Leitsatz (amtlich)
Stützt das angefochtene Urteil den zuerkannten Schadensersatzanspruch sowohl darauf, dass die Beklagte fehlerhaft geplant hat als auch, dass sie ihre Pflicht zur Bauaufsicht verletzt hat, so ist eine Berufung, die nur die Annahme fehlerhafter Planung rügt, unzulässig.
Verfahrensgang
LG Magdeburg (Urteil vom 26.03.2013; Aktenzeichen 11 O 679/12) |
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des LG Magdeburg, verkündet am 26.2.2013, Geschäftszeichen: 11 O 679/12, wird als unzulässig verworfen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
5. Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 24.333,26 EUR festgesetzt.
Gründe
A. Es wird auf das Urteil der 11. Zivilkammer des LG Magdeburg, verkündet am 26.2.2013, Geschäftszeichen: 11 O 679/12, Bezug genommen.
Die Parteien streiten um den Ersatz von Mangelbeseitigungskosten. Sie schlossen am 19./23.7.2004 einen Vertrag über Planungs- und Baubetreuungsleistungen. In § 3 Abs. 1 des Vertrages vereinbarten sie die Übertragung folgender Leistungen auf die Beklagte:
1. "Leistungen gem. § 55 HOAI/Ingenieurbauwerke
Leistungsphasen 3 bis 7 und 9, s. Angebot
2. Leistungen gem. § 64 HOAI/Tragwerksplanung
Leistungsphasen 3 bis 6
3. Leistungen gem. § 73 HOAI/Technische Ausrüstung
Leistungsphasen 3 bis 9
4. örtliche Bauüberwachung gem. § 57 HOAI".
Neben der Wasseraufbereitungsanlage U. wurde auch ein Bürogebäude errichtet. Hierfür erstellte die Beklagte im Rahmen der Ausschreibung im Mai 2006 die Ent-wurfsplanung im Maßstab 1:50 (Anlage K 29, Anlagenband). Die Streitverkündete und deren Subunternehmer erbrachten ihre Leistungen jeweils nach Freigabe ihrer Detailplanungen durch die Beklagte. Die Bauleistungen nahm die Klägerin am 8.1.2008 ab. Im Winter 2009/2010 trat durch das Dach des Bürogebäudes Wasser ein. Die Klägerin ließ die Mängel begutachten. Nach den Feststellungen des Sachverständigen sollen die Regenwasserschäden im Inneren und an der Fassade des Gebäudes sowohl auf eine mangelhafte Planung der Dachdeckung als auch auf eine mangelhafte Bauüberwachung und eine mangelhafte Bauausführung zurückzuführen sein.
Mit Schreiben vom 1.6.2010 forderte die Klägerin die Beklagte und die Streitverkündete auf, ihre Eintrittspflicht für die Mängelbeseitigung zu bestätigen. Die Beklagte forderte mit Schreiben vom 17.6.2010 die Streitverkündete auf, die Mängelbeseitigung abzustimmen und die Mängel zu beseitigen. Mit Schreiben vom 18.6.2010 teilte die Beklagte der Klägerin mit, sich im Rahmen der Leistungsphase 9 um die Dokumentation der Mängel zu bemühen und deren Beseitigung für die Klägerin gegenüber dem Generalunternehmer zu verlangen. Konkrete Versäumnisse bei der Objektüberwachung seien nicht erkennbar. Insoweit werde auch eine gesamtschuldnerischer Haftung der Beklagten "in Bezug auf die vom Generalplaner zu erbringende Werkleistung" abgelehnt (Anlage K 6, Blatt 77 Bd. I der Akte). Die Beklagte erklärte gegenüber der Klägerin mit Schreiben vom 20.8.2010 - ohne Anerkennung einer Rechtspflicht - keine Bedenken dagegen zu haben, dass das Sachverständigenbüro S. mit der Sanierungsplanung und gutachterlichen Begleitung der Mängelbeseitigung beauftragt werde (Anlage K 10, Blatt 83 Bd. I der Akte). Der Sachverständige S. überwachte die Mangelbeseitigung. Nach seinen Feststellungen habe der Architekt seine Überwachungspflicht nicht korrekt wahrgenommen und bei den Trockenbauarbeiten durch mangelnde Obhut Mängel entstehen lassen. Insbesondere bei der Überprüfung der Dampfbremse hätte der Architekt ein "erhöhtes Aufgabenvolumen zu meistern". Er hätte vor den Trockenbauarbeiten die Dampfbremse überprüfen müssen. Vor dieser Überprüfung hätte er auch die eingebrachte Dämmung stichprobenartig nachvollziehen können. Hier hätte ihm auffallen müssen, dass insbesondere an den Fenstern keine Dämmung vorhanden gewesen sei und dass auch die Dampf-bremse nicht fachmännisch an die Fensterrahmen angeschlossen worden sei.
Von den entstandenen Mangelbeseitigungskosten i.H.v. 46.980,82 EUR (abzgl. 2 % Skonto laut Blatt 113 Bd. I der Akte) und den Kosten der Sachverständigengutachten i.H.v. 14.763,75 EUR macht die Klägerin 40 % geltend.
Die 11. Zivilkammer des LG Magdeburg hat die Beklagte antragsgemäß verur-teilt. Der Klägerin stehe ein Anspruch auf Schadenersatz zu. Die Beklagte habe die ver-traglich übernommenen Pflichten, das streitgegenständliche Betriebsgebäude zu planen und die Bauaufsicht zu führen, verletzt. Die Beklagte habe nach dem Vertrag sowohl die Planung des Gebäudes als auch die Bauaufsicht geschuldet. Die Ausführungen zur HOAI könnten dahingestellt bleiben. Die Vorschriften regelten nur die Preise für die jeweiligen Leistungsphasen. Auf derartige Fragen käme es vorliegen...