Entscheidungsstichwort (Thema)
Hebammenkosten als Teil des Unterhaltsanspruchs
Leitsatz (amtlich)
Hebammenkosten sind, wenn sie anderweitig nicht ersetzt werden, Teil des Unterhaltsanspruchs. Dies auch dann, wenn sie nicht innerhalb der Zeitgrenze nach Abs. 1 Satz 1 BGB (sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt) angefallen sind.
Normenkette
BGB § 1615l
Verfahrensgang
AG Stendal (Urteil vom 01.02.2006; Aktenzeichen 5 F 622/03) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin zu 2) wird das Teilanerkenntnis- und Schlussurteil des AG Stendal vom 1.2.2006 (Az.: 5 F 622/03) im Tenor zu Ziff. 5. abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an die Klägerin zu 2) 4.805,20 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 30.8.2003 zu zahlen.
Die weitergehende Berufung der Klägerin zu 2) wird zurückgewiesen.
Die Berufung der Klägerin zu 1) wird für verlustig erklärt.
Die Gerichtskosten erster Instanz hat die Klägerin zu 1) zu 15 %, die Klägerin zu 2) zu 35 % und der Beklagte zu 50 % zu tragen. Der Beklagte trägt von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) 85 % und von denen der Klägerin zu 2) 50 %. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten trägt die Klägerin zu 1) 5 % und die Klägerin zu 2) 40 %. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Die Kosten der Berufung tragen zu 40 % die Klägerin zu 1) und die Klägerin zu 2) zu 60 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision ist nicht zugelassen.
Der Berufungsstreitwert beträgt 3.309,62 EUR bis zum 26.6.2006 und 1.800,54 EUR ab dem 27.6.2006.
Gründe
I. Die Parteien streiten um Unterhaltsansprüche des am 13.9.2002 geborenen Kindes (Klägerin zu 1)) und der Mutter des Kindes (Klägerin zu 2)) sowie um Sonderbedarfsansprüche bei der Geburt der Klägerin zu 1).
Das AG hat mit angefochtenem Teilanerkenntnis- und Schlussurteil vom 1.2.2006 unter Abweisung der Widerklage und der Klage im Übrigen den Beklagten u.a. verurteilt,
a) von der Geburt der Klägerin zu 1) bis zum 30.6.2003 monatlich 162,1 %
b) vom 1.7.2003 bis zum 28.2.2005 monatlich 163,4 % und
c) ab dem 1.3.2005 monatlich 174,3 % des Regelbetrags nach § 2 der RegelbetragsVO der jeweiligen Altersstufe unter Anrechnung des hälftigen Kindergelds an die Klägerin zu 1) zu Händen der Klägerin zu 2) zu zahlen.
Ferner wurde der Klägerin zu 1) ein Sonderbedarf von 500,42 EUR sowie Krankenversicherungskosten von monatlich 22,59 EUR seit dem 1.9.2002 und der Klägerin zu 2) die Erstattung von Geburtsaufwendungen und Mutterunterhalt zu insgesamt 3.799,57 EUR zugesprochen.
Auf das angefochtene Urteil vom 1.2.2006 (Bd. II Bl. 113 bis 125 d.A.) wird verwiesen.
Hiergegen richten sich zunächst die Berufungen der Klägerinnen mit der die Klägerin zu 1) die weitere Erstattung von Transportkosten wegen des Umzugs von 186,08 EUR begehrte und die Klägerin zu 2) neben den vom Beklagten monatlich mit 600 EUR befristet anerkannten Unterhalt weiteren Mutterunterhalt von insgesamt 1.700 EUR und die Erstattung nichtgedeckter Hebammenkosten von 95,63 EUR sowie Einschreibekosten von 4,91 EUR begehren.
Auf die unselbständige Anschlussberufung des Beklagten, mit der er ggü. der Klägerin zu 1) die Reduzierung des austitulierten Kindesunterhalts auf den anerkannten Kindesunterhalt i.H.v. 135 % des Regelbetrags nach § 2 der RegelbetragsVO der jeweiligen Altersstufe begehrte, hat die Klägerin zu 1) ihre Berufung zurückgenommen.
Die Klägerin zu 2) beantragt, das Urteil des AG Stendal vom 1.2.2006 (Az.: 5 F 622/03) wird wie folgt abgeändert:
Ziff. 5 des Urteils wird mit der Maßgabe geändert, dass der Beklagte verurteilt wird an die Klägerin zu 2) einen Betrag von 5.600,11 EUR zu zahlen (statt 3.799,57 EUR), nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 30.8.2003.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen
Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil.
II. Die Berufung der Klägerin zu 2) ist zulässig, denn sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (ZPO §§ 511, 513, 517, 519, 520, 524). In der Sache hat die Berufung teilweise Erfolg.
Die Klägerin zu 2) kann gem. § 1615l Abs. 2 BGB für den Zeitraum von November 2002 bis einschließlich April 2003 weiteren Mutterunterhalt von insgesamt 910 EUR zu den vom Beklagten bislang insgesamt anerkannten 3.600 EUR beanspruchen.
Ausgehend von der Berechnung der Berufung in der Berufungsbegründung vom 12.4.2006 (Bd. II Bl. 191 d.A.) geht auch der Senat für die Jahre 2002 und 2003 von bereinigten Einkünften des Beklagten unter Einschluss der gesamten Versorgungsbeiträge von 2.153,06 EUR mithin gerundet 2.153 EUR aus. Daneben sind die Mehraufwendungen für die Anmietung der nach Trennung und Geburt des Kindes angemieteten Wohnung nicht zu berücksichtigen. Derartige Wohnaufwendungen werden bereits angemessen vom erhöhten Selbstbehalt kompensiert.
Ferner sind beim Einkommen des Beklagten monatlich die Krankenkassenversicherung mit gerundet 23 EUR und der Kindesunterhalt von 282 EUR abzusetzen, so dass monatlich 1.848 EUR einz...