Verfahrensgang
LG Stendal (Urteil vom 30.07.1996; Aktenzeichen 23 O 74/96) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Teilversäumnis- und Teilendurteil des Landgerichts Stendal vom 30.07.1996 (Az.: 23 O 74/96) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des ersten Rechtszuges trägt die Klägerin zu 82 % und der Beklagte zu 18 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren und der Wert der Beschwer der Klägerin werden auf 11.561,66 DM festgesetzt.
Tatbestand
Auf die Abfassung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO verzichtet.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Rechtsfehlerfrei ist das Landgericht zunächst davon ausgegangen, daß es dahingestellt bleiben kann, ob die Kündigung den Voraussetzungen des § 12 Verbraucherkreditgesetz genügte.
Denn auch nach dem Vortrag des Beklagten in der Berufung ist nichts dafür ersichtlich, daß die Vorschrift des § 1 Abs. 1 Verbraucherkreditgesetz Anwendung finden müßte. Eine Anwendung der Vorschriften des Verbraucherkreditgesetzes läßt sich jedenfalls nicht daraus herleiten, daß der PKW auch teilweise der privaten Nutzung durch den Beklagten gedient hat. Der jeweilige Zweck des Kredites ist dem Vertragsinhalt (gegebenenfalls durch Auslegung) zu entnehmen. In der Leasinganfrage (Bl. 59 d. A.) ist als Leasingsnehmer „K. M. Bäckerei” angegeben. Diese Formulierung ist so auszulegen, daß der PKW für gewerbliche Zwecke angeschafft wurde. Unschädlich ist, daß der Beklagte den PKW gelegentlich auch für private Zwecke genutzt hat. Eine überwiegende private Nutzung des PKW hat der Beklagte nicht behauptet.
Ist ein Kredit nach dem Zweck nicht teilbar, so ist auf den überwiegenden Zweck abzustellen (MK/Ulmer, § 1 VerbrKrG, Rn 24 – 26). Eine von v. Westphalen/Emmerich/Kessler vertretene Meinung geht zwar dahingehend, bei teils beruflicher, teils privater Nutzung auf den gesamten Vertrag das Verbraucherkreditgesetz anzuwenden. Dieser Auffassung schließt sich der Senat nicht an. Denn die Regelung des § 1 VerbrKrG besagt eindeutig, daß die Bestimmungen nicht angewendet werden sollen bei einer bereits ausgeübten gewerblichen Tätigkeit. Es ist wohl selbstverständlich, daß PKW für gewerbliche Zwecke auch gelegentlich privat genutzt werden. Würde in diesen Fällen jedoch immer die Anwendung des § 1 VerbrKrG bejaht werden, würde dies zu einer Ausweitung des persönlichen Anwendungsbereiches des Verbraucherkreditgesetzes führen, die vom Gesetzgeber so nicht beabsichtigt ist.
Dem Rechtsmittel ist der Erfolg jedoch zu versagen, da auch der klägerische Vortrag in der Berufungsinstanz eine konkrete Schadensberechnung nicht erlaubt. Denn er wird den Anforderungen an die Berechnung des konkreten Schadensersatzes und an die dazu erforderlichen Darlegungen nicht gerecht.
Nach der Rechtsprechung des BGH (BGHZ 82, 121, 132) obliegt es dem Leasinggeber, seine Refinanzierungskosten anzugeben, deren Ersparnis im Rahmen des ihm zustehenden Schadensersatzes anspruchsmindernd zu berücksichtigen ist. Die Abzinsung dient dazu, die durch den vorzeitigen Rückfluß des Kapitals entstehenden Vorteil auszugleichen, weil der Leasinggeber zwar keinen ungerechtfertigten Nachteil erleiden, gegenüber der vollständigen Vertragsdurchführung aber auch nicht bessergestellt werden soll. Daraus folgt, daß der Abzinsungssatz dem Zinssatz entsprechen muß, den der Leasinggeber im Rahmen seiner Refinanzierung bei Abschluß des Leasingvertrages zu zahlen hatte. Demzufolge ist der in den einzelnen Leasingraten enthaltene Zinsanteil, der sich auf die Refinanzierung bezieht, durch Abzinsung herauszurechnen. Gleiches gilt für das eingesetzte Eigenkapital des Leasinggebers, weil nach Beendigung des Leasingvertrages kein Anspruch auf Verzinsung des Eigenkapitals besteht. Erfaßt werden von der Abzinsung also die gesamten Kreditkosten des Leasinggebers (BGH WM 1990, 1244, 1246; Graf von Westphalen, Der Leasingvertrag, 4. Auflage, Anm. 787).
Die Klägerin trägt lediglich vor, daß bei Durchführung des Vertrages ab Kündigung Refinanzierungskosten in Höhe von 6,75 % p. a. angefallen wären. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH muß bei der Berechnung des Vollamortisationsanspruches vom Leasinggeber jedoch grundsätzlich der Nachweis erbracht werden, daß der Abzinsungssatz den Refinanzierungssatz im Zeitpunkt des Abschlusses des Leasingvertrages entspricht (BGH WM 1985, 860, 864; 1986, 458, 460; 1990, 1244, 1246). Dabei ist der Leasinggeber im Zweifel verpflichtet, seine Kalkulation offenzulegen (BGH WM 1986, 458, 461). Dieser Nachweis ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht durch die Auskunft des Bundesverbandes Deutscher-Leasing-Gesellschaften e. V. vom 27.10.1997 geführt. Dort ist ausgeführt, daß eine Auskunft im vorliegenden Fall nicht erfolgen könne, da sich die Refinanzierungskosten einer Leasinggesellschaft nach einer Reih...