Entscheidungsstichwort (Thema)
Rückzahlung von DDR-Altkrediten
Verfahrensgang
LG Magdeburg (Aktenzeichen 4 O 212/95) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts … vom … – 4 O 212/95 – abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.816.995,43 DM nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank seit dem 01.08.1993 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreites einschließlich des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4.800.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Beschwer der Beklagten übersteigt 60.000,00 DM, die der Klägerin übersteigt 60.000,00 DM nicht.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Pflicht der Beklagten zur Rückzahlung sogenannter DDR-Altkredite. Die Bank für Landwirtschaft und Nahrungsgüterwirtschaft der DDR (im folgenden: BLN) gewährte der Beklagten auf der Grundlage der Verordnung über die Kreditgewährung und die Bankkontrolle der sozialistischen Wirtschaft – Kreditverordnung – (GBl./DDR I 1982, S. 125 ff.) in den Jahren bis 1990 mehrere Grundmittelkredite sowie einen Umlaufmittelkredit Die jeweiligen Kreditbeträge wurden an die Beklagte ausgezahlt, der ursprüngliche Kreditzinssatz betrug 5 % p.a. (§ 3 Abs. 1 Satz 3 KreditVO).
Wegen der Einzelheiten der mit der Beklagten geschlossenen Kreditverträge wird auf Bl. 21, 22, Bd. I d.A. sowie auf die Anlage K 2 des Anlagenbandes Bezug genommen.
Der Kreditsaldo betrug zum 1.7.1990 aus den Grundmittelkreditverträgen unstreitig 1.226.600,12 DM und aus dem Umlaufmittelkreditvertrag 1.173.456,56 DM, insgesamt 2.400.056,68 DM.
Aus der ursprünglichen LPG, … in … war am 01.01.1975 die Pflanzenproduktion ausgegliedert worden, in … verblieb lediglich die Tierproduktion, die LPG (T) …, die jetzige Beklagte. Die Pflanzenproduktion wurde mit anderen LPG's zur LPG (P) … zusammengeschlossen.
Die BLN schloß mit der LPG (P) … ebenfalls bis 1990 auf der Grundlage der KreditVO/DDR einen Umlaufmittelkreditvertrag sowie drei Grundmittelkreditverträge. Die jeweiligen Kreditbeträge wurden an die LPG (P) … ausgereicht, der jährliche Zinssatz betrug auch hier 5 %.
Wegen der Einzelheiten dieser Verträge wird auf Bl. 21, 22, Bd. I d.A. sowie auf die Anlage K 2 des Anlagenbandes Bezug genommen.
Mit Teilungsbeschlüssen ihrer Mitglieder vom 31.01.1990, 18.04.1991 und 13.06.1991 wurde die Auflösung der LPG (P) … rückwirkend zum 01.01.1991 beschlossen. Die Aktiva und Passiva wurden anteilig auf die Beklagte, auf die LPG (T) … und die LPG (T) … gemäß einem Teilungsplan (Anlage K 3 des Anlagenbandes) übertragen. Nach dem Teilungsplan übernahm die Beklagte hinsichtlich der zwischen der BLN und der LPG (P) … geschlossenen Grundmittelkreditverträge eine Summe in Höhe von 1.286.299,00 DM sowie – aus diesen resultierend – eine weitere Kreditverbindlichkeit wegen eines Schafstalles in Höhe von 78.760,00 DM (= insgesamt 1.365.059,00 DM) und hinsichtlich den der LPG (P) … bewilligten Umlaufkreditmitteln einen Betrag in Höhe von 950.946,09 DM.
Wegen des weiteren Inhaltes des Teilungsplanes wird auf die Anlage K 3 des Anlagenbandes, dort insbesondere auf die Anlage 1 „Kredite zum Anlagenvermögen”, Anlage 2 „Umlaufmittelkredit” sowie auf den Anhang zum Teilungsplan vom 6.6.1991 Bezug genommen.
Die Teilung der LPG (P) … wurde am 18.7.1991 in des LPG-Register des Kreises … eingetragen.
Die von der Beklagten unmittelbar aufgenommenen, streitgegenständlichen Kredite wurden in ihrer DM-Eröffnungsbilanz, erstellt am 1.3.1991, zum Stichtag 1.7.1990 mit einem Betrag von 2.410.056,69 DM ausgewiesen (Anlage K 5 des Anlagenbandes). In ihrer Liquiditätseröffnungsbilanz, erstellt am 25.1.1993, sind zum Stichtag 1.11.1992 neben den vorstehend genannten Verbindlichkeiten die teilungsbedingt von der LPG (P) … auf sie übertragenen Kredite in Höhe von 1.365.059,00 DM sowie 950.946,09 DM als weitere Verbindlichkeiten aufgeführt.
Wegen des weiteren Inhaltes der Liquiditätseröffnungsbilanz wird auf die Anlage K 6 des Anlagenbandes, dort insbesondere deren Seite 14, Bezug genommen.
Die eigenen und anteilig übernommenen Grundmittelkredite der Beklagten beliefen sich zum 01.07.1991 auf 2.591.659,12 DM.
Gemäß § 11 Abs. 1 des Statutes der Genossenschaftsbank … vom 30.03.1990 (Anlage zur Anordnung über das Statut der Genossenschaftsbank … GBl./DDR Teil I Nr. 27, S. 251 ff.) war die Genossenschaftsbank … (im folgenden GBB) Rechtsnachfolgerin der BLN der DDR. Das Statut der Genossenschaftsbank … wurde durch die Anordnung Nr. 2 über das Statut der Genossenschaftsbank Berlin vom 23.08.1990 (vgl. GBl./DDR, Teil I Nr. 58, S. 1426) u.a. in § 3 um folgenden Absatz ergänzt:
„(3) Der Verwaltungsrat kann mit Zustimmung des Ministers der Finanzen beschließen, daß das Vermögen der Bank als Ganzes oder zum Teil auf ein anderes Kredi...