Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 24.06.1993; Aktenzeichen 2/20 O 16/93) |
Tenor
Das angefochtene Urteil wird abgeändert und unter Einbeziehung des nicht angegriffenen Teils wie folgt neugefaßt:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin DM 11.932,80 nebst 10,25 % Jahreszinsen seit dem 3.8.1992 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung zurückgewiesen.
Von den Kosten des ersten Rechtszugs hat die Klägerin 30 %, der Beklagte hat 70 % zu tragen. Von den Kosten des zweiten Rechtszugs hat die Klägerin 42 %, der Beklagte hat 58 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Wert der Berufung: DM 12.190,87
Wert der Beschwer für die Klägerin: DM 5.148,37; für den Beklagten: DM 7.042,50
Tatbestand
Der Beklagte schloss am 17.10.1991 mit der Klägerin, einem Automobilleasingunternehmen, einen schriftlichen Leasingvertrag für einen PKW Marke …. Dem Vertrag lagen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für das Leasing von Kraftfahrzeugen (Stand 5.91) – AGL – zugrunde. Das Leasing erfolgt zur überwiegenden gewerblichen Nutzung. Als Einstandspreis des Fahrzeugs waren DM 112.859,64 angegeben. Die Laufzeit des Vertrages betrug 36 Monate bei einer Netto-Leasingrate von DM 2.144,87, brutto DM 2.445,15. Der Beklagte erbrachte eine Sonderzahlung von DM 20.000,– brutto. Der Restwert bei Leasingende war mit DM 49.657,89 kalkuliert. Auf den Vertrag (Bl. 5 d.A.) und die Geschäftsbedingungen wird Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 15.6.1991 kündigte die Klägerin den Vertrag wegen eines Zahlungsrückstandes von zwei Leasingraten. Am gleichen Tag erlitt das Fahrzeug durch Unfall Totalschaden. Die Versicherungsleistung betrug DM 70.250,21; als Restwerterlös erzielte die Klägerin DM 7.017,54 netto.
Mit der Klage hat die Klägerin eine Forderung von DM 17.081,17– nebst 10,25 % Zinsen seit 3.8.1992 geltend gemacht (Bl. 36). Die Forderung setzt sich wie folgt zusammen:
a) |
abgezinste Leasingraten für 26 Monate |
DM |
50.062,78 |
b) |
abgezinster vertraglicher Restwert |
DM |
39.805,92 |
c) |
Mietrückstand (zwei Raten) |
DM |
4.890,30 |
d) |
Zinsen für Mietrückstand |
DM |
109,92 |
e) |
./. Versicherungsleistung |
DM |
70.250,21 |
f) |
./. Restwerterlös |
DM |
7.017,54 |
g) |
./. ersparte Verwaltungskosten |
DM |
520,– |
Forderung |
DM |
17.081,17 |
In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht hat die Klägerin den ursprünglichen Antrag von DM 17.277,– gestellt. Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil vom 24.6.1993 der Klage in Höhe von DM 4.890,30 stattgegeben und im übrigen die Klage abgewiesen. Auf das Urteil wird Bezug genommen.
Gegen das am 10.8.1993 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 1.9.1993 Berufung eingelegt und diese am 14.10.1993 begründet. Sie beruft sich im wesentlichen auf das Vorbringen erster Instanz und beantragt,
den Beklagten zur Zahlung weiterer DM 12.190,87 nebst 10,25 % Zinsen ab 3.8.1992 zu verurteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil.
Von der Darstellung des Tatbestands im übrigen wird gemäß § 543 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung hat zum Teil Erfolg.
Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch in Höhe von DM aufgrund der Abrechnung nach Abschnitt XV der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für das Leasing von Kraftfahrzeugen (AGL – Stand 5.91), die als Vertragsgrundlagen des Leasingvertrags vom 17.10.1991 gemäß § 2 AGBG wirksam vereinbart waren, zu. Hiernach steht dem Leasinggeber bei fristloser Kündigung des Leasingvertrages ein Ersatzanspruch bezüglich des Schadens zu, der ihm durch das vorzeitige Vertragsende entsteht (XV 1 AGL).
Da der Beklagte das Fahrzeug gemäß Leasingvertrag vom 17.10.1991 zur überwiegend gewerblichen Nutzung verwendete, war allerdings die Klägerin nach XIV 2 AGL nicht berechtigt, den Vertrag bei unstreitigem Rückstand von lediglich zwei Leasingraten zu kündigen, da diese Vorschrift ein Kündigungsrecht erst gewährt, wenn ein Rückstand von mehr als zwei Raten besteht. Das Kündigungsrecht der Klägerin ergibt sich jedoch aus X 6 AGL, wonach jeder Vertragspartner bei Totalschaden den Leasingvertrag aufkündigen kann. Zwar ist eine ausdrückliche Kündigung insoweit nicht wiederholt worden; sie ergibt sich jedoch konkludent aus der Abrechnung des Leasingvertrages durch die Klägerin, wobei auch der Beklagte sich nicht gegen die (für ihn günstige) Auflösung des Leasingvertrages wendet. Die Rechtsfolgen der Kündigung bestimmen sich auch im Falle der Totalschadenskündigung nach XV AGL (X 6 letzter Satz AGL).
Der Abrechnungsmodus nach XV AGL ist nicht wegen Verstoßes gegen die Vorschriften des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vom 9.12.176 (BGBl. I 3317) zu beanstanden. Insbesondere liegen insoweit keine überraschenden oder unangemessen benachteiligenden Klauseln vor, da die Abrechnung in leasingtypischerweise die bis zum vollständigen Ablauf der Amortisationszeit noch ausstehenden restlichen Leistungen des Leasingnehmers in einer den beiderseitigen Interessen entsprechenden Weise auf den Zeitp...