Verfahrensgang
LG Stendal (Urteil vom 27.10.1995; Aktenzeichen 22 O 276/95) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stendal vom 27.10.1995 – Az.: 21 O 276/95 – unter Zurückweisung der Berufung im übrigen wie folgt abgeändert:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 34.698,27 DM nebst 4 % Zinsen über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank seit dem 01.03.1995 zu zahlen; im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 11 % und der Beklagte zu 89 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Beschwer des Beklagten beträgt 64.304,32 DM, die der Klägerin 7.557,95 DM.
Der Streitwert wird auf 71.862,27 DM festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien schlossen am 14.07.1992 einen Leasingvertrag über einen Pkw … (Bl. 10). Vereinbart waren danach bei einer Vertragslaufzeit von 36 Monaten eine monatliche Leasingrate von 662,28 DM netto. Die Leasingsonderzahlung betrug 4.385,97 DM netto. Dem Vertrag beigefügt waren die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin für das Leasing von Kraftfahrzeugen (Bl. 11 – 13). Gemäß X.6 dieser AGB hat jeder Vertragspartner bei Totalschaden oder Verlust des geleasten Fahrzeugs ein Kündigungsrecht. Im Falle der Kündigung erfolgt eine Abrechnung nach XV der AGB.
Wegen des genauen Inhalts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Stand 8/90) wird auf die zur Akte eingereichten AGB Bezug genommen (Bl. 11 – 13).
Am 11.12.1992 wurde das Fahrzeug dem Beklagten übergeben. Bei einem Unfall Anfang März 1993 erlitt das Fahrzeug einen schweren Schaden. Es wurde in der Folgezeit nach H. verbracht, wo es am 29.03.1993 an eine Fa. St. zu einem Preis von 14.000,00 DM verkauft wurde. Mit Fax-Schreiben ebenfalls vom 29.03.1993 (Bl. 66) bat der Beklagte um Abrechnung des Vertrages, da er das Fahrzeug selbst veräußern wolle.
Unter dem 07.04.1993 (Bl. 46) erteilte die X. Bank GmbH dem Beklagten eine Abrechnung über die gezahlte Leasingsonderzahlung, die mit einer Gutschrift über die Leasingsonderzahlung von 3.939,25 DM zzgl. 590,89 DM MWSt. zugunsten der X. AGNdl. H. und hinsichtlich der für April 1993 berechneten Leasingrate mit einer Gutschrift von 761,22 DM abschloß.
Am 28.07.1994 (Bl. 54) erteilte die X. Bank dem Beklagten eine Abrechnung über den Verkaufspreis des Fahrzeugs in Höhe des von ihr errechneten Ablösewertes von 40.683,79 DM netto = 46.786,36 DM brutto. Mit Schreiben vom 01.08.1994 (Bl. 53) forderte sie mit der Begründung, man habe das Fahrzeug nun an den Beklagten veräußert, diesen zur Zahlung des von ihr errechneten Ablösewertes 42.256,22 DM auf. Dessen Berechnung erläuterte die Klägerin mit weiterem Schreiben vom 13.02.1995 (Bl. 15 – 19).
In der Zeit zwischen Veräußerung des Fahrzeuges Ende März 1993 und der Abrechnung vom 01.08.1994 fand weiterer Schriftwechsel statt (Schreiben der X. Bank GmbH vom 18.08.1993, Bl. 47 und der Bevollmächtigten des Beklagten vom 08.10.1993, Bl. 49 und 25.10.1993, Bl. 51).
Die Klägerin hat behauptet, die Parteien hätten nach dem Unfall im März 1994 zunächst beabsichtigt, einen neuen Leasingvertrag abzuschließen. Eine endgültige Abrechnung hätte ohnehin erst nach Verkauf des Pkw erfolgen können. Daß dieser bereits am 29.03.1993 verkauft worden sei, habe sich ihrer Kenntnis entzogen. Nachdem sie dann im Juli 1994 von dem Verkauf Kenntnis erhalten habe, hätte sie den Kauf zum Ablösewert genehmigt, wobei dieser sich auf den Zeitpunkt 29.03.1993 berechne, da in dem Verkauf zugleich eine Kündigung des Leasingvertrages durch den Beklagten zu sehen sei.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 42.256,22 DM nebst 4 % Zinsen über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank seit dem 01.03.1995 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat die Einrede der Verjährung erhoben. Zudem hat er die Auffassung vertreten, die Forderung der Klägerin sei verwirkt, da er sie nach dem Unfall mehrfach vergeblich telefonisch und auch mit Schreiben vom 29.03.1993 zur Abrechnung aufgefordert habe und die Klägerin ihm daraufhin die Abrechnung vom 07.04.1993 (Bl. 46) übersandt habe. Selbst wenn die Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen sei, hätte er darauf vertrauen dürfen, daß mit dieser Abrechnung die Angelegenheit erledigt gewesen sei.
Hilfsweise hat der Beklagte die Aufrechnung mit einer Schadensersatzforderung über 29.606,05 DM erklärt. Dazu hat er behauptet, die Klägerin habe ihm erst im Mai 1995 den Kfz-Brief zugesandt, wodurch ihm wegen der daraus resultierenden verspäteten Abmeldung des Pkw Kosten in obiger Höhe entstanden seien.
Diese Forderung hat die Klägerin dem Grunde und der Höhe nach bestritten. Eine Schadensersatzforderung stehe ihm allein schon deshalb nicht zu, weil er – was zwischen den Parteien unstreitig ist – den Kfz-Brief zu keinem Zeitpunkt herausverlangt habe.
Das Lan...