Leitsatz (amtlich)
1. Der Rechtscharakter eines Projektsteuerungsvertrages hängt von den konkret getroffenen Vereinbarungen ab. Er ist ein Werkvertrag, wenn eine oder mehrere erfolgsorientierte Aufgaben des Projektsteuerers i.S. des § 631 Abs. 2 BGB den Vertrag prägen.
2. Der Auftraggeber hat einen vertraglichen Anspruch auf Rückzahlung der Differenz zwischen der Summe der von ihm geleisteten Abschlagszahlungen und dem Betrag des begründeten Werklohnanspruchs. Die vertragliche Abrede von Abschlagszahlungen ist so zu verstehen, dass der Auftragnehmer zur Abrechnung seiner Leistungen im Rahmen einer Schlussrechnung verpflichtet bleibt und die geleisteten Abschlagszahlungen darin als Rechnungspositionen aufzuführen sind.
3. Zur Auslegung einer Honorarabrede als erfolgsabhängig vom Erreichen einer verbindlich erzielten Förderquote.
Verfahrensgang
LG Magdeburg (Urteil vom 06.04.2018; Aktenzeichen 11 O 1909/15) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 6. April 2018 verkündete Urteil des Einzelrichters der 11. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt; die Kosten der Streithilfe hat der Streithelfer selbst zu tragen.
Das Urteil des Senats und das o.a. Urteil des Landgerichts Magdeburg sind jeweils ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.
Gründe
A. Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Rückzahlung der im Rahmen eines Projektsteuerungsvertrages gezahlten Vergütung in Höhe von 42.000,00 EUR.
Die Klägerin wurde im Jahre 2008 Eigentümerin des Schlosses C. . Sie beabsichtigte dessen Sicherung, Rückbau und Instandsetzung sowie den Um- und Ausbau des Hauptgebäudes des Schlosses zu einem kulturellen Zentrum für transnationalen Austausch und Kooperation sowie des Marstalls in ein Hotel du Charme. Zur Finanzierung des Bauvorhabens war sie auf die Bewilligung von Fördermitteln angewiesen. Sie begann mit Baumaßnahmen am Südflügel des Schlosses sowie an Teilen der Schlossmauer. Im Jahre 2011 gerieten die Baumaßnahmen ins Stocken, u.a. auch deswegen, weil es beim Abruf von Fördermitteln von der Stadt C. zu Problemen kam.
Auf die Empfehlung Dritter, sich insbesondere zur Einwerbung von Fördermitteln, deren Abruf und deren Verwendungsnachweis professionelle Unterstützung zu suchen, nahm sie Anfang 2011 Kontakt zur Beklagten auf. Nach Vertragsverhandlungen schlossen die Prozessparteien - die Klägerin als Auftraggeberin und die Beklagte als Auftragnehmerin - am 30.03.2011 den als Anlage K 1 vorgelegten Vertrag. Danach übernahm die Beklagte für das gesamte Vorhaben "nur die Projektsteuerungsleistungen gemäß AHO ... Projektsteuerung / Projektmanagement, die für ein erfolgreichen Abschluss erforderlich sind, dies sind vorwiegend Teilleistungen der Leistungsbereiche 3, Kosten und Finanzmittel, und 4., Termine und Kapazitäten ..." (vgl. Ziffer 1., 1.2). Im Einzelnen wurde zum Leistungsumfang Folgendes geregelt:
"3. Der AN hat für das Projekt alle, auch nicht ausdrücklich erwähnten Leistungen der Veranlassung der Beratung, Koordination, Information und Kontrolle durchzuführen; die für die Projektsteuerung des vorgesehenen Vorhabens notwendig sind, so dass der AG seine Projektleitung in der Regel auf ein allgemeines Eingriffsrecht auf Grundsatzentscheidungen beschränken kann. Im Rahmen der Projektübernahme durch den AG im bereits laufenden Vorhaben erfolgt durch den AG eine notwendige Einarbeitung in die gesamte Projektsituation. Der AN stellt zu Beginn der vertragsgegenständlichen Leistungen eine neue Projektstruktur auf der Grundlage der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt auf. Dieser Leistungsteil wird zusätzlich zur Prozentualen Honorierung gemäß Punkt 8 dieses Vertrages vergütet.
2.3 Auf Wunsch des AG Vorstellung der Planung bei Gremien des Bauherren, Erstellen von regelmäßigen Baustandsberichten.
2.4 Die erfolgreiche Akquisition von Fördermitteln ist die zentrale Aufgabe des AN. Dazu gehört u.a. die Beratung und Begleitung des Auftraggebers bei der Erlangung von Fördermitteln in unterschiedlichen Förderprogrammen der öffentlichen Hände sowie privater Stiftungen.
2.5 Übernahme der Projektleitung im Rahmen der Umsetzung der gewährten Fördermittel und der eingesetzten privaten Mittel. Durchsetzen der erforderlichen Maßnahmen und Vollzug der Verträge und Förderbescheide unter Wahrung der Rechte und Pflichten des Auftraggebers. Unterstützung des AG bei allen Verhandlungen mit projektbezogener, vertragsrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Bindungswirkung für den Auftraggeber.
3.4. Übernahme folgender Projektsteuerungsleistungen:
1. bei der Projektvorbereitung, insbesondere Begleitung von Z-Bau-Erstellungen,
2. bei der Projektplanung,
3. bei der Ausführungsplanung,
4. bei der Ausführung,
5. bei Projektabschlu...