Leitsatz (amtlich)
Die Verkehrssicherungspflicht für eine Landesstraße beinhaltet nicht, den Seitenstreifen so zu befestigen, dass die Verkehrsteilnehmer ihn bei Überhol- und Ausweichmanövern mit unverminderter Geschwindigkeit befahren und so von ihm aus wieder sicher auf die Fahrbahn auffahren können.
Verfahrensgang
LG Magdeburg (Urteil vom 13.09.2012; Aktenzeichen 10 O 471/12) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Einzelrichterin der 10. Zivilkammer des LG Magdeburg vom 13.9.2012, Az: 10 O 471/12, wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist - wie auch das mit der Berufung angefochtene Urteil - ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Und beschlossen:
Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 3.620 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Wegen des Sachverhalts wird auf das Urteil der 10. Zivilkammer des LG Magdeburg vom 13.9.2012, Az: 10 O 471/12, Bezug genommen und ergänzend ausgeführt: Die Klägerin nimmt das beklagte Land wegen einer behaupteten Verkehrssicherungspflichtverletzung in Anspruch. Sie verlangt Ersatz des ihr nach Abzug der Leistungen ihres Kaskoversicherers verbliebenen - streitigen - materiellen Schadens aus einem Verkehrsunfall vom 29.3.2011, bei dem ihr von dem Zeugen H. gelenkter Sattelzug beim Durchfahren einer S-Kurve in Fahrtrichtung nach links von der Landesstraße L. abgekommen und umgekippt ist.
Die Klägerin hat behauptet, der Fahrer des Sattelzuges habe auf der nur 6,20 m breiten Straße wegen eines entgegenkommenden Lkw an den äußerst rechten Fahrbahnrand ausweichen müssen. Die Fahrbahnbegrenzungslinie habe er nicht überfahren. Die Fahrbahn links der Seitenmarkierung sei eingebrochen und der Sattelzug hierdurch in den nichtasphaltierten, geschotterten Bereich des Seitenstreifens und außer Kontrolle geraten. Die Asphaltdecke habe ab dem Beginn der Kurve nicht bis zum Fahrbahnrand gereicht.
Die 10. Zivilkammer des LG Magdeburg hat den Fahrer des klägerischen Sattelzugs sowie die den Unfall aufnehmenden Polizeibeamten als Zeugen gehört und die Klage mit Urteil vom 13.9.2012 abgewiesen. Eine schadensursächliche Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des beklagten Landes käme nur in Betracht, wenn der Lkw der Klägerin auf der Fahrbahn - und nicht auf dem Seitenstreifen - eingebrochen und der Unfall hierdurch verursacht worden wäre. Dies habe die Beweisaufnahme nicht ergeben. Den Fotos sei zu entnehmen, dass die Fahrbahn am rechten Rand im Bereich des Seitenstreifens beschädigt sei. Der beschädigte Teil befinde sich nur zu einem geringen Teil links des Seitenstreifens. Der Seitenstreifen gehöre gem. § 2 Abs. 1 S. 1 StVO nicht mehr zur Fahrbahn. Sein Zustand müsse nicht dem der Fahrbahn entsprechen. Zudem habe die Vernehmung der Zeugen nicht ergeben, dass der Lkw sich die gesamte Zeit links der Begrenzungslinie befunden habe. Der Zeuge H. habe dies zwar bekundet. Die Kammer folge ihm aber nicht. Der Zeuge habe nicht von Gegenverkehr berichtet. Gleichwohl gehe die Kammer davon aus, dass es diesen gegeben haben müsse, anderenfalls sei unklar, woher die Klägerin und die den Unfall aufnehmenden Polizeibeamten an eine solche Information gelangt seien. Wenn dem ohne Außenspiegel 2,50 m breiten Lkw der Klägerin auf einer 6,20 m breiten Fahrbahn ein Lkw entgegenkomme, der nahe bis zur Fahrbahnmitte reiche, sei nur ein Geschehensablauf denkbar, bei dem der Lkw der Klägerin nach rechts auf das Bankett ausweiche, um den Zusammenstoß zu vermeiden. Dies könne dem beklagten Land nicht zur Last gelegt werden. Sollte es keinen Gegenverkehr gegeben habe, spreche gegen die Einlassung des Zeugen H. die Angabe des Zeugen Hg., wonach die Beschädigungen am rechten Rand schon vor dem Unfall vorhanden gewesen seien. Ein verständiger Kraftfahrer hätte diese erkennen und ausweichen müssen.
Mit der Berufung wendet sich die Klägerin gegen die Beweiswürdigung des LG. Die Vernehmung des Zeugen T. habe ergeben, dass sich an der Unfallstelle bereits im Jahr 2010 ein ähnlicher Unfall ereignet habe. Aus der Aussage des Zeugen Hg.
folge, dass die Straße bereits vor dem streitgegenständlichen Unfall beschädigt gewesen und dies der Straßenverkehrsbehörde mitgeteilt worden sei. Auch sei bewiesen, dass der Lkw noch auf der Straße eingebrochen sei. Der Zeuge H. habe dies bekundet. Seine Aussage decke sich mit den zur Akte gereichten Fotos. Er habe nachvollziehbar geschildert, dass er durch den Fahrbahnschaden ins Schlingern geraten sei. Er habe bekundet, dass er den weißen Strich der Fahrbahnbegrenzung aus der Fahrerkabine gut habe erkennen können. Zu Unrecht meine das LG, diese Angaben unberücksichtigt lassen zu können, da er den Gegenverkehr nicht erwähnt habe. Das LG wäre zur Nachfrage verpflichtet gewesen, wenn es diesem Punkt Bedeutung habe zumessen wollen. Es sei möglich, dass der Zeuge sich bei seiner Aussage nur auf das Kerngeschehen konzentriert und den Gegenverkehr nicht erwähnt habe. Die Annahme des LG, wonach bei einem entgegenkommenden Lkw ein Ausw...