Leitsatz (amtlich)
Die als Stufenklage erhobene Leistungsklage unterbricht die Verjährung, auch wenn zunächst nur der Auskunftsantrag gestellt wird. Wird die Klage vor Beginn der Verjährungsfrist erhoben, tritt die Unterbrechung sofort mit deren Beginn ein (BGHZ 52, 47 [49]).
Verfahrensgang
AG Halle-Saalkreis (Urteil vom 29.10.2004; Aktenzeichen 28 F 2797/03) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des AG Halle-Saalkreis vom 29.10.2004 - 28 F 2797/03 - und Ziff. 5 des Urteils des AG Halle-Saalkreis vom 15.1.1999 - 25 F 821/93 - aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das AG zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Berufung vorbehalten bleibt.
Streitwert: 15.338,76 EUR.
Gründe
I. Das AG Halle-Saalkreis hat durch das am 29.10.2004 verkündete Urteil die Klage auf Zugewinn abgewiesen mit der Begründung, dass ein solcher Anspruch verjährt sei.
Mit der Berufung verfolgt die Klägerin weiterhin den Zugewinnausgleich i.H.v. 15.338,76 EUR, wobei beide Parteien auch die Rückverweisung an das AG beantragt haben.
Der Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung. Ein Zugewinnausgleichsanspruch sei verjährt. Es sei auch kein Zugewinn erzielt worden. Das Gutachten berücksichtige nicht die Kredite zur Erhaltung des Gebäudes i.H.v. 280.000 DM und verkenne, dass bei der Ertragsermittlung nicht auf die ortsübliche Miete, sondern auf die tatsächlich erzielten Mieten abzustellen sei. Dabei lasse der Gutachter unberücksichtigt, dass im Jahr 1994 noch ein erheblicher Reparaturstau an dem Objekt vorhanden gewesen sei. Eine eventuelle Wertsteigerung folge nur aus der deutschen Wiedervereinigung. Insoweit könne ein Zugewinn nur durch Umrechnung auf die Kaufkraftverhältnisse ermittelt werden. Schließlich sei ein Zugewinnausgleich grob unbillig (§ 1381 BGB).
II. Die zulässige Berufung führt zur Aufhebung und zur Zurückverweisung der Sache an das AG (§ 538 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Eine Zurückverweisung kommt in Betracht, weil das erstinstanzliche Gericht im Rahmen der Verjährungsprüfung das Parteivorbringen und den Verfahrensablauf unvollständig und insoweit lediglich verkürzt einbezogen hat und infolgedessen entscheidungserhebliche Fragen unbeantwortet geblieben sind.
1. Ein Zugewinnausgleichsanspruch der Klägerin scheitert nicht bereits an einem Verjährungseintritt. Nach § 1378 Abs. 4 S. 1 BGB verjährt die Ausgleichsforderung in drei Jahren; die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Ehegatte erfährt, dass der Güterstand beendet ist. Dies war am 15.1.1999. An diesem Tag wurde in dem Scheidungstermin das Scheidungsurteil verkündet und von den die Parteien vertretenen Rechtsanwälten auf die Einlegung von Rechtsmitteln verzichtet. Die Verjährung ist aber bereits zuvor nach §§ 217, 209 BGB a.F. i.V.m. Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 2 EGBGB unterbrochen worden. Die als Stufenklage erhobene Leistungsklage unterbricht die Verjährung, auch wenn zunächst nur der Auskunftsantrag gestellt wird (BGH NJW 1975, 1409; v. 27.1.1999 - XII ZR 113/97, MDR 1999, 421 = NJW 1999, 1101). Wird die Klage vor Beginn der Verjährungsfrist erhoben, tritt die Unterbrechung sofort mit deren Beginn ein (BGHZ 52, 47 [49]). Dies war vorliegend der Fall infolge der noch im Scheidungsverbund erhobenen Stufenklage.
Nach § 217 BGB a.F. bewirkt die Unterbrechung der Verjährung, dass die neue Verjährung erst mit der Beendigung der Unterbrechung beginnt. § 211 Abs. 1 BGB a.F. bestimmt, dass die Unterbrechung durch Klageerhebung fortdauert, bis der Prozess rechtskräftig entschieden oder anderweit erledigt ist. Sie endet nach § 211 Abs. 1 BGB a.F. mit der letzten Prozesshandlung der Parteien oder des Gerichts, wenn der Prozess infolge einer Vereinbarung oder dadurch, dass er nicht betrieben wird, in Stillstand gerät. Im Fall einer Stufenklage gerät der Prozess nicht dadurch i.S.d. § 211 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. in Stillstand, dass einem der Vorbereitung des Hauptanspruchs dienenden Hilfsantrag rechtskräftig stattgegeben wird. Dabei hat das AG rechtlich und tatsächlich verkannt, dass die Unterbrechung der Verjährung auch während der Vollstreckung einer solchen Entscheidung fortdauert, weil die klagende Partei gerade auf diese Weise ihren Zahlungsanspruch weiterverfolgt (BGH FamRZ 1992, 1163 [1164]). Darüber hinaus muss dem Prozessbevollmächtigten der Auftraggeberin auch eine angemessene Zeit zur Überprüfung des Sachverständigengutachtens und zu dessen Bearbeitung eingeräumt werden (BGH FamRZ 1992, 1163 [1164]).
Durch Teilanerkenntnisurteil vom 28.1.2000, rechtskräftig seit dem 21.3.2000, ist der Beklagte verurteilt worden, die Bewertung des Grundstücks durch einen Gutachter zu dulden. Der Sachverständige - beauftragt mit Schreiben vom 12.7.2000 - fertigte sein Gutachten am 27.9.2000. Dabei bedarf es keiner abschließenden Entscheidung, welcher Zeitraum konkret der Partei zur Überprüfung des Gutachtens zuzubilligen ist, da jedenfalls die Verjährung am 9.5.2003, an dem die Klägerin den Prozess weiterbetrieb, indem sie einen ...