511 a, 516, 518, 519 ZPO), bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg.

I.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten zu 1. keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz über den vom Landgericht ausgeurteilten Betrag hinaus wegen fristloser Kündigung des zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 1. geschlossenen Leasingvertrages.

a) Es kann dahinstehen, ob die Klägerin für die Geltendmachung dieses Schadensersatzanspruches prozessführungsbefugt war, da sie durch die Rückübertragung ihrer abgetretenen Rechte aus dem Leasingvertrag wieder Inhaberin der Rechte zum 12.08.1998 wurde und somit aktivlegitimiert ist. Es genügt, wenn die Aktivlegitmation im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorliegt (BGH NJW 88, 1587; 94, 653).

b) Die von der Klägerin im eigenen Namen erklärte fristlose Kündigung des Leasingvertrages ist jedoch unwirksam. Denn zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung, dem 18.11.1996 (Bl. 16 Bd. I d.A.), stand der Klägerin das Kündigungsrecht nicht mehr zu. Dieses hatte sie zu diesem Zeitpunkt an die Stadtsparkasse K. abgetreten, und zwar schon am 04.08.1994 (Bl. 9 Bd. I d. A.) und nicht erst durch die mit der Stadtsparkasse K. getroffene Rahmenvereinbarung vom 03.05.1996 (Bl. 44 – 59 Bd. II d.A.

Allerdings ist in der Literatur und in der Rechtsprechung umstritten, ob Gestaltungsrechte und Kündigungsrechte im Besonderen überhaupt abtretbar sind. Eswird bisher zwischen selbständigen und unselbständigen Gestaltungsrechten und dann weiter innerhalb der unselbständigen Gestaltungsrechte nach wechselnden Kriterien unterschieden (Larenz, Schuldrecht I, 14. Aufl., § 34 VI S. 601; Palandt/Heinrichs, Kommentar zum BGB, 57. Aufl., § 413 Rn. 5 ff.; Roth in MünchKomm zum BGB, 3. Aufl., § 413 Rdn. 18; Esser/E. Schmidt, Schuldrecht I/2, 7. Aufl., S. 290, 296 ff.; Staudinger/Kaduck, Kommentar zum BGB, 12. Aufl., § 399 Rn. 67 ff.; § 413 Rn. 28 ff., speziell für die Miete: Staudinger/Sonnenschein, Kommentar zum BGB, 13. Aufl., § 564 Rn. 29 ff.).

Bei den selbständigen Gestaltungsrechten wird überwiegend die Übertragbarkeit nach den §§ 413, 398, 399 BGB bejaht. Hierfür werden das Aneignungsrecht, das Wiederkaufsrecht und ggf. auch das Vorkaufsrecht als Beispiele genannt.

Hinsichtlich der unselbständigen Gestaltungsrechte soll hingegen in erster Linie danach unterschieden werden, ob sie als so genannte unselbständige Hilfsrechte, wie das Recht zur Fälligkeitskündigung, das Wahlrecht und die Ersetzungsbefugnis lediglich der Durchsetzung einer Forderung dienen, oder ob sie weitergehend wie namentlich das Rücktritts- und das Kündigungsrecht auf die Umgestaltung des Rechtsverhältnisses insgesamt zielen. Hierbei unterfallen die ersteren § 401 BGB und gehen daher zusammen mit der Forderung über, während bei den zuletzt genannten unselbständigen Gestaltungsrechten die Rechtslage unklar ist, so daß wohl eine Entscheidung nur von Fall zu Fall möglich ist.

Auch die Rechtsprechung differenziert. Sie hat hinsichtlich des Wandlungsrechts und des Minderungsrechts des Käufers, die ohnehin vom BGB formal als Forderungen ausgestaltet sind (§§ 462, 477 BGB), keine Bedenken gegen die Abtretbarkeit nach den §§ 413 und 398 BGB (siehe statt vieler, Emmerich, JuS 1990, S. 1, 6 ff., Staudinger/Emmerich, a.a.O., Vorbemerkung §§ 535, 536 Rn. 113 mit Nachw.). Obwohl es sich bei ihnen der Sache nach um Gestaltungsrechte handelt (§ 467 BGB), wie namentlich die Praxis zum Gewährleistungsausschluss bei Leasingverträgen zeigt.

Allerdings wird die Abtretbarkeit des Kündigungsrechtes des Vermieters bisher ganz überwiegend verneint, während die Zulässigkeit einer Ermächtigung Dritter zur Ausübung des Kündigungsrechts umstritten ist. In der – soweit ersichtlich – bisher letzten Entscheidung des BGH zur Abtretung von Gestaltungsrechten (BGH WM 1998, 461) betont der Senat erstmals die grundsätzliche Abtretbarkeit von Gestaltungsrech...

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