Verfahrensgang
LG Neubrandenburg (Urteil vom 23.10.2012; Aktenzeichen 4 O 260/12) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG Neubrandenburg vom 23.10.2012 abgeändert und die Klage abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Gegenstandswert des Berufungsverfahrens: 9.405,59 EUR.
Gründe
I. Die Klägerin macht als Rechtsnachfolgerin der B. Leasing GmbH gegen die Beklagten neben ausstehenden Leasingraten für knapp einen Monat (01.01. - 27.1.2010) im Wesentlichen Schadensersatzansprüche geltend wegen vorzeitiger Beendigung eines Kfz-Leasingvertrages in Folge außerordentlicher Kündigung der Klägerin.
Im Februar 2008 schloss die Rechtsvorgängerin der Klägerin (im Folgenden immer Klägerin) mit der Mutter der Beklagten, Frau H. L., einen Privatleasingvertrag über einen Pkw BMW 120d für die Dauer von 60 Monaten. In den AGB heißt es unter "XIV. Kündigung" wie folgt:
"1. Der Leasingvertrag ist während der vereinbarten Leasingzeit nicht durch ordentliche Kündigung auflösbar. Unberührt bleiben die Kündigungsrechte nach Ziff. 2. und 3. sowie nach Abschnitt X. Ziff. 6. (bei Totalschaden, Verlust oder Beschädigung).
2. Jeder Vertragspartner kann den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos kündigen. Der Leasinggeber kann insbesondere dann fristlos kündigen, wenn der Leasingnehmer
- als Schuldner einen außergerichtlichen Vergleich anbietet oder Wechsel und Schecks mangels Deckung zu Protest gehen lässt,
- bei Vertragsabschluss unrichtige Angaben gemacht oder Tatsachen verschwiegen hat und deshalb dem Leasinggeber die Fortsetzung des Vertrages nicht zuzumuten ist,
- trotz schriftlicher Abmahnung schwerwiegende Verletzungen des Vertrages nicht unterlässt oder bereits eingetretene Folgen solcher Vertragsverletzungen nicht unverzüglich beseitigt.
3. Stirbt der Leasingnehmer, können seine Erben oder der Leasinggeber das Vertragsverhältnis zum Ende eines Vertragsmonats kündigen.
4. Die Folgen einer Kündigung sind in Abschnitt XV. geregelt."
Das Fahrzeug wurde am 10.6.2008 an die Leasingnehmerin ausgeliefert.
Die Leasingnehmerin, die Mutter der Beklagten, verstarb am 25.9.2008 und wurde von ihrem Ehemann, U. L., und den Beklagten beerbt.
Mit u.a. an den Beklagten zu 2. gerichteten Schreiben der Klägerin vom 23.10.2008 teilte diese Folgendes mit:
"Vielen Dank für die eingereichten Unterlagen.
Gemäß Erbschein sind Sie gemeinsam mit Herrn U. L. und Herrn J. L. die Erben der verstorbenen Frau H. L. und treten daher gemeinsam deren Rechtsnachfolge an. Dies gilt unabhängig davon, wer künftig das Fahrzeug nutzt und wer die Raten bezahlt.
Der Vertrag wurde auf die Erbengemeinschaft umgeschrieben.
Bitte führen Sie noch die Legitimationsprüfung im PostIdent-Verfahren durch (Flyer anbei) und lassen uns diese mit einer gut lesbaren Kopie Ihres Personalausweises wieder zukommen ..."
Ein Schreiben der B. F. S. im Namen und für Rechnung der Leasinggeberin vom 31.10.2008, gerichtet an "Frau H. L. NACHLASS,...", und überschrieben mit "Abrechnung aufgrund einvernehmlicher Vertragsauflösung" lautet wie folgt:
"Sehr geehrte Frau L. NACHLASS,
vor kurzem endete Ihr Leasingvertrag mit uns. Deshalb erhalten Sie heute Ihre Abrechnung.
Die nachfolgende Berechnung beruht auf unserer individuellen Vereinbarung:
Umschreibung aufgrund Nachlassabwicklung auf die Erben
Leasingrate berechnet bis 31.10.08
Fahrzeug zurück am 31.10.08
Abrechnungsbetrag EUR 0,00
Diese Abrechnung gilt unter der Bedingung, dass Sie die Leasingraten für den genannten Zeitraum bereits bezahlt haben."
Das Fahrzeug wurde in der Folgezeit durch den Vater der Beklagten, Herrn U. L., weiter genutzt.
Mit Schreiben vom 15.1.2010, gerichtet an Herrn U. L. und die Beklagten unter der Anschrift A. S.-Straße in R., kündigte die Klägerin das Leasingverhältnis fristlos wegen Vermögensverfall nach Ziffer XIV. 2. der AGB und verlangte die sofortige Rückgabe des Fahrzeuges, weil nach Ausbleiben der Leasingrate für Januar 2010 der Klägerin bekannt geworden war, dass über das Vermögen des U. L. ein Schuldenbereinigungsplan wegen Überschuldung durchgeführt werden sollte.
Am 22.1.2010 ging beim AG Rostock ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des U. L. ein (60 IN 23/10).
Das Fahrzeug wurde am 27.1.2010 an die Klägerin zurückgegeben.
Unter dem 7.6.2010 erstellte die Klägerin die Vertragsabrechnung aufgrund fristloser Kündigung und errechnete eine Differenz Ablösewert/Verkaufspreis von 8.586,97 EUR netto. Das Schreiben war erneut gerichtet an U. L. und die Beklagten unter der Anschrift A.-S.-Straße in R.
Am 12.10.2010 hat das AG das Insolvenzverfahren über das Vermögen des U. L. eröffnet. Die Klägerin hat die ihr aus ihrer Sicht gegen die Erben als Gesamtschuldner zustehende Forderung beim Insolvenzverwalter zur Tabelle angemeldet.
Mit Schreiben der Inkassogesellschaft vom 24.1.2011 ist dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten der angeblich gesamte Schriftverkehr zur Verfügung gestellt worden.
Die Klägerin hat gemei...