Verfahrensgang
LG Magdeburg (Urteil vom 26.07.1995; Aktenzeichen 10 O 359/95) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 26. Juli 1995 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg – 10 O 359/95 – wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlußberufung der Klägerin wird das am 26. Juli 1995 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg – 10 O 359/95 – unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.796.812,55 DM nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank aus 810.575,84 DM vom 1. September 1993 bis zum 31. März 1994, aus 1.738.411,43 DM vom 1. April 1994 bis zum 15. Juni 1994 und aus 1.796.812,55 DM seit dem 16. Juni 1994 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.300.000,– DM vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird gestattet, Sicherheit auch durch Vorlage einer unbedingten, unbefristeten, unwiderruflichen und selbstschuldnerischen Bürgschaft eines als Zoll- oder Steuerbürgin zugelassenen Kreditinstituts zu leisten.
Die Beschwer der Beklagten übersteigt 60.000,00 DM, die der Klägerin übersteigt 60.000,00 DM nicht.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegen die Beklagte im Wege der Teilklage Forderungen aus Krediten geltend, welche die Bank für Landwirtschaft und Nahrungsgüterwirtschaft der DDR (im folgenden: BLN) sowie die Genossenschaftsbank Berlin (im folgenden: GBB) der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der LPG (P) A. …, auf der Grundlage der Verordnung über die Kreditgewährung und die Bankkontrolle der sozialistischen Wirtschaft – Kreditverordnung – vom 28. Januar 1982 (GBl. DDR Teil I, S. 126) gewährt haben.
Die BLN schloß mit der LPG (P) A. am 1. Dezember 1989 insgesamt acht schriftliche Grundmittelkreditverträge, welche die Klägerin unter der Konto-Nr. … zusammenfaßte und deren Kreditsaldo zum 1. Juli 1990 882.045,00 DM und – unter Berücksichtigung von Tilgungsleistungen der Beklagten – zum 7. Dezember 1990 599.195,00 DM betrug. Ferner schloß die GBB mit der LPG (P) A. am 28. Mai 1990 einen Umlaufmittelkreditvertrag ab, den die Klägerin unter der Konto-Nr. … führt und dessen Kreditsaldo zum 1. Juli 1990 3.913.092,78 DM betrug.
In den Kreditverträgen war jeweils ein Zinssatz von 5 % jährlich vereinbart.
Mit notariellem „Übertragungs- und Einbringungsvertrag” des Notars Dr. W., F., UR-Nr.: 577/1990 vom 10. September 1990 übertrug die GBB ihre Bankgeschäfte mit Wirkung zum 1. Juli 1990 auf die Klägerin. Zuvor hat die GBB mit Schreiben vom 3. September 1990 unter Überreichung eines Entwurfs des notariellen Vertrages das Ministerium der Finanzen der DDR um Zustimmung zu der Übertragung der Bankgeschäfte auf die Klägerin gebeten. Auf der Rückseite dieses Schreibens befindet sich folgender Text: „Dem Antrag der Genossenschaftsbank Berlin vom 03.09.1990 wird zugestimmt. Berlin, den 8.09.1990 … i.V. (Unterschrift unleserlich) Ministerium der Finanzen … Geschäftsführender Minister …”.
Die GBB und die Klägerin schlossen in Ergänzung des Vertrages vom 10. September 1990 am 30. November 1990 einen weiteren notariellen Vertrag vor dem Notar Weigel, F., zur UR-Nr.: 701/1990, in dem es u.a. heißt: „Die in den nachfolgenden Anlagen enthaltenen Aktiva und Passiva gehen nach Maßgabe des Übernahme- und Einbringungsvertrages in vollem Umfang auf die DG BANK über.”
In der „Anlage 3 + 7” zu diesem Vertrag heißt es: „Forderungen an angeschlossene und andere Kreditinstitute sowie an Kunden mit Ausnahme einer Forderung von DM 200 Mio nebst Zinsen gegenüber der DG BANK aus (Nachtrag-)Vertrag vom 30.11.1990 … Forderungen an angeschlossene und andere Kreditinstitute und an Kunden einschließlich von bereits ins Rechenwerk der DG BANK übertragenen Forderungen in Höhe von DM 834.955,73 … 16.175.162.675,90.”
Die Klägerin nahm erstmalig im Juli 1990 ein Zinsanpassung vor und setzte den Zinssatz für den Umlaufmittelkredit auf 10,50 % und für die Grundmittelkredite auf 9,10 % fest. Die Beklagte zahlte an die Klägerin bis zum 31. Dezember 1990 Zinsen in Höhe von 10,50 % auf den Umlaufmittelkredit und in Höhe von 10,00 % auf den Grundmittelkredit. Mit Schreiben vom 14. Februar 1991 erhöhte die Klägerin den Zinssatz mit Wirkung vom 15. Januar 1991 um 0,5 %. Weitere Zinsanpassungen nahm die Klägerin mit den Schreiben vom 7. Januar 1992, 28. Juli 1992, 29. September 1992, 15. Februar 1993, 30. April 1993 und 19. Juli 1993 vor. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Schreiben Bezug genommen (Bl. 78–84, Bd. I d.A.).
Mit Schreiben vom 27. August 1993 kündigte die Klägerin die Kreditverträge aus wichtigem Grund zum 31. August 1993 und forderte die Beklagte auf, eine Kredit- und Zinsforderung in Höhe von 5.805.492,49 DM bis zum 31. August 1993 auszugleichen.
Die Klägerin errechnete ihre Klageforderung wie folgt:
Umlaufmittelkredit |
3.913.092,78 |
DM |
Vertragszinsen vom 01.01.1991–31.08.1993 |
1.128.223,37 |
DM |
G... |