Normenkette

BGB § 1361

 

Verfahrensgang

AG Dessau (Aktenzeichen F 509/00)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Teilanerkenntnis- und Endurteil des AG Dessau v. 10.4.2001, Az.: F 509/00, teilweise abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt,

a) an die Klägerin über den anerkannten Betrag von 900 DM monatlich hinaus ab Januar 2002 einen Trennungsunterhalt von weiteren 827,49 DM monatlich im Voraus bis zum 3. eines jeden Monats zu zahlen,

b) an die Klägerin für die Monate März 2000 bis Dezember 2001 rückständigen Trennungsunterhalt i.H.v. 16.128,80 DM zu zahlen,

c) einen Betrag von insgesamt 1.598,88 DM (= 8 × 199,86 DM) an das Sozialamt der Stadt H., R. platz 01, H. Az.: 5003.1.6372, zu leisten.

2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen, die weitergehende Klage wird abgewiesen.

3. Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen fallen dem Beklagten zur Last.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Die Revision wird zugelassen hinsichtlich der Frage, ob sich der Beklagte fiktive Einkünfte auf Grund der unterlassenen Beantragung eines auf der Lohnsteuerkarte einzutragenden Freibetrags für den seinerseits unstreitig geleisteten und anerkannten Trennungsunterhalt i.H.v. 900 DM monatlich ab März 2000 bei der Bemessung des Trennungsunterhaltes anrechnen lassen muss.

und beschlossen:

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 18.000 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Parteien schlossen am 4.7.1970 die Ehe, aus welcher zwei mittlerweile volljährige und wirtschaftlich selbstständige Kinder hervorgegangen sind, nämlich der Sohn T.H. und die Tochter N.H., letztere geboren am 23.3.1973. Seit dem 3.12.1997 leben die Parteien getrennt, sie sind noch nicht geschieden, eine Ehesache ist nicht anhängig. Die Klägerin ist österreichische Staatsbürgerin und gelernte Versicherungskauffrau. Seit der Eheschließung im Jahre 1970 war sie nicht mehr erwerbstätig, sondern kümmerte sich um den Haushalt und die Kindererziehung.

Während der Ehe hatten die Parteien ein Hausgrundstück in K., K. weg 47, gemeinsam bewohnt. Dieses wurde, da die Parteien sich nach ihrer Trennung über einen freihändigen Verkauf nicht verständigen konnten, zwangsversteigert, und zwar im Februar 2000. Im Verteilungstermin vor dem AG Köln, Az.: 92 K 44/99, am 31.3.2000 ergab sich ein Erlösüberschuss, welcher jew. zur Hälfte = 27.661,19 DM an die Parteien ausgezahlt wurde. Die Klägerin zog sodann im April 2000 aus der bisherigen Ehewohnung aus. Bis zu diesem Zeitpunkt wohnte sie mietfrei in dem Haus.

Der Beklagte war während der Ehe berufstätig, in dem Zeitraum v. 23.10.1997 bis 8.11.1998 wurde er arbeitslos, seit dem 9.11.1998 hat er eine Beschäftigung als Angestellter bei der Firma F. in A. inne, er selbst wohnt nunmehr in D. Die Entfernung zwischen D. und A. beträgt 65 km, diese Wegstrecke zu seiner Arbeitsstätte legt der Beklagte mit seinem Pkw zurück. Wegen der Fahrtkostenbelastung hat er sich für das Jahr 2000 einen monatlichen Freibetrag i.H.v. 919 DM und für das Jahr 2001 einen solchen i.H.v. 918 DM auf der Lohnsteuerkarte eintragen lassen (vgl. die Gehaltsabrechnungen Bl. 190 bis 208, Bd. I d.A.).

Die Klägerin wiederum hat keinen Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitsrente, Kranken- oder Arbeitslosengeld. Am 23.3.2001 hat sie sich beim Arbeitsamt Af. arbeitslos gemeldet. Seit Mai 2001 erhält sie Sozialhilfe i.H.v. monatlich 199,86 DM (Bl. 14 des PKH-Heftes) und einen Wohnkostenzuschuss i.H.v. 348,14 DM monatlich, insgesamt somit 548 DM vom Sozialamt der Stadt H. Unstreitig ist, dass sie seit der Trennung der Parteien keinerlei Erwerbsbemühungen entfaltet oder Bewerbungen geschaltet hat, um eine Beschäftigung zu erlangen.

Der Beklagte zahlt seit Anfang 1998 einen monatlichen Unterhalt an die Klägerin i.H.v. 900 DM.

Die Klägerin, geboren am 12.12.1940, hat von ihrem getrennt lebenden Ehemann, dem Beklagten, geboren am 27.2.1942, ab März 2000 Unterhalt i.H.v. 1.721,80 DM monatlich verlangt.

Erstinstanzlich sind die Parteien von einem unstreitigen Nettoeinkommen des Beklagten für 1999 i.H.v. monatlich 4.544,83 DM ausgegangen. Die Klägerin hat ihren Anspruch wie folgt berechnet:

Nettoeinkommen des Beklagten 4.544,83 DM

abzgl. 5 % pauschaler Abzug für berufsbedingte Aufwendungen – 247,24 DM

Kindesunterhalt für N. – 300,00 DM

Bereinigtes Nettoeinkommen des Beklagten 4.017,59 DM

davon 3/7 = Trennungsunterhalt der Klägerin von 1.721,81 DM

Sie hat behauptet, sie sei auf dem Arbeitsmarkt wegen ihres Alters und des Ausstiegs aus dem Erwerbsleben seit 1970 nicht mehr vermittelbar, sie hat ferner die Auffassung vertreten, die Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses sei ihr angesichts der Dauer der Ehe und ihrer fehlenden Erwerbstätigkeit während der Ehe nicht zuzumuten. Sie habe sich nach der Trennung allein um das Hausgrundstück und die Zwangsversteigerung gekümmert und die gesamten Kosten getragen. Von Juni 1998 bis Dezember 1999 habe sie an einer Verhaltenstherapie teilgenommen, da sie Depressionen gehabt habe.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem AG Dessau am 5.3.2001 (vgl. P...

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