Verfahrensgang
LG Dortmund (Urteil vom 16.04.1997; Aktenzeichen 5 O 87/97) |
LG Dortmund (Urteil vom 26.02.1997; Aktenzeichen 5 O 279/95) |
Tenor
Auf die Berufungen der Klägerin werden die am 26. Februar 1997 in der Sache 5 O 279/95 Landgericht Dortmund und am 16. April 1997 in der Sache 5 O 87/97 verkündeten Urteile der 5. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund abgeändert.
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin als Bürgin für den Beklagten zu 2) 31.620,61 DM nebst 5 % Zinsen über den jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank von 5.037,00 DM seit dem 10. November 1993 und von jeweils 2.518,50 DM seit dem 01. Dezember 1993, 01. Januar 1994, 01. Februar 1994, 01. März 1994, 01. April 1994, 01. Mai 1994, 01. Juni 1994, 01. Juli 1994, 01. August 1994 und 01. September 1994 sowie von 1.381,11 DM seit dem 01. Oktober 1994 zu zahlen, abzüglich am 31. Oktober 1994 gezahlter 24.484,51 DM und am 18. November 1994 gezahlter 3.000,00 DM.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hannover vom 16. Juni 1995 gegen den Beklagten zu 2) (Az.: 423 B 4833/95) wird im Umfange der Verurteilung der Beklagten zu 1) aufrechterhalten, im übrigen aber aufgehoben. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 55 % und die Beklagten zu 45 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Es beschwert die Parteien in Höhe von jeweils unter 60.000,00 DM.
Tatbestand
Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht Ansprüche aus einem Leasingvertrag gegen den Beklagten zu 2) als Leasingnehmer und gegen die Beklagte zu 1) als Bürgin geltend.
Aufgrund Leasingvertrages vom 21.01./16.03.1992 (Bl. 11 GA) leaste der Beklagte zu 2) von der … einen Pkw … für eine Leasingdauer von 43 Monaten. Es war eine Sonderzahlung von 14.000,00 DM inklusive Mehrwertsteuer und eine monatliche Leasingrate von 2.190,00 DM zuzüglich 14 % Mehrwertsteuer vereinbart. Der Vertrag ist als „Auto-Leasing-Vertrag mit Kilometerabrechnung” bezeichnet. Es war eine Gesamtfahrleistung von 70.000 km vereinbart; Minder- oder Mehrkilometer waren mit bestimmten Beträgen zu vergüten. Im Zusammenhang hiermit heißt es weiter:
„Die Zahlung des Leasingpreises führt bei dem Leasinggeber nicht zur vollen Amortisation seiner Anschaffungskosten. In den Fällen der vorzeitigen Vertragsbeendigung gem. Abschnitt X, Ziff. 5 und 6 bzw. Abschnitt XIV, Ziff. 2 hat der Leasinggeber Anspruch auf Vollamortisation.”
Ferner war die Geltung der „Allgemeinen Geschäftsbedingungen für das Privat-Autoleasing” (Bl. 12 GA) vereinbart. Darin heißt es in Ziffer XIV Kündigung unter Nr. 2:
„Jeder Vertragspartner kann den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos kündigen.
Der LG kann insbesondere dann fristlos kündigen, wenn der LN
mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Leasingraten ganz oder teilweise und mindestens 10 vom Hundert, bei einer Laufzeit des Leasingvertrages über drei Jahre mit 5 vom Hindert der Gesamtsumme der Leasingraten in Verzug ist und der LG dem LN erfolglos eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrags mit der Erklärung gesetzt hat, daß er bei Nichtzahlung innerhalb der Frist den Leasingvertrag kündigen und die Restforderung aus dem Vertrag, unter Beachtung etwaiger Verwertungserlöse, fälligstellen werde;
…
- trotz schriftlicher Abmahnung schwerwiegende Verletzungen des Vertrages nicht unterläßt oder bereits eingetretene Folgen solcher Vertragsverletzungen nicht unverzüglich beseitigt.”
In Ziffer X Versicherungsschutz und Schadenabwicklung heißt es unter Nr. 6:
„Bei Totalschaden oder Verlust des Fahrzeuges kann jeder Vertragspartner den Leasingvertrag zum Ende eines Vertragsmonats kündigen.
…
Wird im Falle der Entwendung das Fahrzeug vor dem Eintritt der Leistungsverpflichtung des Versicherers wieder aufgefunden, setzt sich der Leasingvertrag auf Verlangen eines der Vertragspartner zu den bisherigen Bedingungen fort. …”
Die Beklagte zu 1) als Lieferantin hat auf dem Vertragsformular die selbstschuldnerische Bürgschaft für alle Ansprüche der … gegen den, Leasingnehmer „im Zusammenhang mit Abschluß, Durchführung, Ab- und Rückabwicklung des Leasingvertrags” übernommen.
Das Fahrzeug wurde dem Beklagten zu 2) am 14.02.1992 ausgehändigt und am 13.10.1993 gestohlen. Einige Tage später wurde es an der polnisch-litauischen Grenze sichergestellt.
Mit Schreiben vom 25.10.1993 (Bl. 18 GA) erklärte die … die fristlose Kündigung des Leasingvertrages „gemäß Abschnitt XIV Ziff. 2” ihrer AGB, wobei sie die rückständigen Leasingraten mit 2.536,00 DM bezifferte und ihre Gesamtforderung mit 48.854,39 DM errechnete. Zugleich zeigte sie die Abtretung dieser Forderung an die Klägerin an.
Unter dem 14.07.1994 teilte die … Versicherung, bei der das Fahrzeug zunächst gemäß den vertraglichen Vereinbarungen versichert war, mit, daß für den Diebstahl kein Versicherungsschutz bestehe, weil der Versicherungsvertrag gegenüber dem Leasingnehmer schon am 31.07.1992 wegen Nichtzahlung der Prämien gekündi...