Verfahrensgang
LG Magdeburg (Aktenzeichen 9 O 451/14) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 19. November 2015 verkündete Urteil des Landgerichts Magdeburg wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Klägerin.
Dieses wie auch das angefochtene Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des nach den Urteilen vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I. Die Klägerin verlangt von der Beklagten Vergütung für ihre auf der Grundlage eines Vertrages zur Hausanästhesie in der Praxisklinik S. erbrachten Leistungen und zusätzlich Schadensersatz. Wegen der Einzelheiten des Vertrages wird auf die Anlage 3 (I/16-24) Bezug genommen. Zur Anspruchsbegründung hat die Klägerin auf diverse Anlagen verwiesen und behauptet, es bestehe eine Gesamtforderung von 108.197,25 EUR von der nach Verrechnung mit abzuziehenden Forderungen der Beklagten ein Betrag von 53.928,63 EUR verbleibe. Die Klagesumme werde als Teilbetrag geltend gemacht. Sie setze sich der Reihenfolge nach aus der offenen Vergütung des Jahres 2012 von 24.163,20 EUR, einer Restforderung des Jahres 2013 von 51.287 EUR, weiteren Beträgen aus dem Jahr 2014 und schließlich 20.035 EUR für die Versorgung sog. ppV-AOK-Patienten des Augenzentrums zusammen.
Die Beklagte hat die Klage unter Hinweis auf die Schlichtungsregelung in § 15 des Vertrages für unzulässig gehalten und ihrerseits eine Gegenrechnung aufgemacht.
Nach dem Scheitern eines Mediationsversuchs hat das Landgericht im schriftlichen Verfahren mit Urteil vom 19.11.2015, auf das wegen der dort getroffenen tatsächlichen Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, die Klage als unzulässig abgewiesen und zur Begründung ausgeführt:
Bisher sei der in § 15 I des Vertrages vereinbarte Schlichtungsversuch nicht unternommen. Die Dreimonatsfrist des Absatzes 3 schließe die Schlichtung nach Fristablauf nicht aus. Sie diene nur der Beschleunigung des Verfahrens. Auch im Übrigen stehe der Schlichtung nichts entgegen. Der im gerichtlichen Verfahren durchgeführte Güteversuch vor dem Richter sei keine vertragliche Schlichtung, welche dem vorauszugehen habe. Es sei auch nicht treuwidrig, wenn sich die Beklagte auf die Schlichtungsklausel berufe.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Das Landgericht übersehe, dass die Schlichtungsabrede die mündlich vereinbarte und hilfsweise geltend gemachte Vergütung der ppV-Leistungen nicht erfasse. Es sei auch nicht über den Antrag auf Feststellung der Undurchführbarkeit der Schlichtungsvereinbarung entschieden worden. Die Schlichtungsklausel sei nicht wirksam vereinbart, unvollständig und nicht umsetzbar. Im Übrigen handele es sich um keine zwingende und auf Dauer angelegte Regelung.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Magdeburg wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 33.950,44 EUR nebst 8% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 7.3.2014 sowie weitere 1.531,90 EUR zu zahlen.
Hilfsweise beantragt die Klägerin,
die Undurchführbarkeit der Schlichtungsvereinbarung festzustellen oder den Rechtsstreit an das Landgericht zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und hebt hervor, bereits im Vorfeld der Mediation darauf aufmerksam gemacht zu haben, den Einwand der ausstehenden Schlichtung aufrechtzuerhalten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die Sitzungsniederschriften beider Instanzen verwiesen.
II. Die zulässige Berufung der nach gewillkürtem Parteiwechsel mit Zustimmung der Beklagten in den Rechtsstreit eingetretenen Klägerin (vgl. § 265 II S. 2 ZPO) bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das angefochtene Urteil des Landgerichts beruht auf keiner Rechtsverletzung im Sinne von § 513 I ZPO. Die Klage wurde zutreffend als derzeit oder vorläufig unzulässig abgewiesen. Ihr steht die Einrede des ausstehenden Schlichtungsversuchs entgegen.
Die Schlichtungsbestimmung des § 15 ist unstreitig Bestandteil des Vertrages über die von der Klägerin zu erbringende Anästhesie im Hause der Beklagten und erfasst alle Streitigkeit aus dem Vertragsverhältnis, also auch den geltend gemachten Schadensersatz. Bei dem Vertrag vom 30.3.2012 handelt es sich um eine die Hausanästhesie betreffende Rahmenvereinbarung (vgl. § 1 des Vertrages), die sich natürlich auch auf die sog. ppV-Leistungen bezieht, mögen insoweit auch abweichende Absprachen zur Höhe der Vergütung getroffen worden sein. Die ppV-Leistungen erbrachte die Klägerin als Teil der Hausanästhesie.
Es kann offen bleiben, ob es sich bei dem Vertrag vom 30.3.2012 um Allgemeine Geschäftsbedingungen der Beklagten handelt. Wirksamkeitsbedenken wären damit nicht verbunden.
Gerade weil alternative Streitbeilegungsmechanismen für die weiteren Be...